Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 12.02.2001 – AnwSt (R) 15/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

AnwSt(R) 15/00

URTEIL

vom

12. Februar 2001

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom

12. Februar 2001, an der teilgenommen haben:

Präsident des Bundesgerichtshofes

Prof. Dr. Hirsch als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Fischer, Dr. Ganter,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten

sowie Rechtsanwalt

Prof. Dr. Salditt,

Rechtsanwältin

Dr. Christian

und Rechtsanwalt

Dr. Wosgien als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des Sächsi-

schen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Juni 2000 im Rechtsfol-

genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

einen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofs zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Anwaltsgericht hat den Rechtsanwalt mit Urteil vom 26. Juni 1998

und mit Urteil vom 30. Juni 1999 jeweils eines Verstoßes gegen die allge-

meinen Berufspflichten für schuldig befunden und gegen ihn eine Geldbuße

von 50.000,-- DM bzw. ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Strafrechts

für drei Jahre verhängt. Gegen diese Urteile hat die Staatsanwaltschaft Be-

rufung eingelegt und diese in der Berufungshauptverhandlung auf den

Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Anwaltsgerichtshof hat die beiden

Verfahren verbunden und den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft

ausgeschlossen. Dagegen wendet sich die Revision des Rechtsanwalts mit

Verfahrensrügen und der Sachrüge.

Das Rechtsmittel erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im

Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, hat aber zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

1. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Anwaltsgerichtshof trotz

der Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch für befugt ge-

halten, den Schuldspruch der anwaltsgerichtlichen Urteile nachzuprüfen. Denn

er hat seiner Entscheidung nicht die anwaltsgerichtlichen Feststellungen der

Urteile vom 26. Juni 1998 und 30. Juni 1999 als bindend gemäß § 327 StPO,

sondern die nach § 118 Abs. 3 BRAO als bindend erachteten Schuldfeststel-

lungen der in den Strafverfahren gegen den Rechtsanwalt ergangenen Urteile

des Landgerichts Dresden vom 9. Dezember 1993, 12. Juli 1996 und

16. Oktober 1998 zugrundegelegt (UA S. 6). Diese Auffassung, die der Senat

von Amts wegen nachzuprüfen hat, ist zutreffend (BGH, Beschluß vom

3. Oktober 1983 - AnwSt(R) 3/83 = BRAK-Mitt. 1984, 37).

Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann zwar eine Berufung auf

den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden mit der Folge, daß die Fest-

stellungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch, auch wenn sie gegen

§ 118 Abs. 3 BRAO verstoßen, für das Rechtsmittelgericht bindend sind. Die

Berufungsbeschränkung ist aber unwirksam, wenn die Feststellungen des er-

stinstanzlichen Urteils zum Schuldspruch so lückenhaft sind, daß sie keine

taugliche Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts bilden. Dies

hat zur Folge, daß das Berufungsgericht eigene Schuldfeststellungen zu treffen

hat. So lag der Fall hier. Die Feststellungen des anwaltsgerichtlichen Urteils

vom 26. Juni 1998 lassen schon die dem Rechtsanwalt vorgeworfenen Straf-

taten nicht ausreichend erkennen.

2. Der Anwaltsgerichtshof hat danach, wie ausgeführt, zulässig eigene

Feststellungen getroffen. Es kann dahinstehen, ob ein Hinweis auf die Unwirk-

samkeit der Berufungsbeschränkung erteilt worden ist. Eine entsprechende

Rüge ist nicht erhoben worden. Im übrigen kann ausgeschlossen werden, daß

der Rechtsanwalt sich bei Erteilung eines solchen Hinweises anders als ge-

schehen gegen den Schuldspruch hätte verteidigen können.

Auf die Verfahrensrügen kommt es, soweit sie Widersprüche und Abwei-

chungen zwischen den anwaltsgerichtlichen Urteilen und den Feststellungen

des Anwaltsgerichtshofs rügen, deshalb nicht an. Soweit die Revision mit der

Verfahrensrüge einen Verstoß gegen die Bindungswirkung des § 118 Abs. 3

BRAO rügt, weil der Anwaltsgerichtshof bei der Wiedergabe des als bindend

erachteten Strafurteils - insoweit abweichend vom Strafurteil - davon ausge-

gangen sei, daß die Zeugin B. in A n w e s e n h e i t des Rechtsan-

walts ihre Falschaussage abgegeben habe, kann dahinstehen, ob die Rüge,

die den nur zeitweiligen, nach § 247 StPO erfolgten Ausschluß des Rechtsan-

walts von der Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht vorträgt, zulässig aus-

geführt ist. Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß der Rechtsfolgenaus-

spruch von dieser Abweichung von den bindenden Feststellungen beeinflußt

ist. Der Anwaltsgerichtshof hat lediglich die dem Rechtsanwalt "im Rahmen"

der fortgesetzten Hauptverhandlung vermittelte Kenntnis von der vorangegan-

genen Verhaftung der Zeugin berücksichtigt. Schließlich greift auch die von der

Revision erhobene Aufklärungsrüge nicht durch. Der Anwaltsgerichtshof hat

sich zur Motivation der Falschaussage des Rechtsanwalts auf dessen eigene

Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof gestützt. Eine

Beiziehung der Strafakten im Verfahren gegen den Angeklagten R.

drängte sich danach nicht auf.

3. Demgegenüber ist der Rechtsfolgenausspruch auf die Sachrüge auf-

zuheben.

