BGH Urteil vom 08.02.2001 – III ZR 268/00
III. Zivilsenat
BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. Februar 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. November 1998 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Personalberatungsunternehmen, das sich mit der
systematischen Suche und der Vermittlung qualifizierter Führungskräfte in der
Wirtschaft befaßt. Die Beklagte ist Sonderverwalterin in dem im Laufe des Re-
visionsverfahrens eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.
GmbH, eines metallverarbeitenden Industriebetriebs (nachfolgend: Gemein-
schuldnerin).
Die Gemeinschuldnerin übersandte der Klägerin mit Schreiben vom
3. Juni 1996 eine "Spezifikation" für die bei der Gemeinschuldnerin zu beset-
zende Stelle eines Technischen Geschäftsführers. Mit Schreiben vom 4. Juni
1996 machte die Klägerin nähere Angaben zu der von ihr angebotenen
Dienstleistung und zu ihren Honorarvorstellungen. Am 21. Juni 1996 trafen sich
die Geschäftsführer beider Unternehmen. In diesem Gespräch wurde die Mög-
lichkeit einer Zusammenarbeit für den Fall in Betracht gezogen, daß die eige-
nen Bemühungen der Gemeinschuldnerin um einen "Kandidaten aus dem
Frankfurter Raum" scheitern sollten. Am 29. August 1996 fand ein weiteres,
telefonisches Gespräch der Geschäftsführer statt, dessen Inhalt streitig ist.
Noch am selben Tag sandte die Klägerin der Gemeinschuldnerin "Ver-
trauliche Berichte" über vier aus ihrer Sicht für die Stelle eines Technischen
Geschäftsführers bei der Gemeinschuldnerin in Frage kommende Kandidaten.
Am 30. August teilte der Geschäftsführer der Klägerin in einem als "persönlich/
vertraulich" gekennzeichneten Schreiben dem Geschäftsführer der Gemein-
schuldnerin unter Hinweis auf "unser kürzlich geführtes Telefongespräch" mit,
daß er sich für den "uns übertragenen Beratungsauftrag, Ihnen bei der Suche
und Vorauswahl von geeigneten Herren zur Besetzung der Position Techni-
scher Geschäftsführer A. behilflich zu sein", bedanke. Darüber hinaus enthielt
dieses Schreiben nähere Ausführungen zu dem Honorar der Klägerin "wie ver-
abredet". Des weiteren war dem Schreiben eine erste Rechnung beigefügt, die
ebenso wie zwei weitere Rechnungen vom 30. September und 31. Oktober
1996 über einen Betrag von 20.125 DM lautete.
Mit Schreiben vom 21. November 1996 teilte der Geschäftsführer der
Gemeinschuldnerin der Klägerin mit, daß die Verhandlungen mit dem Kandi-
daten aus Frankfurt zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen worden seien.
Zu einer Begleichung der Rechnung sehe man sich nicht in der Lage, "zumal
das Stadium einer Präakquisition" nie verlassen worden sei.
Die Klägerin, die behauptet, daß am 29. August 1996 telefonisch ein
Beratungsvertrag abgeschlossen worden sei, verlangt Zahlung der berechne-
ten Vergütung in Höhe von 60.375 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Gemeinschuldnerin an-
tragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher-
stellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
jedoch aufgrund sachlicher Prüfung, zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der gel-
tend gemachte Zahlungsanspruch zu, da zwischen den Parteien ein Dienstver-
trag mit einer dem Begehren der Klägerin entsprechenden Vergütungsabrede
zustande gekommen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ob die Ge-
schäftsführer der beteiligten Unternehmen am 29. August 1996 den Vertrag
tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, fernmündlich geschlossen hätten,
könne dahinstehen. Jedenfalls sei nach den Grundsätzen über das Schweigen
auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben vom Zustandekommen eines
solchen Vertrages auszugehen. Im Juni 1996 seien Verhandlungen über eine
Zusammenarbeit geführt worden, die allerdings nach dem unstreitigen Partei-
vortrag erst dann beginnen sollte, wenn die eigenen Bemühungen der Beklag-
ten, einen geeigneten Bewerber um den Posten des Technischen Geschäfts-
führers zu gewinnen, gescheitert seien. Am 29. August 1996 habe schließlich
das Telefongespräch stattgefunden, dessen Gegenstand ebenfalls die gemein-
same Zusammenarbeit gewesen sei. Dem daraufhin am 30. August 1996 von
der Klägerin abgesandten kaufmännischen Bestätigungsschreiben habe die
Gemeinschuldnerin nicht unverzüglich widersprochen.
