Rechtsprechung / BGH

BGH Entscheidung vom 12.02.2001 – 1 StR 59/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

Der Vorsitzende des 1. Strafsenats

Verfügung:

In der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der Antrag des Angeklagten vom 12. Februar 2001, die Bestel-

lung des Rechtsanwalts K. zu seinem Pflichtverteidiger zu-

rückzunehmen und ihm einen anderen Pflichtverteidiger zu be-

stellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Ein sachlicher Grund für die Auswechselung des Pflichtverteidigers ist

nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung

des Verteidigers. Die Revision ist ordnungsgemäß begründet. Der auf einen

behaupteten Vertrauensverlust gestützte Wunsch des Angeklagten nach einem

neuen Pflichtverteidiger kann für sich allein eine Auswechselung nicht rechtfer-

tigen. Soweit der Angeklagte diesen Vertrauensverlust andeutungsweise mit

Auffassungsunterschieden über ein Verteidigungsverhalten - Benennung von

Zeugen - begründet, geben ihm diese bei vernünftiger Betrachtung keinen An-

laß, Rechtsanwalt K. mit Mißtrauen zu begegnen. Es ist die Aufgabe des

Verteidigers, zu beurteilen, ob und wann es sinnvoll erscheint, Zeugen zu be-

nennen. Der Verteidiger ist Beistand (§ 137 StPO), nicht Vertreter des Be-

schuldigten. Dies verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und, wo

er durch Anträge oder auf sonstige Weise in das Verfahren eingreift, dies in

eigener Verantwortung und unabhängig, d.h. frei von Weisungen auch des An-

geklagten, zu tun (BGHSt 39, 310, 313).

Karlsruhe, den 20. März 2001

Dr. Schäfer

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof