BGH Beschluss vom 08.02.2001 – IX ZR 376/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 8. Februar 2001
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. September
1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufer-
legt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 144.268,26 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b
ZPO).
Sollte die Klägerin einen Vertrag mit den in einer Sozietät verbundenen
Rechtsanwälten geschlossen haben, so haben die Vorinstanzen rechtsfehler-
frei festgestellt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß ein umfassendes Man-
dat zur Wahrnehmung ihrer Interessen bezüglich der Steuerbescheide vom
18. Mai 1994 bestanden habe; deswegen sei davon auszugehen, daß die Klä-
gerin - bis zum Klageauftrag vom 19. Juli 1994 - nur den Auftrag erteilt habe,
die außergerichtliche Zustimmung ihres geschiedenen Ehemannes zur Aus-
zahlung des Steuerguthabens für 1985 einzuholen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni
1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834). Die Verfahrensrüge der Revision
wurde geprüft, greift aber nicht durch (§ 565 a ZPO).
Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer in Ausnahmefällen be-
stehenden anwaltlichen Nebenpflicht, den Auftraggeber vor Gefahren außer-
halb des beschränkten Mandats zu warnen (dazu BGH, Urt. v. 9. Juli 1998
- IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247 m.w.N.), weder dargelegt noch bewie-
sen.
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter
Raebel