Der Angriff der Beklagten, der Inhalt des Bestätigungsschreibens sei so
sehr von dem Inhalt der Vertragsverhandlungen abgewichen, daß die Klägerin
nicht mit einem Einverständnis der Gemeinschuldnerin habe rechnen können,
bleibe ohne Erfolg. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung sei
zu unsubstantiiert. Dem Beweisantritt der Beklagten im Termin zur mündlichen
Verhandlung, mit dem sie den anwesenden Zeugen J. zum Beweis dafür be-
nannt habe, "daß der Herr Geschäftsführer T. nicht ausdrücklich den Auftrag
erteilt habe", sei unbeschadet der Verspätungsfrage nicht nachzugehen gewe-
sen, weil sich das Beweisthema als eine bloße Rechts- und keine Tatsachen-
behauptung dargestellt habe.
Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt der rechtli-
chen Nachprüfung nicht stand.
II.
1.
Die - von der Revision auch gar nicht angegriffene - Annahme des Be-
rufungsgerichts, das Schreiben der Klägerin vom 30. August 1996 sei als
kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu qualifizieren, läßt keinen Rechts-
fehler erkennen. Daß dieses Schreiben nicht ausdrücklich als Bestätigungs-
schreiben gekennzeichnet ist, steht dem nicht entgegen. Es genügt, daß der
Inhalt des Schreibens den Bestätigungswillen des Absenders erkennen läßt
(BGH, Urteil vom 25. Februar 1987 - VIII ZR 341/86 - NJW 1987, 1940, 1941).
2.
Die Regel, wonach bei Schweigen auf ein kaufmännisches Bestäti-
gungsschreiben der Vertrag entsprechend dem Inhalt des Schreibens als zu-
stande gekommen gilt, ist nur anwendbar, wenn dem Bestätigungsschreiben
Vertragsverhandlungen vorausgegangen waren, d.h. daß jedenfalls ein ge-
schäftliches Gespräch über den schriftlich "bestätigten" Vorgang stattgefunden
hat. Dies ist von dem Absender des Schreibens, der aus dem Schweigen des
Geschäftsgegners Rechte herleiten will, darzutun und zu beweisen (BGH, Ur-
teil vom 27. September 1989 - VIII ZR 245/88 - NJW 1990, 386 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht diese
Voraussetzung rechtsfehlerfrei für erfüllt angesehen. Soweit die Revision im
Anschluß an die Begründung des Landgerichts rügt, die "lapidare" Behauptung
der Klägerin, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe sie am 29. Au-
gust 1996 telefonisch beauftragt, einen Technischen Geschäftsführer zu su-
chen, habe nicht ausgereicht, um hinreichend konkretisierte Vertragsverhand-
lungen darzutun, berücksichtigt sie nicht hinreichend die Gesamtzusammen-
hänge. Bereits Anfang Juni 1996 hatte die Gemeinschuldnerin der Klägerin
eine umfangreiche "Spezifikation" zukommen lassen, in der die Hauptaufgaben
des Technischen Geschäftsführers geschildert und das "Anforderungsprofil"
näher beschrieben wurde. Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, mit welchen
Gehaltsvorstellungen geeigneter Kandidaten zu rechnen sei und ausgehend
hiervon ihre eigene Honorarforderung erläutert. Dabei stimmen die Angaben
der Klägerin im Schreiben vom 4. Juni 1996 mit denjenigen im Bestätigungs-
schreiben vom 30. August 1996 fast wörtlich überein. Vor dem Hintergrund des
bereits zuvor schriftlich ausgetauschten "Verhandlungsmaterials", den die Klä-
gerin in ihrer Berufungsbegründung besonders herausgestellt hat, bedurfte ein
Vertragsschluß auf dieser Grundlage nur einer kurzen, mit Worten kaum näher
zu beschreibenden Verständigung.
Bei Würdigung all dieser Umstände kann daher kein ernsthafter Zweifel
daran bestehen, daß nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien tat-
sächlich hinreichend konkretisierte Vertragsverhandlungen stattgefunden ha-
ben.
3.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der im
Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, braucht der Empfänger
eines Bestätigungsschreibens nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des
Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, daß der Ab-
sender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen
konnte (BGHZ 93, 338, 343; BGH, Urteile vom 25. Februar 1987 aaO S. 1942
und vom 31. Januar 1994 - II ZR 83/93 - NJW 1994, 1288 m.w.N.). Dabei ist es
Sache des Empfängers, darzutun und zu beweisen, daß das Schreiben vom
Inhalt der Verhandlungen so erheblich abweicht, daß ihm eine Bindungswir-
kung nicht zukommt (BGH, Urteil vom 20. März 1974 - VIII ZR 234/72 - NJW
1974, 991, 992).
In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht erheblichen Sach-
vortrag der Beklagten unzureichend gewürdigt und verfahrensfehlerhaft den
angetretenen Beweis nicht erhoben.
a) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Vortrag der Beklagten
genüge nicht den Anforderungen an die Darlegungslast, hat es die Anforde-
rungen überspannt.
