Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.02.2001 – VII ZB 32/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,

Dr. Kniffka und Wendt

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10. Oktober

2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-

nem Wert von 44.102,05 DM.

Gründe

Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen

Beschlusses. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag, es entspreche anwaltlicher

Gepflogenheit der J. Anwaltschaft, dem zweiten Fristverlängerungsantrag

zuzustimmen, wenn keine Prozeßverschleppung vorliege, die Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte. Denn er kann nicht berück-

sichtigt werden, weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO erfolgt

ist.

Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und

durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind

grundsätzlich mit

dem Wiedereinsetzungsgesuch

innerhalb

der

Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO dazulegen und glaubhaft zu ma-

chen. Dagegen können bis zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsge-

such unklare Angaben erläutert und unvollständige ergänzt werden (BGH, Be-

schluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = NJW 1991, 1359; 6. Mai 1999

- VII ZB 6/99 = NJW 1999, 2284). Der Vortrag zu den anwaltlichen Gepflogen-

heiten

in

J. für den Fall eines zweiten Fristverlängerungsantrags geht über eine zu-

lässige Klarstellung und erläuternde Ergänzung des bereits im Wiedereinset-

zungsantrag unterbreiteten Sachverhalts hinaus. Der Wiedereinsetzungsantrag

enthielt nur eine allgemeine Bezugnahme auf anwaltliche Gepflogenheiten im

Zusammenhang mit der Darstellung, wovon ein Antragsteller ausgehen dürfe,

wenn er seinen Gegner am letzten Tag der Frist per Fax um Zustimmung zur

Fristverlängerung bitte, diese jedoch nicht erhalte. Diese allgemeine Bezug-

nahme gab dem Berufungsgericht keinen Anlaß, eine Ergänzung oder Klar-

stellung zu veranlassen.

Ullmann Hausmann Kuffer

Kniffka Wendt