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BGH Urteil vom 13.02.2001 – 1 StR 448/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

13. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

1 StR 448/00

1.

2.

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

13. Februar 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Schaal,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt für den Angeklagten M. ,

Rechtsanwalt für den Angeklagten F.

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-

gen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. April 2000 wer-

den verworfen.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Staats-

kasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die

dem Angeklagten F. durch dieses Rechtsmittel ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten – Vorstandsmitglieder einer Spar-

kasse – wegen Untreuehandlungen im Zusammenhang mit einer Scheckreiterei

verurteilt. Den Angeklagten M. wegen Untreue in 46 Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren; den Angeklagten F. wegen

Untreue in 56 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Voll-

streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revisionen der Angeklagten

und die auf den gegen F. ergangenen Strafausspruch beschränkte

Revision der Staatsanwaltschaft – die vom Generalbundesanwalt nicht vertre-

ten wird – haben keinen Erfolg.

I.

1. Beide Angeklagte bildeten den Gesamtvorstand der Sparkasse

S. . Dem Vorstand M. unterstanden unter anderem die Kre-

dit- und die Auslandsabteilung. Er hatte die Bearbeitung und Betreuung des

hier einschlägigen Kreditengagements C. vollständig und aus-

schließlich an sich gezogen. Dem Vorstandsvorsitzenden F. war

unter anderem auch die Innenrevision unterstellt.

Die Kreditbewilligungsgrenzen lagen im Tatzeitraum (Ende 1997 bis

Mitte 1998) für ein einzelnes Vorstandsmitglied bei 1,3 Mio DM, für den Ge-

samtvorstand zunächst bei rund 8 Mio DM, dann bei rund 10 Mio DM. Kurz-

fristige Kreditüberziehungen konnte der Gesamtvorstand bis zu 2 Mio DM be-

willigen; dessen Kreditbewilligungsgrenze lag damit insgesamt bei rund 12 Mio.

Gegen Ende des Tatzeitraums wurde sie auf insgesamt 10,8 Mio DM herabge-

setzt.

2. Die Scheckreiterei betrifft Firmen der C. -Firmengruppe des

nicht revidierenden Mitangeklagten O. . Zwei L. berger Unterneh-

men seiner Firmengruppe, die C. Softwareentwicklungs GmbH (CT-

A) und die C. EDV Groß- und Einzelhandels mbH (CT-B), unterhiel-

ten Kontokorrentkonten bei der Sparkasse. Beide Firmen bildeten eine Kredit-

nehmereinheit im Sinne des Kreditwesengesetzes und entwickelten sich zum

größten und am meisten risikobehafteten Kreditengagement der Sparkasse.

Anfang 1995 waren bei der Sparkasse bereits – ohne daß dem ordentli-

che Kreditbeschlüsse zugrunde lagen – weitgehend ungesicherte Kontoüber-

ziehungen von rund 6 Mio aufgelaufen. Der Verwaltungsratsvorsitzende bewil-

ligte schließlich in einem “Eilbeschluß” ein Gesamtkreditengagement von

6,265 Mio DM. In der Folge wurden die Konten – wobei die Überziehungen

weiter anstiegen – auf der Basis täglicher Überziehungsgenehmigungen ge-

führt, die M. und F. erteilten.

Die Jahresabschlußprüfungen 1994 und 1995 durch eine Prüferin des

Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands führten zu Beanstandungen. Dar-

auf faßte der Verwaltungsrat Ende 1995 den Beschluß, kurzfristigen Über-

schreitungen der Gesamtvorstandskompetenz aufgrund von Usancekrediten für

höchstens 2 Mio DM zuzustimmen (Vorwegzustimmung). “Die Inanspruchnah-

me der Vorwegzustimmung kann nur in folgenden Fällen in Anspruch genom-

men werden: ... zugesagte Scheckeinreichungen, wobei die Ordnungsmäßig-

keit bei Beträgen ab 50.000,00 DM einzuholen ist.”

Aufgrund einer Beschwerde der Angeklagten beim Prüfverband über die

Prüferin wurde ein unerfahrener Bankprüfer mit der Prüfung für 1996 beauf-

tragt, der das Kreditrisiko – das weitgehend ungesicherte Kreditvolumen war

zwischenzeitlich auf 10,8 Mio angestiegen – geringer einstufte, nachdem die

Angeklagten einen starken Abbau der Überziehungen zugesagt hatten.

Gleichwohl genehmigten die Angeklagten eine Ausweitung der Überziehungen,

die im März 1997 bereits 18 Mio DM betrugen, und unter anderem auf Geld-

flüssen vom Konto der CT-B zur belgischen C. -Firma D.

(CT-SA) in E. beruhten.

Vor diesem Hintergrund verabredeten M. und O. im Frühjahr

1997 eine Scheckreiterei zur Verdeckung der bereits zugelassenen Überzie-

hungen und zur Ermöglichung weiterer ungesicherter Kreditgewährungen.

Auch F. wußte aufgrund der von ihm genehmigten täglichen Über-

ziehungslisten ganz präzise um die tatsächliche Höhe des Kreditengagements.

Zugunsten von F. nimmt das Landgericht aber an, er habe den

Angaben M. s vertraut, der Geldfluß diene Handelsgeschäften der belgi-

schen Firma. Er habe den Geldfluß deswegen nicht einer Scheckreiterei zuge-

rechnet. Er habe sich auch – ohne weitere Prüfungen – auf die Zusicherung

M. s verlassen, die Schecks seien vor der Gutschrift bei der Bank B.

(BBL) in E. abgefragt worden. Allerdings habe er erkannt, daß die

Überweisungen ein Vielfaches der Umsatzzahlen der deutschen Firmen betru-

gen, die Kontostandsmanipulationen abgezeichnet und die Sonderfinanzierun-

gen vor dem Verwaltungsrat verheimlicht. Deshalb habe er die erkannte Ge-

fährdung der in keiner Weise abgesicherten Millionenkredite bewußt und billi-

gend in Kauf genommen.

3. Der Scheckreiterei, bei der die Schecklaufzeit ausgenützt wurde, lag

folgender Geldkreislauf zwischen den Konten der belgischen Firma CT-SA bei

der belgischen Bank BBL einerseits und den Konten der deutschen Firmen CT-

A und CT-B bei der Sparkasse andererseits zugrunde:

a) Auf die BBL gezogene Schecks der belgischen Firma wurden bei der

Sparkasse zur Gutschrift eingereicht und sogleich unter “Eingang vorbehalten”

(E.v.) gutgeschrieben. Damit wurde der Kontostand des Kreditengagements in

gewünschter Höhe heruntergefahren.

b) Um das “Platzen” dieser durch Guthaben nicht gedeckten Schecks –

die BBL hatte der CT-SA lediglich einen Dispositionsrahmen von 25.000 DM

eingeräumt – bei der Vorlage in Belgien zu verhindern, wurden im Gegenzug

von den Konten der deutschen Firmen bei der Sparkasse S.W.I.F.T-Über-

weisungen zu Konten der belgischen Firma bei der BBL ausgeführt.

c) Dann ging der Geldkreislauf von neuem los. Nahezu täglich erstellten

O. und M. einen “Status”, um kongruente Zahlungsflüsse unter

scheinbarer Einhaltung der Gesamtvorstandskompetenz zu erreichen.

Im Jahre 1997 erreichten die Scheckgutschriften an manchen Bu-

chungstagen mehr als 20 Mio DM, 1998 sogar mehr als 30 Mio DM. Die tat-

sächliche Überziehung lag Ende 1997 bei 34 Mio DM und stieg im Frühjahr

1998 bis auf über 40 Mio DM an. M. und F. genehmigten an

jedem Arbeitstag die täglichen Überziehungslisten. Soweit die Kontosalden die

Gesamtvorstandskompetenz überschritten, manipulierte M. die Überzie-

hungslisten, indem er mittels einer “manuellen Nebenrechnung”, auch durch

den Abzug von avisierten Scheckeingängen, die Überziehungen auf Beträge

innerhalb der Kompetenzgrenzen herunterrechnete.

4. Beiden Angeklagten werden 46 Überweisungen nach Belgien im Zeit-

raum vom 23. Dezember 1997 bis 5. Juni 1998 angelastet. Hinsichtlich der

Überweisungen vor dem Tatzeitraum und der Überweisungen unter 3,5 Mio DM

im Tatzeitraum wurde gemäß § 154 StPO von der Verfolgung abgesehen. Das

Gesamtvolumen der abgeurteilten Überweisungen lag bei 195 Mio DM. Dar-

über hinaus werden dem Angeklagten F. weitere zehn Überwei-

sungen in der Zeit vom 8. bis 12. Juni 1998 im Gesamtvolumen von 29 Mio DM

angelastet, die er während des Urlaubs M. s bewilligte. In der Folgezeit

wurden die Vorgänge aufgedeckt, wodurch der Geldkreislauf “platzte”. Bereits

E.v. gutgeschriebene Schecks in Höhe von 31 Mio DM wurden von der BBL

nicht mehr eingelöst. Zusammen mit den übrigen Sollsalden ergab sich ein Ge-

samtobligo des Kreditengagements von 41 Mio DM.

5. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt wie folgt beurteilt:

a) Mit jeder Überweisung zur BBL bewilligten die Angeklagten den deut-

schen Firmen kompetenzwidrig einen ungesicherten Überziehungskredit und

verminderten mit dessen Valutierung zugleich das Vermögen der Sparkasse.

Diese Kreditausreichung wurde durch die entsprechende Gutschrift E.v. der auf

die BBL gezogenen Schecks zunächst nur buchungsmäßig ausgeglichen. Erst

wenn die BBL nach Ablauf der Postlaufzeit die Schecks einlöste – aufgrund der

Überweisungen sollte dem belgischen Konto Deckung verschafft werden –, war

die während der Schecklaufzeit bestehende Vermögensgefährdung wieder

ausgeglichen. Es lag jedoch in der “Willkür” O. s, ob die nach Belgien

transferierten Beträge auf dem Konto der BBL-Bank zur Bezahlung der herein-

genommenen “Vertuschungsschecks” Verwendung fanden. Denn die Sparkas-

se hatte keinen Einfluß darauf, wie die belgische Firma CT-SA über ihr Konto

bei der BBL verfügte.

b) Das Landgericht hat jede der Überweisungen als eine Untreue (Miß-

brauchs- und Treubruchtatbestand) bewertet und dabei jeweils einen Nachteil

in Form einer Vermögensgefährdung in Höhe des Überweisungsbetrages an-

genommen, da der Ausgleich durch die belgischen Vertuschungsschecks in

der Willkür des O. lag. Gegen M. wurde für jede Tat eine Frei-

heitsstrafe von einem Jahr und eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ver-

hängt (die auf UA S. 195 genannte Zahl von 56 Taten ist ersichtlich ein

Schreibfehler). F. erhielt für jede Tat eine Einzelstrafe von sechs

Monaten. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wurde

zur Bewährung ausgesetzt.

II.

Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten M. sind jedenfalls unbe-

gründet.

a) Das Landgericht durfte – nachdem die Verteidigung nicht darauf ver-

zichtet hatte – den Verwaltungsratsvorsitzenden als Zeugen vereidigen. Der

dem Tatrichter zuzugestehende Spielraum bei der Beurteilung des Teilnahme-

verdachts (BGHSt 39, 199; BGH NStZ 1998, 583) ist nicht überschritten.

b) Die schriftliche Einlassung des Angeklagten ist – unbeschadet der

Frage, ob die Revision dies geltend machen kann – im Urteil nicht falsch ge-

würdigt worden.

