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BGH Urteil vom 08.02.2001 – III ZR 268/00

III. Zivilsenat

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. Februar 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. November 1998 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Personalberatungsunternehmen, das sich mit der

systematischen Suche und der Vermittlung qualifizierter Führungskräfte in der

Wirtschaft befaßt. Die Beklagte ist Sonderverwalterin in dem im Laufe des Re-

visionsverfahrens eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.

GmbH, eines metallverarbeitenden Industriebetriebs (nachfolgend: Gemein-

schuldnerin).

Die Gemeinschuldnerin übersandte der Klägerin mit Schreiben vom

3. Juni 1996 eine "Spezifikation" für die bei der Gemeinschuldnerin zu beset-

zende Stelle eines Technischen Geschäftsführers. Mit Schreiben vom 4. Juni

1996 machte die Klägerin nähere Angaben zu der von ihr angebotenen

Dienstleistung und zu ihren Honorarvorstellungen. Am 21. Juni 1996 trafen sich

die Geschäftsführer beider Unternehmen. In diesem Gespräch wurde die Mög-

lichkeit einer Zusammenarbeit für den Fall in Betracht gezogen, daß die eige-

nen Bemühungen der Gemeinschuldnerin um einen "Kandidaten aus dem

Frankfurter Raum" scheitern sollten. Am 29. August 1996 fand ein weiteres,

telefonisches Gespräch der Geschäftsführer statt, dessen Inhalt streitig ist.

Noch am selben Tag sandte die Klägerin der Gemeinschuldnerin "Ver-

trauliche Berichte" über vier aus ihrer Sicht für die Stelle eines Technischen

Geschäftsführers bei der Gemeinschuldnerin in Frage kommende Kandidaten.

Am 30. August teilte der Geschäftsführer der Klägerin in einem als "persönlich/

vertraulich" gekennzeichneten Schreiben dem Geschäftsführer der Gemein-

schuldnerin unter Hinweis auf "unser kürzlich geführtes Telefongespräch" mit,

daß er sich für den "uns übertragenen Beratungsauftrag, Ihnen bei der Suche

und Vorauswahl von geeigneten Herren zur Besetzung der Position Techni-

scher Geschäftsführer A. behilflich zu sein", bedanke. Darüber hinaus enthielt

dieses Schreiben nähere Ausführungen zu dem Honorar der Klägerin "wie ver-

abredet". Des weiteren war dem Schreiben eine erste Rechnung beigefügt, die

ebenso wie zwei weitere Rechnungen vom 30. September und 31. Oktober

1996 über einen Betrag von 20.125 DM lautete.

Mit Schreiben vom 21. November 1996 teilte der Geschäftsführer der

Gemeinschuldnerin der Klägerin mit, daß die Verhandlungen mit dem Kandi-

daten aus Frankfurt zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen worden seien.

Zu einer Begleichung der Rechnung sehe man sich nicht in der Lage, "zumal

das Stadium einer Präakquisition" nie verlassen worden sei.

Die Klägerin, die behauptet, daß am 29. August 1996 telefonisch ein

Beratungsvertrag abgeschlossen worden sei, verlangt Zahlung der berechne-

ten Vergütung in Höhe von 60.375 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die

Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Gemeinschuldnerin an-

tragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Über die Revision ist gemäß §§ 557, 331 ZPO durch Versäumnisurteil,

jedoch aufgrund sachlicher Prüfung, zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung

der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der gel-

tend gemachte Zahlungsanspruch zu, da zwischen den Parteien ein Dienstver-

trag mit einer dem Begehren der Klägerin entsprechenden Vergütungsabrede

zustande gekommen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ob die Ge-

schäftsführer der beteiligten Unternehmen am 29. August 1996 den Vertrag

tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, fernmündlich geschlossen hätten,

könne dahinstehen. Jedenfalls sei nach den Grundsätzen über das Schweigen

auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben vom Zustandekommen eines

solchen Vertrages auszugehen. Im Juni 1996 seien Verhandlungen über eine

Zusammenarbeit geführt worden, die allerdings nach dem unstreitigen Partei-

vortrag erst dann beginnen sollte, wenn die eigenen Bemühungen der Beklag-

ten, einen geeigneten Bewerber um den Posten des Technischen Geschäfts-

führers zu gewinnen, gescheitert seien. Am 29. August 1996 habe schließlich

das Telefongespräch stattgefunden, dessen Gegenstand ebenfalls die gemein-

same Zusammenarbeit gewesen sei. Dem daraufhin am 30. August 1996 von

der Klägerin abgesandten kaufmännischen Bestätigungsschreiben habe die

Gemeinschuldnerin nicht unverzüglich widersprochen.

