BGH Beschluß vom 12.02.2001 – AnwSt (R) 15/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt(R) 15/00
URTEIL
vom
12. Februar 2001
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom
12. Februar 2001, an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofes
Prof. Dr. Hirsch als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Fischer, Dr. Ganter,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten
sowie Rechtsanwalt
Prof. Dr. Salditt,
Rechtsanwältin
Dr. Christian
und Rechtsanwalt
Dr. Wosgien als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des Sächsi-
schen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Juni 2000 im Rechtsfol-
genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
einen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofs zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Anwaltsgericht hat den Rechtsanwalt mit Urteil vom 26. Juni 1998
und mit Urteil vom 30. Juni 1999 jeweils eines Verstoßes gegen die allge-
meinen Berufspflichten für schuldig befunden und gegen ihn eine Geldbuße
von 50.000,-- DM bzw. ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Strafrechts
für drei Jahre verhängt. Gegen diese Urteile hat die Staatsanwaltschaft Be-
rufung eingelegt und diese in der Berufungshauptverhandlung auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Anwaltsgerichtshof hat die beiden
Verfahren verbunden und den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft
ausgeschlossen. Dagegen wendet sich die Revision des Rechtsanwalts mit
Verfahrensrügen und der Sachrüge.
Das Rechtsmittel erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, hat aber zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Anwaltsgerichtshof trotz
der Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch für befugt ge-
halten, den Schuldspruch der anwaltsgerichtlichen Urteile nachzuprüfen. Denn
er hat seiner Entscheidung nicht die anwaltsgerichtlichen Feststellungen der
Urteile vom 26. Juni 1998 und 30. Juni 1999 als bindend gemäß § 327 StPO,
sondern die nach § 118 Abs. 3 BRAO als bindend erachteten Schuldfeststel-
lungen der in den Strafverfahren gegen den Rechtsanwalt ergangenen Urteile
des Landgerichts Dresden vom 9. Dezember 1993, 12. Juli 1996 und
16. Oktober 1998 zugrundegelegt (UA S. 6). Diese Auffassung, die der Senat
von Amts wegen nachzuprüfen hat, ist zutreffend (BGH, Beschluß vom
3. Oktober 1983 - AnwSt(R) 3/83 = BRAK-Mitt. 1984, 37).
Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann zwar eine Berufung auf
den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden mit der Folge, daß die Fest-
stellungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch, auch wenn sie gegen
§ 118 Abs. 3 BRAO verstoßen, für das Rechtsmittelgericht bindend sind. Die
Berufungsbeschränkung ist aber unwirksam, wenn die Feststellungen des er-
stinstanzlichen Urteils zum Schuldspruch so lückenhaft sind, daß sie keine
taugliche Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts bilden. Dies
hat zur Folge, daß das Berufungsgericht eigene Schuldfeststellungen zu treffen
hat. So lag der Fall hier. Die Feststellungen des anwaltsgerichtlichen Urteils
vom 26. Juni 1998 lassen schon die dem Rechtsanwalt vorgeworfenen Straf-
taten nicht ausreichend erkennen.
2. Der Anwaltsgerichtshof hat danach, wie ausgeführt, zulässig eigene
Feststellungen getroffen. Es kann dahinstehen, ob ein Hinweis auf die Unwirk-
samkeit der Berufungsbeschränkung erteilt worden ist. Eine entsprechende
Rüge ist nicht erhoben worden. Im übrigen kann ausgeschlossen werden, daß
der Rechtsanwalt sich bei Erteilung eines solchen Hinweises anders als ge-
schehen gegen den Schuldspruch hätte verteidigen können.
Auf die Verfahrensrügen kommt es, soweit sie Widersprüche und Abwei-
chungen zwischen den anwaltsgerichtlichen Urteilen und den Feststellungen
des Anwaltsgerichtshofs rügen, deshalb nicht an. Soweit die Revision mit der
Verfahrensrüge einen Verstoß gegen die Bindungswirkung des § 118 Abs. 3
BRAO rügt, weil der Anwaltsgerichtshof bei der Wiedergabe des als bindend
erachteten Strafurteils - insoweit abweichend vom Strafurteil - davon ausge-
gangen sei, daß die Zeugin B. in A n w e s e n h e i t des Rechtsan-
walts ihre Falschaussage abgegeben habe, kann dahinstehen, ob die Rüge,
die den nur zeitweiligen, nach § 247 StPO erfolgten Ausschluß des Rechtsan-
walts von der Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht vorträgt, zulässig aus-
geführt ist. Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß der Rechtsfolgenaus-
spruch von dieser Abweichung von den bindenden Feststellungen beeinflußt
ist. Der Anwaltsgerichtshof hat lediglich die dem Rechtsanwalt "im Rahmen"
der fortgesetzten Hauptverhandlung vermittelte Kenntnis von der vorangegan-
genen Verhaftung der Zeugin berücksichtigt. Schließlich greift auch die von der
Revision erhobene Aufklärungsrüge nicht durch. Der Anwaltsgerichtshof hat
sich zur Motivation der Falschaussage des Rechtsanwalts auf dessen eigene
Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof gestützt. Eine
Beiziehung der Strafakten im Verfahren gegen den Angeklagten R.
drängte sich danach nicht auf.
3. Demgegenüber ist der Rechtsfolgenausspruch auf die Sachrüge auf-
zuheben.