Die Ausschließung aus der Anwaltschaft ist die schwerste anwaltsge-

richtliche Maßnahme. Sie kommt nach Art 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn

sie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend

wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich der Interessen der Allgemeinheit an ei-

ner funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der

Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich

ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, daß mildere Maßnahmen nach §

114 Abs. 1 Nr.1-4 BRAO nicht ausreichen. Zur Vermeidung unverhältnismäßi-

ger Eingriffe in die Berufsfreiheit hat der Tatrichter eine Gesamtwürdigung von

Tat, Persönlichkeit und Gesamtverhalten anzustellen. Sie muß zur Rechtferti-

gung einer Ausschließung zu der Prognose führen, daß der Betroffene als

Rechtsanwalt untragbar ist, weil von ihm eine Gefährdung der Rechtspflege

ausgeht (Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 – AnwSt(R) 3/91 = BRAK-Mitt.

1991, 229).

Dies hat der Anwaltsgerichtshof nicht verkannt. Insbesondere hat er

nicht unbeachtet gelassen, daß das Fehlverhalten des Rechtsanwalts nicht

unmittelbar dem beruflichen Bereich zuzuordnen ist. Ausgehend von den Ge-

fahren, die der Rechtspflege aber gerade durch Aussagedelikte drohen, hat er

im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht berücksichtigt, daß der Rechtsan-

walt zweimal – ohne äußeren Zusammenhang – wegen eines Aussagedelikts

verurteilt worden ist und daß das zweite Aussagedelikt nur kurz nach der er-

sten Verurteilung wegen Anstiftung zur Falschaussage begangen wurde. Er hat

ferner in die Abwägung einbezogen, daß es sich nicht um spontane Taten ge-

handelt habe, sondern der Rechtsanwalt im ersten Fall die Falschaussage der

von ihm angestifteten Zeugin bewußt in seine Verteidigungslinie eingebaut und

dabei auf eine junge, unerfahrene und unsichere Frau unter Inkaufnahme ihrer

strafrechtlichen Verwicklung eingewirkt habe, obwohl er sogar von deren Ver-

haftung im Rahmen der fortgesetzten Hauptverhandlung erfahren habe, und

daß er im zweiten Fall mit seiner Berufung als Nebenkläger und der dabei be-

gangenen Falschaussage eine höhere Bestrafung und damit eine bessere

Ausgangsposition für einen Schmerzensgeldanspruch erreichen wollte.

Auf diese – gegen den Rechtsanwalt sprechenden – Umstände hat der

Anwaltsgerichtshof die von ihm verhängte Maßnahme jedoch nicht allein ge-

stützt. Als m a ß g e b e n d für eine fehlende positive Zukunftsprognose hat

der Anwaltsgerichtshof vielmehr darüber hinaus das Verhalten des Rechtsan-

walts in der Hauptverhandlung angesehen, bei dem er keine Einsicht in die

Verwerflichkeit seines Tuns gezeigt habe. Diese Wertung begegnet durchgrei-

fenden Bedenken.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf einem An-

geklagten im Strafverfahren nicht zum Nachteil gereichen, daß er die Tat be-

streitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt. Dies gilt

auch für eine Prognoseentscheidung, wenn der Schuldspruch rechtskräftig ist.

Die grundsätzlich folgenlose Hinnahme von wahrheitswidrigen Angaben

eines Beschuldigten, wie sie im Strafverfahren anerkannt ist, ist allerdings für

das disziplinargerichtliche Verfahren nicht unbestritten. So haben die Beam-

tendisziplinarsenate (BVerwGE 46, 116) anders als die Wehrdienstsenate

(BVerwGE 33, 170) des Bundesverwaltungsgerichts eine auch aus der Beam-

tenstellung folgende Wahrheitspflicht des Beamten angenommen, wenn er

denn nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Ob auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren generell keine negativen

Schlüsse aus einem Prozeßverhalten des Rechtsanwalts gezogen werden

dürfen, muß der Senat nicht entscheiden. Immerhin ist der Rechtsanwalt in

Aufsichts- und Beschwerdesachen zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von

Fragen des Vorstands verpflichtet, wenn er sich nicht auf sein Auskunftsver-

weigerungsrecht bei Gefahr der Selbstbelastung beruft (§ 56 Abs. 1 BRAO).

Jedenfalls dann, wenn sich die anwaltsgerichtliche Maßnahme als existenzbe-

drohend für das berufliche Dasein des Rechtsanwalts auswirken kann - was

insoweit oft weit gravierender ist als die strafrechtliche Ahndung -, muß der

Konfliktlage des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden und darf ihm ein

bloßes (wahrheitswidriges) Bestreiten nicht angelastet werden. Andernfalls wä-

re der Rechtsanwalt einem indirekten Geständniszwang ausgesetzt, um nach-

teilige Folgen aus seinem Verteidigungsverhalten zu vermeiden, wenn er sich

denn überhaupt verteidigen will. Dem steht auch nicht entgegen, daß der

Rechtsanwalt wegen Taten, die ihm als standesrechtliche Pflichtverletzungen

angelastet werden, bereits rechtskräftig im Strafverfahren verurteilt ist und die

Feststellungen des Strafurteils für das anwaltsgerichtliche Verfahren bindend

sind. Dies allein rechtfertigt es nicht, sein Bestreiten als Ausdruck von Rechts-

feindschaft und Gefährlichkeit zu deuten.

Hirsch Fischer Ganter Otten

Salditt Christian Wosgien