Der Angriff der Beklagten, der Inhalt des Bestätigungsschreibens sei so

sehr von dem Inhalt der Vertragsverhandlungen abgewichen, daß die Klägerin

nicht mit einem Einverständnis der Gemeinschuldnerin habe rechnen können,

bleibe ohne Erfolg. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung sei

zu unsubstantiiert. Dem Beweisantritt der Beklagten im Termin zur mündlichen

Verhandlung, mit dem sie den anwesenden Zeugen J. zum Beweis dafür be-

nannt habe, "daß der Herr Geschäftsführer T. nicht ausdrücklich den Auftrag

erteilt habe", sei unbeschadet der Verspätungsfrage nicht nachzugehen gewe-

sen, weil sich das Beweisthema als eine bloße Rechts- und keine Tatsachen-

behauptung dargestellt habe.

Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt der rechtli-

chen Nachprüfung nicht stand.

II.

1.

Die - von der Revision auch gar nicht angegriffene - Annahme des Be-

rufungsgerichts, das Schreiben der Klägerin vom 30. August 1996 sei als

kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu qualifizieren, läßt keinen Rechts-

fehler erkennen. Daß dieses Schreiben nicht ausdrücklich als Bestätigungs-

schreiben gekennzeichnet ist, steht dem nicht entgegen. Es genügt, daß der

Inhalt des Schreibens den Bestätigungswillen des Absenders erkennen läßt

(BGH, Urteil vom 25. Februar 1987 - VIII ZR 341/86 - NJW 1987, 1940, 1941).

2.

Die Regel, wonach bei Schweigen auf ein kaufmännisches Bestäti-

gungsschreiben der Vertrag entsprechend dem Inhalt des Schreibens als zu-

stande gekommen gilt, ist nur anwendbar, wenn dem Bestätigungsschreiben

Vertragsverhandlungen vorausgegangen waren, d.h. daß jedenfalls ein ge-

schäftliches Gespräch über den schriftlich "bestätigten" Vorgang stattgefunden

hat. Dies ist von dem Absender des Schreibens, der aus dem Schweigen des

Geschäftsgegners Rechte herleiten will, darzutun und zu beweisen (BGH, Ur-

teil vom 27. September 1989 - VIII ZR 245/88 - NJW 1990, 386 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht diese

Voraussetzung rechtsfehlerfrei für erfüllt angesehen. Soweit die Revision im

Anschluß an die Begründung des Landgerichts rügt, die "lapidare" Behauptung

der Klägerin, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe sie am 29. Au-

gust 1996 telefonisch beauftragt, einen Technischen Geschäftsführer zu su-

chen, habe nicht ausgereicht, um hinreichend konkretisierte Vertragsverhand-

lungen darzutun, berücksichtigt sie nicht hinreichend die Gesamtzusammen-

hänge. Bereits Anfang Juni 1996 hatte die Gemeinschuldnerin der Klägerin

eine umfangreiche "Spezifikation" zukommen lassen, in der die Hauptaufgaben

des Technischen Geschäftsführers geschildert und das "Anforderungsprofil"

näher beschrieben wurde. Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, mit welchen

Gehaltsvorstellungen geeigneter Kandidaten zu rechnen sei und ausgehend

hiervon ihre eigene Honorarforderung erläutert. Dabei stimmen die Angaben

der Klägerin im Schreiben vom 4. Juni 1996 mit denjenigen im Bestätigungs-

schreiben vom 30. August 1996 fast wörtlich überein. Vor dem Hintergrund des

bereits zuvor schriftlich ausgetauschten "Verhandlungsmaterials", den die Klä-

gerin in ihrer Berufungsbegründung besonders herausgestellt hat, bedurfte ein

Vertragsschluß auf dieser Grundlage nur einer kurzen, mit Worten kaum näher

zu beschreibenden Verständigung.

Bei Würdigung all dieser Umstände kann daher kein ernsthafter Zweifel

daran bestehen, daß nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien tat-

sächlich hinreichend konkretisierte Vertragsverhandlungen stattgefunden ha-

ben.

3.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der im

Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, braucht der Empfänger

eines Bestätigungsschreibens nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des

Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, daß der Ab-

sender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen

konnte (BGHZ 93, 338, 343; BGH, Urteile vom 25. Februar 1987 aaO S. 1942

und vom 31. Januar 1994 - II ZR 83/93 - NJW 1994, 1288 m.w.N.). Dabei ist es

Sache des Empfängers, darzutun und zu beweisen, daß das Schreiben vom

Inhalt der Verhandlungen so erheblich abweicht, daß ihm eine Bindungswir-

kung nicht zukommt (BGH, Urteil vom 20. März 1974 - VIII ZR 234/72 - NJW

1974, 991, 992).