2. Auch die Sachrüge der Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Auffassung

des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich der Untreue in Form des Miß-

brauchs- wie auch der des Treubruchtatbestandes schuldig gemacht, läßt kei-

nen Rechtsfehler erkennen.

a) Die Angeklagten hatten sowohl eine Vermögensbetreuungspflicht im

Sinne des Mißbrauchstatbestandes als auch eine Vermögensfürsorgepflicht im

Sinne des Treubruchtatbestandes (vgl. BGH NJW 1984, 2539). Die Feststel-

lungen ergeben, daß sie durch die Gutschrift der Schecks unter Vorbehalt des

Eingangs (E.v.) und die Ausführung der Überweisungen gegen beide Pflichten

verstoßen haben. Dieser Geldkreislauf stellt eine Kreditgewährung dar (vgl.

Rundschreiben 9/96 des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom

10. Juli 1996). Bei jeder einzelnen Tat haben die Angeklagten nicht nur die in-

ternen Beschränkungen ihrer Bewilligungskompetenzen durch das Kreditwe-

sengesetz, Sparkassenvorschriften und Verwaltungsratsbeschlüsse über-

schritten. Das hier praktizierte risikobehaftete System der Kreditgewährung

unter Ausnutzung der Postlaufzeiten war zudem schon unabhängig von aus-

drücklich normierten Kompetenzbegrenzungen pflichtwidrig (vgl. Reischauer/

Kleinhans, Kreditwesengesetz, I. Band § 14 Rdn. 21), denn es diente – was

auch der Angeklagte F. erkannt hatte – dem Zweck, eine ord-

nungsmäßige Kreditbewilligung zu unterlaufen.

b) Mit jedem Durchlauf von Scheckgutschrift E.v. und Überweisung (um

den gutgeschriebenen Schecks bei der BBL Deckung für die Einlösung zu ver-

schaffen) haben die Angeklagten der Sparkasse einen Nachteil in Höhe des

Überweisungsbetrages im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefähr-

dung zugefügt.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der offiziell eingeräumte Kredit zu

Beginn des abgeurteilten Tatzeitraums (23. Dezember 1997) bereits so weit

überzogen war – sei es durch vorangegangene Scheckreitereien, sei es durch

anderweitige Verfügungen –, daß der Kreislauf von Schecks und Überweisun-

gen lediglich der buchmäßigen Verschleierung einer schon vorhandenen oh-

nehin uneinbringlichen Überziehung diente. Das Problem einer Schadensver-

tiefung (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 29; BGH NStZ-RR 1996, 131;

BGH NStZ 1998, 413; BGH StV 2000, 490) stellt sich bei dieser Form der

Scheckreiterei nämlich nicht.

Zwar konnten sich kongruente Scheckgutschriften und Überweisungen

am Ende eines jeden Durchlaufs gegenseitig aufheben mit der Folge, daß die

schon bestehende Überziehung nicht ausgeweitet wurde. Zwischen der Aus-

führung der Überweisung und der Einlösung der Schecks lag jedoch die Post-

laufzeit. Die Vermögensminderung durch Überweisung wurde also nicht un-

mittelbar durch die Scheckeinlösung kompensiert (zur Schadenskompensation

vgl. BGH NStZ 1999, 353). Zwischen der Ausführung der Überweisung und vor

der Einlösung der Schecks – also während der Postlaufzeit – trug die Sparkas-

se das Adressenausfallrisiko (vgl. das Rundschreiben 9/96 des Bundesauf-

sichtsamtes für das Kreditwesen). Die Sparkasse hatte es nicht in der Hand, ob

O. dem BBL-Konto die aufgrund der Überweisung zunächst ver-

schaffte Deckung noch vor der Scheckeinlösung wieder entzog, oder ob ande-

re Gläubiger zwischenzeitlich auf dieses Guthaben zugriffen (UA S. 53/54). Es

drohte also stets das “Platzen” der gutgeschriebenen und bereits valutierten

Schecks.

