BGH Urteil vom 07.02.2001 – XII ZR 26/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-
ber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf weitergehende Bewilligung der Pro-
zeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Revision des
Beklagten wird abgelehnt.
Gründe
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und der übri-
gen Senate des Bundesgerichtshofs kommt die Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Revision des Gegners erst dann in
Betracht, wenn dieser die Revision begründet hat und auch die Voraussetzun-
gen für eine Verwerfung des Rechtsmittels gemäß § 554 a ZPO nicht gegeben
sind (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - BGHR
ZPO § 119 Satz 2 Rechtsmittelbeklagter 1 und BGH Beschluß vom 27. April
1987 - III ZR 107/86 - aaO Rechtsverteidigung 1). Eine Benachteiligung der
bemittelten gegenüber der unbemittelten Partei ist damit nicht verbunden. Denn
einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit Prozeßkostenhilfe in Anspruch
nimmt, ist zuzumuten, sich eines Revisionsanwaltes erst dann zu bedienen,
wenn das im Einzelfall wirklich notwendig ist. Solange der Revisionsführer sei-
ne Revision nicht begründet hat, ist eine solche Notwendigkeit noch nicht ge-
geben. Eine dem Revisionsgegner nachteilige Entscheidung in der Sache kann
noch nicht ergehen. Zustellungen erfolgen in diesem Stadium des Verfahrens
noch an seinen zweitinstanzlichen Anwalt. Diesem obliegt es auch im Rahmen
seiner nachwirkenden Beratungspflicht, seinen Mandanten über den weiteren
Verfahrensablauf aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR
186/90 - JurBüro 1991, 1647; OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 189 ff.). Wird
die Revision - wie hier - vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen,
entfällt für den Revisionsgegner endgültig die Notwendigkeit, sich zur Hauptsa-
che durch einen Revisionsanwalt vertreten zu lassen. Zu einer Änderung die-
ser Rechtsprechung geben die Ausführungen der Klägerin dem Senat keinen
Anlaß.
Blumenröhr Hahne
Sprick
Weber-Monecke Wagenitz