Ob und inwieweit der Darlegungspflichtige gehalten ist, einen streitigen
Lebensvorgang in seinen Einzelheiten darzustellen, hängt ganz wesentlich
auch davon ab, wie sich der Vorgang aus Sicht des Gegners abgespielt haben
soll. Die Klägerin ist in der Berufungsbegründung der Auffassung des Landge-
richts - das die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast noch anders gese-
hen hat -, der Vortrag der Klägerin zu dem Inhalt der telefonischen Unterre-
dung vom 29. August 1996 sei unsubstantiiert, damit entgegengetreten, daß
die Einzelheiten des Beratungsvertrages schon längere Zeit festgelegen hätten
und deshalb die Beauftragung der Klägerin keiner weiteren Erläuterung oder
Diskussion mehr bedurft hätte. Reduziert sich aber nach Darstellung der Kläge-
rin der wesentliche Inhalt des Telefongesprächs auf die Worte "Auftrag wird
wie besprochen erteilt", so kann der Gegenseite nicht mehr an Substanz ab-
verlangt werden als "Auftrag wird (noch) nicht erteilt".
Soweit das Berufungsgericht den Hinweis der Beklagten, die Klägerin
sei bei allen Besprechungen darauf aufmerksam gemacht worden, daß ein
Dienstvertrag erst nach dem Scheitern der Bemühungen der Beklagten um ei-
nen Kandidaten aus dem Raum Frankfurt zustande kommen könne bzw. solle,
damit abtut, dieser Vortrag befinde sich nicht im Streit der Parteien, liegt dem
eine zu kurz greifende Betrachtungsweise zugrunde. Mit diesem Vorbringen
will die Beklagte ersichtlich plausibel machen, daß aus ihrer, der Klägerin ge-
genüber offenbar gewordenen Sicht kein Anlaß bestanden hatte, am
29. August 1996 eine verbindliche Zusage zu machen, da zu diesem Zeitpunkt
die eigenen Bemühungen keineswegs gescheitert, diese vielmehr im weiteren
Verlauf von Erfolg gekrönt waren. Dies hat das Berufungsgericht nicht hinrei-
chend berücksichtigt.
b) Vor diesem Hintergrund liegt es auch auf der Hand, daß das von der
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht zu Protokoll gegebene Beweisthema, der im Termin gestellte
Zeuge J. - dieser soll sich im selben Zimmer wie der Geschäftsführer der Ge-
meinschuldnerin aufgehalten und so das von diesem mit dem Geschäftsführer
der Klägerin geführte Telefongespräch mitbekommen haben - könne bekunden,
"daß Herr Geschäftsführer T. nicht ausdrücklich den Auftrag erteilt hat", inhalt-
lich nicht zu beanstanden war. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Be-
klagte habe damit eine bloße Rechtsbehauptung aufgestellt, ist, wie die Revi-
sion zu Recht rügt, nicht haltbar. Bei verständiger Würdigung des Beweisan-
trags kann nicht zweifelhaft sein, daß die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten
mit dieser Formulierung den wesentlichen - tatsächlichen - Inhalt des Telefon-
gesprächs zusammenfassen wollte. Dieser geht - auch wenn insoweit die
Wortwahl "nicht ausdrücklich" etwas mißverständlich ist, wobei das Berufungs-
gericht dem Antrag dieses enge Verständnis selbst nicht beigelegt hat - er-
sichtlich dahin, daß ein Auftrag nicht erteilt worden ist, und zwar weder aus-
drücklich noch konkludent. Zumindest hätte, wie die Revision ebenfalls gerügt
hat, auf entsprechende Nachfrage die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten
einen dahingehenden klarstellenden Hinweis geben können.
c) Ein Zurückweisen des Beweisantrags wegen Verspätung, wie es das
Berufungsgericht beiläufig erwogen hat, kam im übrigen schon deshalb nicht in
Betracht, weil die Beklagte den von ihr benannten Zeugen im Termin gestellt
hatte und daher eine Vernehmung des Zeugen die Erledigung des Rechts-
streits nicht verzögert hätte.
4.
Die Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei erhält das Berufungsgericht Gele-
genheit, nochmals der Frage nachzugehen, ob ein etwaiger zwischen der Klä-
gerin und der Gemeinschuldnerin zustande gekommener Vertrag eher als
Dienst- oder, wie die Revision rügt, als Maklervertrag einzustufen ist (vgl. auch
das eine etwas andere Vertragsgestaltung betreffende Senatsurteil vom 22.
Juli 1999 - III ZR 304/98 - NJW-RR 1999, 1499).
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke