Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.02.2001 – XII ZR 26/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-

ber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf weitergehende Bewilligung der Pro-

zeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Revision des

Beklagten wird abgelehnt.

Gründe

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und der übri-

gen Senate des Bundesgerichtshofs kommt die Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Revision des Gegners erst dann in

Betracht, wenn dieser die Revision begründet hat und auch die Voraussetzun-

gen für eine Verwerfung des Rechtsmittels gemäß § 554 a ZPO nicht gegeben

sind (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - BGHR

ZPO § 119 Satz 2 Rechtsmittelbeklagter 1 und BGH Beschluß vom 27. April

1987 - III ZR 107/86 - aaO Rechtsverteidigung 1). Eine Benachteiligung der

bemittelten gegenüber der unbemittelten Partei ist damit nicht verbunden. Denn

einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit Prozeßkostenhilfe in Anspruch

nimmt, ist zuzumuten, sich eines Revisionsanwaltes erst dann zu bedienen,

wenn das im Einzelfall wirklich notwendig ist. Solange der Revisionsführer sei-

ne Revision nicht begründet hat, ist eine solche Notwendigkeit noch nicht ge-

geben. Eine dem Revisionsgegner nachteilige Entscheidung in der Sache kann

noch nicht ergehen. Zustellungen erfolgen in diesem Stadium des Verfahrens

noch an seinen zweitinstanzlichen Anwalt. Diesem obliegt es auch im Rahmen

seiner nachwirkenden Beratungspflicht, seinen Mandanten über den weiteren

Verfahrensablauf aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR

186/90 - JurBüro 1991, 1647; OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 189 ff.). Wird

die Revision - wie hier - vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen,

entfällt für den Revisionsgegner endgültig die Notwendigkeit, sich zur Hauptsa-

che durch einen Revisionsanwalt vertreten zu lassen. Zu einer Änderung die-

ser Rechtsprechung geben die Ausführungen der Klägerin dem Senat keinen

Anlaß.

Blumenröhr Hahne

Sprick

Weber-Monecke Wagenitz