Gesetze / Strafprozeßordnung StPO § 327 Umfang der Urteilsprüfung Hinweis der amtlichen Dokumentation: Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt Quelle: gesetze-im-internet.de Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.