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BGH Urteil vom 08.02.2001 – VII ZR 152/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. Februar 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 635

Ein Architekt kann auch dann für fehlerhafte Höheneintragungen in einen Lageplan

haftbar gemacht werden, wenn er die Genehmigungsplanung nur übernommen hat,

weil der ihn beauftragende Generalunternehmer einen vorlageberechtigten Archi-

tekten benötigte und die Ermittlung der Höhen an sich Sache des Generalunterneh-

mers war.

BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - VII ZR 152/00 - OLG Rostock LG Neubrandenburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. März 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin war Generalunternehmerin für die Errichtung eines Auto-

hauses. Sie beauftragte den Beklagten mit der Genehmigungsplanung. In den

hierfür erstellten Lageplan trug der Beklagte eine Höhenlage von 1,35 m ein.

Das Bauvorhaben wurde nach der im Lageplan angegebenen Höhenlage

durchgeführt. Das Niveau des Abwasseranschlusses lag unterhalb der Rück-

stauebene und machte unfangreiche Umplanungs- und Bauarbeiten erforder-

lich. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der fehlerhaften Höhenangabe

auf Schadensersatz in Höhe von 60.548,69 DM nebst Zinsen in Anspruch. Das

Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht meint, es könne dem Vortrag der Klägerin nicht

entnommen werden, daß es vertragliche Aufgabe des Beklagten gewesen sei,

eine Planung mit exakter Höhenangabe zu erstellen, die der späteren konkre-

ten Bauausführung dienen sollte. Der Beklagte habe lediglich die Herbeifüh-

rung der Baugenehmigung geschuldet. Diese sei erteilt worden. Die Entwurf-

splanung sei nicht Aufgabe des Beklagten gewesen. Eine Haftung lasse sich

auch nicht aus der Behauptung der Klägerin ableiten, der Beklagte habe auch

die Genehmigung der Entwässerungsplanung herbeizuführen gehabt.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin nicht

entnommen, daß es vertragliche Aufgabe des Beklagten gewesen sei, eine

Planung mit exakter Höhenangabe zu erstellen, die der späteren konkreten

Bauausführung dienen sollte.

a) Die Klägerin hat vorgetragen, nach Absprache der Parteien habe der

Beklagte auch den Entwässerungsantrag miterarbeiten sollen. Der Beklagte

habe die Verpflichtung übernommen, bei der Erstellung der Genehmigungspla-

nung und bei der von ihm selbst vorzunehmenden Entwässerungsplanung die

Höhenmaße festzulegen. Die von der Klägerin sodann vorzunehmende Ausfüh-

rungsplanung habe auf den Höhenangaben des Genehmigungsantrags und

des Entwässerungsantrags aufgebaut.

b) Damit ist schlüssig dargelegt, daß es zu den vom Beklagten über-

nommenen Aufgaben gehörte, die Höhen des Bauvorhabens unter Berücksich-

tigung der Anforderungen der Entwässerung selbständig zu ermitteln und fest-

zulegen. Der Beklagte hat die bis dahin noch nicht festgelegte Höhe des Bau-

vorhabens ermittelt und in den Lageplan eingetragen. Wenn diese Höhe feh-

lerhaft war, haftet er aus § 635 BGB für die behauptete Vertragsverletzung,

soweit sie ursächlich für die spätere Bauausführung war. Diese Ursächlichkeit

hat die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt. Feststellungen des Be-

rufungsgerichts dazu fehlen.

2. Eine Haftung des Beklagten kommt auch dann in Betracht, wenn der

Beklagte die Eintragung in den Lageplan vorgenommen hat, obwohl er dazu

nicht verpflichtet war. Nach der eigenen Darstellung des Beklagten gehörte es

zu der von der Klägerin erstellten Entwurfsplanung, die Höhe des Bauvorha-

bens festzulegen. Wenn der Beklagte im Rahmen der von ihm übernommenen

Aufgabe, die Genehmigungsplanung zu erstellen, die Entwurfsplanung eigen-

ständig ergänzte, so hat er für dadurch schuldhaft verursachte Schäden einzu-

stehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95 = BauR 1996, 418

= ZfBR 1996, 155). Eine Haftung scheidet allerdings aus, wenn die Eintragung

der Höhe in den Lageplan für die Klägerin erkennbar keine Bedeutung haben

sollte. Dazu fehlen jegliche Feststellungen des Berufungsgerichts. Allein der

Umstand, daß der Beklagte in erster Linie herangezogen wurde, weil die Klä-

gerin einen vorlageberechtigten Architekten benötigte, rechtfertigt nicht die Be-

urteilung des Berufungsgerichts, die Eintragung habe für die Klägerin keine

planungsrelevante Bedeutung besessen.

III.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen. Sofern es eine Haftung des Beklagten bejaht, wird es

sich mit dessen Einwendungen auseinandersetzen müssen, aus denen ein er-

hebliches Mitverschulden der Klägerin abgeleitet werden könnte.

Ullmann Hausmann Kuffer

Kniffka Wendt