Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.02.2001 – IX ZR 376/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

am 8. Februar 2001

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. September

1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufer-

legt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 144.268,26 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-

sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b

ZPO).

Sollte die Klägerin einen Vertrag mit den in einer Sozietät verbundenen

Rechtsanwälten geschlossen haben, so haben die Vorinstanzen rechtsfehler-

frei festgestellt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß ein umfassendes Man-

dat zur Wahrnehmung ihrer Interessen bezüglich der Steuerbescheide vom

18. Mai 1994 bestanden habe; deswegen sei davon auszugehen, daß die Klä-

gerin - bis zum Klageauftrag vom 19. Juli 1994 - nur den Auftrag erteilt habe,

die außergerichtliche Zustimmung ihres geschiedenen Ehemannes zur Aus-

zahlung des Steuerguthabens für 1985 einzuholen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni

1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834). Die Verfahrensrüge der Revision

wurde geprüft, greift aber nicht durch (§ 565 a ZPO).

Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer in Ausnahmefällen be-

stehenden anwaltlichen Nebenpflicht, den Auftraggeber vor Gefahren außer-

halb des beschränkten Mandats zu warnen (dazu BGH, Urt. v. 9. Juli 1998

- IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247 m.w.N.), weder dargelegt noch bewie-

sen.

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter

Raebel