BGH Beschluss vom 08.02.2001 – VII ZB 32/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,
Dr. Kniffka und Wendt
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10. Oktober
2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-
nem Wert von 44.102,05 DM.
Gründe
Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen
Beschlusses. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag, es entspreche anwaltlicher
Gepflogenheit der J. Anwaltschaft, dem zweiten Fristverlängerungsantrag
zuzustimmen, wenn keine Prozeßverschleppung vorliege, die Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte. Denn er kann nicht berück-
sichtigt werden, weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO erfolgt
ist.
Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und
durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind
grundsätzlich mit
dem Wiedereinsetzungsgesuch
innerhalb
der
Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO dazulegen und glaubhaft zu ma-
chen. Dagegen können bis zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsge-
such unklare Angaben erläutert und unvollständige ergänzt werden (BGH, Be-
schluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = NJW 1991, 1359; 6. Mai 1999
- VII ZB 6/99 = NJW 1999, 2284). Der Vortrag zu den anwaltlichen Gepflogen-
heiten
in
J. für den Fall eines zweiten Fristverlängerungsantrags geht über eine zu-
lässige Klarstellung und erläuternde Ergänzung des bereits im Wiedereinset-
zungsantrag unterbreiteten Sachverhalts hinaus. Der Wiedereinsetzungsantrag
enthielt nur eine allgemeine Bezugnahme auf anwaltliche Gepflogenheiten im
Zusammenhang mit der Darstellung, wovon ein Antragsteller ausgehen dürfe,
wenn er seinen Gegner am letzten Tag der Frist per Fax um Zustimmung zur
Fristverlängerung bitte, diese jedoch nicht erhalte. Diese allgemeine Bezug-
nahme gab dem Berufungsgericht keinen Anlaß, eine Ergänzung oder Klar-
stellung zu veranlassen.
Ullmann Hausmann Kuffer
Kniffka Wendt