BGH Beschluss vom 08.02.2001 – V ZR 107/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 2. März 2000 wird nicht ange-
nommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Kla-
ge ist deswegen unbegründet, weil die Prüfung zivilrechtlicher
Restitutionsansprüche durch den Vorrang des Vermögensgeset-
zes versperrt ist (Senat, BGHZ 122, 204, 211). Der von den Klä-
gern unterbreitete Sachverhalt wird von § 1 Abs. 3 VermG erfaßt.
Das schließt die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Heraus-
gabeanspruchs (Senat, BGHZ 118, 34) oder eines Grundbuchbe-
richtigungsanspruchs (Senat, BGHZ 130, 231) aus. Es handelt
sich auch nicht um sog. Zusatzmängel, die nach der Rechtspre-
chung des Senats zivilrechtlich zu beachten wären. Die von den
Klägern dargelegten Umstände, die einen Eigentumsverzicht un-
wirksam machen könnten, sind sämtlich Bestandteil der unlaute-
ren Machenschaften oder stehen jedenfalls damit in einem inne-
ren Zusammenhang (vgl. BGHZ 130, 231, 235 ff).
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 73.656,00 DM
Wenzel
Schneider
Krüger
Klein
Gaier