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BGH Urteil vom 08.02.2001 – VII ZR 427/98

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 8. Februar 2001 Weschenfelder, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 133 A, 157 Gh

Zur Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung bei Einzel- und Gesamtfristen.

BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - VII ZR 427/98 - OLG Karlsruhe LG Freiburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge-

richts Karlsruhe, 9. Zivilsenat in Freiburg, vom 12. November

1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beru-

fungsgericht die Klage in Höhe von 78.924,78 DM und Zinsen

(wegen Aufrechnung mit einem Vertragsstrafeanspruch) abgewie-

sen hat.

Der Beklagte wird - unter entsprechender Zurückweisung seiner

Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts

Freiburg vom 27. März 1998, das damit teilweise abändernd neu

gefaßt wird - verurteilt, an die Klägerin 189.811,91 DM und Zinsen

in Höhe von 1% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundes-

bank seit dem 12. November 1996 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 3 %, der

Beklagte 97 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land (künftig: der Beklagte)

Restwerklohn für die Verlegung einer Druckrohrleitung aus Stahlbeton (Pump-

werk Mummelsee, VOB-Vertrag). Es waren zwei Fertigstellungszeitpunkte ver-

einbart, einmal für die Fertigstellung der Druckrohrleitung und ferner für den

Schnittstellenbereich (31. Dezember 1995). In der Revision geht es nach Tei-

lannahme allein um die Frage, ob die Aufrechnung des Beklagten mit einem

Anspruch auf Vertragsstrafe Erfolg hat.

Die Besonderen Vertragsbedingungen (W-BVB) enthalten in Ziff. 3 zwei

leere Zeilen für die mögliche Vereinbarung von Vertragsstrafen bei Fristüber-

schreitung. Danach können Vertragsstrafen für die Überschreitung einer "Ge-

samtfrist" und/oder einer "Einzelfrist" vereinbart werden. Zu Einzelfristen findet

sich kein Eintrag. Zur Überschreitung der Gesamtfrist ist maschinenschriftlich

"Siehe Pkt. 6.5" hinzugefügt. Dort heißt es:

"Überschreitet der Auftragnehmer vereinbarte Termine aus Grün- den, die er zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, ei- ne Vertragsstrafe von 0,2 v.H. je Werktag, höchstens jedoch 10 v.H. des Endbetrages der Schlußrechnung (Bruttosumme) als Vertragsstrafe einzubehalten oder zu fordern, ohne daß es einer Verzugssetzung oder eines Schadensnachweises bedarf. Die Geltendmachung weiterer nachweislich durch Terminüberschrei- tung entstandener Kosten bleibt vorbehalten."

Die Klägerin verlegte die Leitung bis zum 27. November 1995. Ihre Ar-

beiten zur Schnittstelle führte sie im Dezember 1995 durch.

Die Klägerin hat mit der Klage Restwerklohn

in Höhe von

195.918,18 DM und Zinsen geltend gemacht. Der Beklagte hat mit einem An-

spruch auf Vertragsstrafe wegen Überschreitung eines behaupteten Fertig-

stellungstermins 4. November 1995 (Leitung ohne Schnittstelle) aufgerechnet.

Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Das Berufungsgericht hat

von dem Werklohn unter anderem eine Vertragsstrafe

in Höhe von

78.924,78 DM abgezogen. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme zur Aufhe-

bung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Vertragsstrafe sei wirksam

vereinbart. Die Parteien hätten den Fertigstellungszeitpunkt für die Druckrohr-

verlegung ohne Schnittstelle durch die Klägerin verbindlich auf den

4. November 1995 festgelegt.

Die Klägerin sei mit der Fertigstellung in Verzug geraten. Sie habe ihre

Arbeiten ohne Schnittstelle erst am 27. November 1995 fertiggestellt. Eine

Fristüberschreitung von 13 Werktagen beruhe auf einem Verschulden der Klä-

gerin.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die geltend gemachte

Vertragsstrafe ist nicht vereinbart.

Die Auslegung der Vertragsstrafenregelung führt zu dem Ergebnis, daß

sich die vereinbarte Vertragsstrafe nicht auf die Fertigstellung der Druckrohr-

leitung ohne Schnittstelle bezieht, sondern auf die gesamte Werkleistung, zu

welcher die Herstellung der Schnittstelle gehört.

Das Berufungsgericht nimmt ohne nähere Begründung an, daß die Ver-

tragsstrafenregelung in Ziff. 6.5 W-BVB jedenfalls auch den Termin zur Fertig-

stellung der Leitung mit Ausnahme der Schnittstelle umfasse. Es hat Ziff. 3

W-BVB und deren Zusammenhang mit Ziff. 6.5 W-BVB nicht gewürdigt. Da

weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat die Auslegung

selbst vornehmen.

Nach den Vereinbarungen der Parteien sollte die Klägerin die Schnitt-

stelle bis zum 31. Dezember 1995 ausführen. Diese Schlußarbeiten bildeten

einen wesentlichen Bestandteil der von der Klägerin geschuldeten Werklei-

stung. Wie sich aus den Punkten 4.1 und 4.11 der Baubeschreibung ergibt, war

die Schnittstelle der Anschluß an das Anschlußstück zwischen dem Rohr-

krümmer und dem Stahlrohr aus dem Pumpenhaus. Das Übergangsstück sollte

von der Klägerin nicht geliefert, aber montiert werden. Die Leistungen für die

Schnittstelle waren somit für die vertraglich vorausgesetzte Funktion der ge-

samten Leitung unerläßlich. Die Werkleistung der Klägerin ist deshalb erst mit

der Herstellung der Schnittstelle vollständig erbracht worden.

Da sich in dem Abschnitt zu den Einzelfristen in Ziff. 3 W-BVB kein Ein-

trag findet, ist eine Vertragsstrafe nur für die Überschreitung der genannten

"Gesamtfrist" (31. Dezember 1995) vereinbart. Die allein für die Rohrverlegung

bestimmte Frist, aus deren Überschreitung der Beklagte Ansprüche herleiten

will, ist als "Einzelfrist" anzusehen, für deren Überschreitung eine Vertrags-

strafe nicht vorgesehen ist.

III.

Damit ist auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landgerichts in

Höhe von 189.811,91 DM und Zinsen wiederherzustellen. Im Umfang der

Nichtannahme verbleibt es bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen

Klageabweisung.

Ullmann Hausmann Wiebel

Kuffer Wendt