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BGH Urteil vom 12.02.2001 – II ZR 148/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. Februar 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

BGHZ :

ja

ja

BGHR : ja

Das Tatbestandsmerkmal Fortführung der bisherigen Firma setzt nicht voraus,

daß die verwendete Bezeichnung eine nach §§ 17 ff. HGB a.F. zulässige Firma

ist. Entscheidend ist, daß der prägende Teil der alten Firma, mit dem der

Verkehr das Unternehmen gleichsetzt, weitergeführt wird (Fortführung der

Senatsentscheidung vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911,

912).

BGH, Urteil vom 12. Februar 2001 - II ZR 148/99 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. April 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin hat gegen die Kauffrau H. S. zwei vollstreckbare

Titel über 69.687,08 DM und 1.745,-- DM, jeweils zuzüglich Zinsen, erwirkt,

hinsichtlich derer sie die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen die

Beklagte mit der Begründung begehrt, die Beklagte führe das Handelsgeschäft

H. Ss. unter der bisherigen Firma fort.

H. S. , die im Handelsregister nicht eingetragen war, vertrieb

Lebensmittelzusätze, die sie nach vorgegebenen Rezepturen für die Abnehmer

mischte und ihnen auslieferte. Sie verwendete auf Briefköpfen die Bezeichnung

"HS Handelsagentur Lieferant von Additiven für die Lebensmittelindustrie".

Unter derselben Bezeichnung, lediglich um den Zusatz "GmbH" ergänzt,

handelt die am 5. Juni 1996 gegründete und am 13. September 1996 in das

Handelsregister eingetragene Beklagte unter der früheren Anschrift H.

Ss. und Verwendung deren früherer Telefon- und Faxnummern mit Addi-

tiven für die Lebensmittelindustrie.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat

sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die

Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache.

I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte das Han-

delsgeschäft der H. S. fortgeführt hat. Jedenfalls habe sie deren Fir-

ma nicht fortgeführt, so daß eine Haftung der Beklagten nach § 25 Abs. 1

Satz 1 HGB ausscheide. Die Benutzung der Wortfolge "HS Handelsagentur

Lieferant von Additiven für die Lebensmittelindustrie" durch die Beklagte

genüge dafür nicht, weil es sich dabei nur um eine Geschäftsbezeichnung,

nicht um eine Firma handele. Firmenfortführung sei nur anzunehmen, wenn der

Kern einer nach §§ 17 ff. HGB für einen Kaufmann überhaupt möglichen Firma

übernommen werde. Da es sich bei der von H. S. betriebenen Firma

um die eines Einzelkaufmanns gehandelt habe, habe der Name der Inhaberin

den Kern der Firma gebildet. Diesen habe die Beklagte jedoch nicht über-

nommen, die Initialen HS reichten insoweit nicht aus.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Firmenfortführung liegt

auch dann vor, wenn die verwendete Bezeichnung keine nach

§§ 17 ff. HGB a. F. mögliche Firma ist.

II. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft die Haftung des Nachfolgers für im

Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers an

die Kontinuität des Unternehmens. Diese tritt durch die Fortführung der Firma

nach außen in Erscheinung, weshalb nach dem Gesetz die Firmenfortführung

eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung des Nachfolgers ist

(vgl. Senat, Urt. v. 4. November 1991 – II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912).

Ob Firmenfortführung anzunehmen ist, muß aus der Sicht des maßgeb-

lichen Verkehrs beurteilt werden (Senat aaO). Für dessen Sicht aber kommt es

nicht auf die firmenrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der alten oder

der neuen oder beider Firmen an. Entscheidend ist allein, daß die unter dem

bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber

weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, daß der Verkehr sie

mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine

Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei spielen gewisse Änderungen der

alten Firma keine Rolle, sofern der prägende Teil der alten Firma in der neuen

beibehalten ist (Senat aaO). Diese Grundsätze müssen auch dann gelten,

wenn die Unzulässigkeit der tatsächlich geführten Firma darauf beruht, daß der

nach altem Recht als sogenannter Firmenkern geltende bürgerliche

Familienname und Vorname des Geschäftsinhabers entgegen § 18 Abs. 1 HGB

a. F. nicht in ausgeschriebener, sondern in abgekürzter Form geführt wird.

Auch dann kommt es für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB entscheidend

darauf an, ob die eigentlich prägende Kraft der Bezeichnung, unter der das alte

Unternehmen bekannt ist, von einem fortgeführten Bestandteil ausgeht, der

nach früherem, vom Gesetzgeber mit der Handelsrechtsreform inzwischen in

zutreffender Anerkennung der Bedeutung derartiger "Zusätze"

für die

Kennzeichnung des Unternehmens und seine Verkehrsgeltung geänderten

Firmenrecht lediglich als Firmenzusatz galt.

Nach diesen Kriterien muß die unveränderte Weiterbenutzung der

Bezeichnung "HS Handelsagentur Lieferant von Additiven für die Lebensmittel-

industrie" durch die Beklagte als Firmenfortführung gemäß § 25 HGB gewertet

werden. Denn die Zusammenstellung ihrer - mit einer Ausnahme - für sich ge-

nommen unauffälligen einzelnen Bestandteile und die Verwendung des

Fremdworts "Additive" statt des im alltäglichen Sprachgebrauch üblichen deut-

schen Begriffs "Zusätze" machen die Bezeichnung zum unverwechselbaren

Kennzeichen des Unternehmens. Die Beifügung des Zusatzes "GmbH" ändert

daran nichts.

III. Die Zurückverweisung erfolgt, damit das Berufungsgericht die - aus

seiner Sicht zutreffend - für entbehrlich angesehenen Feststellungen über das

Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB

nachholen kann. Das gibt der Beklagten zugleich die Möglichkeit, dem Beru-

fungsgericht ihre Bedenken gegen die Annahme vorzutragen, H. S.

habe

ihre Geschäfte

im wesentlichen unter der Bezeichnung

"HS

Handelsagentur Lieferant von Additiven

für die Lebensmittelindustrie"

betrieben.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Münke