Dieses Adressenausfallrisiko entstand daher bei jedem Durchlauf wäh-

rend der Postlaufzeit neu. Es lebte mit jeder neuen Überweisung – und zwar

zusätzlich zu einer eventuell bereits vor der abgeurteilten Scheckreiterei be-

stehenden Überziehung – wieder auf. In diesem jeweils neu entstandenen

Adressenausfallrisiko hat das Landgericht deshalb zutreffend eine schadens-

gleiche Vermögensgefährdung gesehen. Ein derartiges Adressenausfallrisiko

liegt bei jeder Scheckreiterei auf der Hand. Es hat sich auch hier am Ende rea-

lisiert, denn nach Aufdeckung der Scheckreiterei wurden Schecks in Höhe von

rund 31 Mio DM nicht eingelöst.

c) Hier kommt hinzu, daß das Kreditvolumen im Tatzeitraum noch aus-

geweitet wurde. Auch wenn man zugunsten der Angeklagten davon ausgeht,

daß das Kreditengagement am 23. Dezember 1997 bereits bei etwa 34 Mio DM

gelegen hätte, so hatte es sich doch am Ende des Tatzeitraums Mitte 1998 auf

41 Mio DM erhöht. Das hat das Landgericht – selbst wenn die Kreditauswei-

tung nicht ausschließlich durch die abgeurteilten Scheckreitereien bewirkt wur-

de – zutreffend darauf zurückgeführt, daß die Scheckreiterei auch der Ermögli-

chung weiterer Kreditgewährungen in Millionenhöhe gedient hat (UA S. 28).

d) Bei der von den Feststellungen getragenen Annahme, der Angeklagte

F. habe lediglich mit bedingtem Vorsatz gehandelt, sind dem

Landgericht keine Beweiswürdigungsfehler unterlaufen.

e) Auch die Strafzumessung weist keine Rechtsfehler zu Ungunsten der

Angeklagten auf. Zwar war als Folge der hier vorgenommenen Schadenser-

mittlung bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe (§ 54

Abs. 1 Satz 3 StGB) zu bedenken, daß die Vermögensgefährdung mit jedem

Durchlauf endete und mit jedem weiteren Durchlauf wieder neu entstand.

Letzten Endes betraf daher jede Tat – sieht man einmal von der Kreditauswei-

tung ab – wirtschaftlich denselben lediglich perpetuierten Schaden. Dieses

Problem hat das Landgericht aber gesehen, denn nur so sind die, gemessen

an der Höhe des Gefährdungsschadens, niedrigen und zudem gleich hohen

Einzelstrafen zu erklären. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat sich das

Landgericht ersichtlich auch am abgeurteilten Gesamtumfang des von den An-

geklagten verschuldeten Endschadens orientiert; das ist von Rechts wegen

nicht zu beanstanden.

III.

Die allein den Angeklagten F. betreffende Revision der

Staatsanwaltschaft hat gleichfalls keinen Erfolg. Die Einzelstrafen F. s

weisen ebensowenig wie seine Gesamtstrafe Rechtsfehler auf (zur Revisibilität

der Strafzumessung vgl. BGH NStZ 2000, 366). Daß es erkennbares Ziel des

Landgerichts gewesen wäre, dem Angeklagten “die Rechtswohltat einer Be-

währungsstrafe zukommen zu lassen” ist nicht belegt. Zur Anwendung oder

jedenfalls der Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB mußte sich das Landgericht

nicht gedrängt sehen (vgl. BGH wistra 2000, 96).

Schäfer Nack Wahl

Schluckebier Schaal