Die Ausschließung aus der Anwaltschaft ist die schwerste anwaltsge-
richtliche Maßnahme. Sie kommt nach Art 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn
sie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend
wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich der Interessen der Allgemeinheit an ei-
ner funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der
Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich
ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, daß mildere Maßnahmen nach §
114 Abs. 1 Nr.1-4 BRAO nicht ausreichen. Zur Vermeidung unverhältnismäßi-
ger Eingriffe in die Berufsfreiheit hat der Tatrichter eine Gesamtwürdigung von
Tat, Persönlichkeit und Gesamtverhalten anzustellen. Sie muß zur Rechtferti-
gung einer Ausschließung zu der Prognose führen, daß der Betroffene als
Rechtsanwalt untragbar ist, weil von ihm eine Gefährdung der Rechtspflege
ausgeht (Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 – AnwSt(R) 3/91 = BRAK-Mitt.
1991, 229).
Dies hat der Anwaltsgerichtshof nicht verkannt. Insbesondere hat er
nicht unbeachtet gelassen, daß das Fehlverhalten des Rechtsanwalts nicht
unmittelbar dem beruflichen Bereich zuzuordnen ist. Ausgehend von den Ge-
fahren, die der Rechtspflege aber gerade durch Aussagedelikte drohen, hat er
im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht berücksichtigt, daß der Rechtsan-
walt zweimal – ohne äußeren Zusammenhang – wegen eines Aussagedelikts
verurteilt worden ist und daß das zweite Aussagedelikt nur kurz nach der er-
sten Verurteilung wegen Anstiftung zur Falschaussage begangen wurde. Er hat
ferner in die Abwägung einbezogen, daß es sich nicht um spontane Taten ge-
handelt habe, sondern der Rechtsanwalt im ersten Fall die Falschaussage der
von ihm angestifteten Zeugin bewußt in seine Verteidigungslinie eingebaut und
dabei auf eine junge, unerfahrene und unsichere Frau unter Inkaufnahme ihrer
strafrechtlichen Verwicklung eingewirkt habe, obwohl er sogar von deren Ver-
haftung im Rahmen der fortgesetzten Hauptverhandlung erfahren habe, und
daß er im zweiten Fall mit seiner Berufung als Nebenkläger und der dabei be-
gangenen Falschaussage eine höhere Bestrafung und damit eine bessere
Ausgangsposition für einen Schmerzensgeldanspruch erreichen wollte.
Auf diese – gegen den Rechtsanwalt sprechenden – Umstände hat der
Anwaltsgerichtshof die von ihm verhängte Maßnahme jedoch nicht allein ge-
stützt. Als m a ß g e b e n d für eine fehlende positive Zukunftsprognose hat
der Anwaltsgerichtshof vielmehr darüber hinaus das Verhalten des Rechtsan-
walts in der Hauptverhandlung angesehen, bei dem er keine Einsicht in die
Verwerflichkeit seines Tuns gezeigt habe. Diese Wertung begegnet durchgrei-
fenden Bedenken.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf einem An-
geklagten im Strafverfahren nicht zum Nachteil gereichen, daß er die Tat be-
streitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt. Dies gilt
auch für eine Prognoseentscheidung, wenn der Schuldspruch rechtskräftig ist.
Die grundsätzlich folgenlose Hinnahme von wahrheitswidrigen Angaben
eines Beschuldigten, wie sie im Strafverfahren anerkannt ist, ist allerdings für
das disziplinargerichtliche Verfahren nicht unbestritten. So haben die Beam-
tendisziplinarsenate (BVerwGE 46, 116) anders als die Wehrdienstsenate
(BVerwGE 33, 170) des Bundesverwaltungsgerichts eine auch aus der Beam-
tenstellung folgende Wahrheitspflicht des Beamten angenommen, wenn er
denn nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht.
Ob auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren generell keine negativen
Schlüsse aus einem Prozeßverhalten des Rechtsanwalts gezogen werden
dürfen, muß der Senat nicht entscheiden. Immerhin ist der Rechtsanwalt in
Aufsichts- und Beschwerdesachen zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von
Fragen des Vorstands verpflichtet, wenn er sich nicht auf sein Auskunftsver-
weigerungsrecht bei Gefahr der Selbstbelastung beruft (§ 56 Abs. 1 BRAO).
Jedenfalls dann, wenn sich die anwaltsgerichtliche Maßnahme als existenzbe-
drohend für das berufliche Dasein des Rechtsanwalts auswirken kann - was
insoweit oft weit gravierender ist als die strafrechtliche Ahndung -, muß der
Konfliktlage des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden und darf ihm ein
bloßes (wahrheitswidriges) Bestreiten nicht angelastet werden. Andernfalls wä-
re der Rechtsanwalt einem indirekten Geständniszwang ausgesetzt, um nach-
teilige Folgen aus seinem Verteidigungsverhalten zu vermeiden, wenn er sich
denn überhaupt verteidigen will. Dem steht auch nicht entgegen, daß der
Rechtsanwalt wegen Taten, die ihm als standesrechtliche Pflichtverletzungen
angelastet werden, bereits rechtskräftig im Strafverfahren verurteilt ist und die
Feststellungen des Strafurteils für das anwaltsgerichtliche Verfahren bindend
sind. Dies allein rechtfertigt es nicht, sein Bestreiten als Ausdruck von Rechts-
feindschaft und Gefährlichkeit zu deuten.
Hirsch Fischer Ganter Otten
Salditt Christian Wosgien