In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht erheblichen Sach-

vortrag der Beklagten unzureichend gewürdigt und verfahrensfehlerhaft den

angetretenen Beweis nicht erhoben.

a) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Vortrag der Beklagten

genüge nicht den Anforderungen an die Darlegungslast, hat es die Anforde-

rungen überspannt.

Ob und inwieweit der Darlegungspflichtige gehalten ist, einen streitigen

Lebensvorgang in seinen Einzelheiten darzustellen, hängt ganz wesentlich

auch davon ab, wie sich der Vorgang aus Sicht des Gegners abgespielt haben

soll. Die Klägerin ist in der Berufungsbegründung der Auffassung des Landge-

richts - das die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast noch anders gese-

hen hat -, der Vortrag der Klägerin zu dem Inhalt der telefonischen Unterre-

dung vom 29. August 1996 sei unsubstantiiert, damit entgegengetreten, daß

die Einzelheiten des Beratungsvertrages schon längere Zeit festgelegen hätten

und deshalb die Beauftragung der Klägerin keiner weiteren Erläuterung oder

Diskussion mehr bedurft hätte. Reduziert sich aber nach Darstellung der Kläge-

rin der wesentliche Inhalt des Telefongesprächs auf die Worte "Auftrag wird

wie besprochen erteilt", so kann der Gegenseite nicht mehr an Substanz ab-

verlangt werden als "Auftrag wird (noch) nicht erteilt".

Soweit das Berufungsgericht den Hinweis der Beklagten, die Klägerin

sei bei allen Besprechungen darauf aufmerksam gemacht worden, daß ein

Dienstvertrag erst nach dem Scheitern der Bemühungen der Beklagten um ei-

nen Kandidaten aus dem Raum Frankfurt zustande kommen könne bzw. solle,

damit abtut, dieser Vortrag befinde sich nicht im Streit der Parteien, liegt dem

eine zu kurz greifende Betrachtungsweise zugrunde. Mit diesem Vorbringen

will die Beklagte ersichtlich plausibel machen, daß aus ihrer, der Klägerin ge-

genüber offenbar gewordenen Sicht kein Anlaß bestanden hatte, am

29. August 1996 eine verbindliche Zusage zu machen, da zu diesem Zeitpunkt

die eigenen Bemühungen keineswegs gescheitert, diese vielmehr im weiteren

Verlauf von Erfolg gekrönt waren. Dies hat das Berufungsgericht nicht hinrei-

chend berücksichtigt.

b) Vor diesem Hintergrund liegt es auch auf der Hand, daß das von der

Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem

Berufungsgericht zu Protokoll gegebene Beweisthema, der im Termin gestellte

Zeuge J. - dieser soll sich im selben Zimmer wie der Geschäftsführer der Ge-

meinschuldnerin aufgehalten und so das von diesem mit dem Geschäftsführer

der Klägerin geführte Telefongespräch mitbekommen haben - könne bekunden,

"daß Herr Geschäftsführer T. nicht ausdrücklich den Auftrag erteilt hat", inhalt-

lich nicht zu beanstanden war. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Be-

klagte habe damit eine bloße Rechtsbehauptung aufgestellt, ist, wie die Revi-

sion zu Recht rügt, nicht haltbar. Bei verständiger Würdigung des Beweisan-

trags kann nicht zweifelhaft sein, daß die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten

mit dieser Formulierung den wesentlichen - tatsächlichen - Inhalt des Telefon-

gesprächs zusammenfassen wollte. Dieser geht - auch wenn insoweit die

Wortwahl "nicht ausdrücklich" etwas mißverständlich ist, wobei das Berufungs-

gericht dem Antrag dieses enge Verständnis selbst nicht beigelegt hat - er-

sichtlich dahin, daß ein Auftrag nicht erteilt worden ist, und zwar weder aus-

drücklich noch konkludent. Zumindest hätte, wie die Revision ebenfalls gerügt

hat, auf entsprechende Nachfrage die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten

einen dahingehenden klarstellenden Hinweis geben können.

c) Ein Zurückweisen des Beweisantrags wegen Verspätung, wie es das

Berufungsgericht beiläufig erwogen hat, kam im übrigen schon deshalb nicht in

Betracht, weil die Beklagte den von ihr benannten Zeugen im Termin gestellt

hatte und daher eine Vernehmung des Zeugen die Erledigung des Rechts-

streits nicht verzögert hätte.

4.

Die Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei erhält das Berufungsgericht Gele-

genheit, nochmals der Frage nachzugehen, ob ein etwaiger zwischen der Klä-

gerin und der Gemeinschuldnerin zustande gekommener Vertrag eher als

Dienst- oder, wie die Revision rügt, als Maklervertrag einzustufen ist (vgl. auch

das eine etwas andere Vertragsgestaltung betreffende Senatsurteil vom 22.

Juli 1999 - III ZR 304/98 - NJW-RR 1999, 1499).

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke