BGH Urteil vom 13.02.2001 – 1 StR 519/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
13. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
13. Februar 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Schaal,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hechingen vom 11. August 2000 aufgehoben, soweit dem
Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 15. November 1999 wegen
Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ver-
urteilt. Auf seine Revision hin hat der Senat jenes Urteil im Strafausspruch auf-
gehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat gegen
den Angeklagten nunmehr eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Mo-
naten verhängt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht dem An-
geklagten die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt hat; im übrigen ist
es unbegründet.
I.
1. Nach den insoweit rechtskräftigen Feststellungen des ersten tatrich-
terlichen Urteils ist der nicht vorbestrafte, zur Tatzeit 64jährige asthmakranke
Angeklagte, der unter einer beginnenden organischen Persönlichkeitsstörung
leidet, mit dem Tatopfer seit 1987 in zweiter Ehe verheiratet. Zwischen den
Eheleuten war es immer wieder zu Streitigkeiten und massiven Auseinander-
setzungen gekommen. Anlaß hierfür war der sehr häufige Wunsch des Ange-
klagten gewesen, mit seiner Ehefrau geschlechtlich zu verkehren. Dafür hatte
diese ihm nach seiner Einstellung jederzeit zur Verfügung zu stehen. Infolge-
dessen hatte sich seine Frau bereits wiederholt zu einer Nachbarin geflüchtet
und vorübergehend auch in einem Frauenhaus Unterkunft gefunden.
Die Situation verschärfte sich schließlich aufgrund einer Blasenerkran-
kung der Ehefrau, die die Ausübung des ehelichen Verkehrs erschwerte und
schließlich schmerzhaft machte. Sie litt zudem zur Tatzeit an einer Scheiden-
entzündung, nachdem ihr kurz zuvor ein Blasenkatheter entfernt worden war.
Am Tattag bedrängte der Angeklagte seine Frau, die sich schließlich mit sei-
nem Vorschlag einverstanden erklärte, sich unbekleidet auf das Bett zu legen
und sich vom Angeklagten streicheln zu lassen. Dieser wollte sich dabei selbst
befriedigen. Die Ausübung des Geschlechtsverkehrs wollte seine Frau - wie
der Angeklagte wußte - auf keinen Fall. Während des weiteren Verlaufs faßte
der sexuell erregte Angeklagte indessen den Entschluß, entgegen der getrof-
fenen Absprache nun doch den Verkehr auszuüben. Er ignorierte die Aufforde-
rung seiner Frau, dies zu unterlassen. Die Geschädigte begann sich zur Wehr
zu setzen, indem sie versuchte, den Angeklagten wegzudrücken und ihm mit
der rechten Hand gegen die Brust schlug. Es gelang ihr jedoch nicht, den auf
ihr liegenden, körperlich überlegenen Angeklagten abzuwehren. Um ihren Wi-
derstand zu überwinden, hielt dieser sie an den Oberarmen fest und führte et-
wa 20 bis 30 Minuten den Geschlechtsverkehr durch. Dies war für das Opfer
mit erheblichen Schmerzen verbunden.
2. Die nunmehr zuständige Strafkammer hat ergänzend u.a. festgestellt,
daß der Angeklagte sich in dieser Sache etwa neun Monate in Untersuchungs-
haft befand und ihn seine Ehefrau nach der Haftentlassung wieder in die eheli-
che Wohnung aufgenommen hat. Die Eheleute haben auch wieder Intimkon-
takte. Der Angeklagte wünscht nach wie vor täglichen Geschlechtsverkehr mit
der Geschädigten, obwohl er weiß, daß dies nicht deren Wunsch entspricht. Er
ist jedoch unverändert der Auffassung, daß seine Ehefrau ihm täglich dazu be-
reitzustehen habe. Diese äußert zwar ihre Unlust hierüber, widersetzt sich je-
doch dem Angeklagten nicht, sondern läßt den Geschlechtsverkehr über sich
ergehen. Der Angeklagte hat sich deshalb bislang nicht wieder zur Anwendung
von Gewalt gezwungen gesehen, um den von ihm gewünschten Geschlechts-
verkehr durchzusetzen.
Der Angeklagte leidet an beginnender Altersdemenz; infolgedessen
vermag er nur ein geringes Maß an Selbstkontrolle aufzubringen, wenn er eine
Diskrepanz zwischen seinen eigenen und den entgegenstehenden Wünschen
anderer Personen aufkommen sieht. Das hat eine erhebliche Verminderung
seiner Steuerungsfähigkeit zur Folge.
3. Bei der Strafzumessung ist das Landgericht trotz Vorliegens des Re-
gelbeispiels für den besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB
wegen zahlreicher Milderungsgründe vom Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1
StGB ausgegangen, den es wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit
dert hat. Die verhängte Freiheitsstrafe hat es nicht zur Bewährung ausgesetzt,
weil die Prognose für den Angeklagte nicht günstig sei. Dieser zeige auch jetzt
keinerlei Verständnis für seine Frau, verlange vielmehr von ihr täglichen Ge-
schlechtsverkehr, obwohl er genau wisse, daß dies nicht deren Wünschen ent-
spreche, wenngleich sie sich hiergegen nicht zur Wehr setze. Deshalb sei die
Kammer überzeugt, daß es zu einer neuerlichen Vergewaltigung käme, würde
die Geschädigte sich dem Angeklagten verweigern; denn dieser verharre in der
althergebrachten Anschauung, daß die Ehefrau dem Manne nach dessen
Wunsch zum Geschlechtsverkehr zur Verfügung zu stehen habe. Aufgrund der
schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen stehe fest, daß die beim An-
geklagten vorliegende Altersdemenz weder medikamentös noch "psychoanaly-
tisch" behandelt werden könne. Bei einem solchen Krankheitsbild kämen al-
lenfalls noch "Lernprozesse" in Betracht. Mit seinem Nachtatverhalten habe der
Angeklagte aber gerade gezeigt, daß ein solcher Lernprozeß bei ihm trotz
neunmonatiger Untersuchungshaft nicht stattgefunden habe.
II.
Der allein noch zur Nachprüfung stehende Rechtsfolgenausspruch be-
gegnet hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe keinen rechtlichen Beden-
ken. Die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewäh-
rung kann hingegen von Rechts wegen nicht bestehen bleiben.
1. Die Revision meint, die Begründung des Landgerichts lasse eine Ge-
samtwürdigung zu der Frage vermissen, ob anstelle des Normalstrafrahmens
(§ 177 Abs. 1 StGB) nicht ausnahmsweise sogar der Strafrahmen für den min-
der schweren Fall der sexuellen Nötigung zugrundezulegen sei (§ 177 Abs. 5
StGB). Damit zeigt sie einen Rechtsfehler nicht auf.
Die Anwendung des Strafrahmens für den minder schweren Fall trotz
Vorliegens eines Regelbeispiels für den besonders schweren Fall der sexuel-
len Nötigung kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn schuldmindernde
Umstände von ganz außergewöhnlichem Ausmaß gegeben sind (vgl. BGH
NStZ 1999, 615; StV 2000, 306, 307; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 177
Rdn. 40). Dies hat das Landgericht nicht übersehen (vgl. UA S. 9), allerdings
unter Hinweis auf eine vorgenommene Gesamtabwägung "aller genannten"
Umstände hier verneint. Das genügte.
2. Die Begründung des Landgerichts zur Nichtaussetzung der Freiheits-
strafe zur Bewährung leidet indessen an einem rechtlich erheblichen Erörte-
rungsmangel. Zwar kommt dem Tatrichter für die Entscheidung über die Straf-
aussetzung ein weiter Bewertungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisi-
onsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat
(vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 56 Rdn. 9 i mit Rechtsprechungsnach-
weisen). Hier aber ist die Würdigung des Landgerichts unvollständig und des-
halb ermessensfehlerhaft; sie bezieht wesentliche, im Gesetz ausdrücklich ab-
strakt aufgeführte Gesichtspunkte nicht ein (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das gilt
namentlich für die Frage, welche Wirkung für den Angeklagten von einer et-
waigen Strafaussetzung ausginge; aber auch die Umstände der Tat und das
Nachtatverhalten gegenüber der Ehefrau werden nicht umfassend in die Wür-
digung einbezogen.
Die Strafkammer stellt darauf ab, daß der Angeklagte nach ihrer Über-
zeugung im Falle einer Gegenwehr der Ehefrau aufgrund seiner Einstellung
und seiner verminderten Selbstbeherrschung wieder Gewalt zur Erzwingung
des Geschlechtsverkehrs anwenden würde. Damit greift sie indessen zu kurz.
Festgestellt ist, daß der Angeklagte jedenfalls nach seiner Entlassung aus der
Untersuchungshaft keine Gewalt mehr angewendet hat. Ob dies allein auf die
duldende Haltung der Ehefrau zurückgeht oder möglicherweise die Hemm-
schwelle des Angeklagten vor dem Einsatz von Gewalt gegenüber seiner Frau
durch das Erleben des Verfahrens und der Untersuchungshaft angehoben ist,
hätte der Erörterung bedurft. Entscheidend ist insoweit nicht, daß der Ange-
klagte in seiner "althergebrachten Anschauung" verharrt, sondern ob er sich
insoweit gleichwohl zu beherrschen und von gewaltsamer Durchsetzung seiner
sexuellen Wünsche abzusehen vermag. Daß das nicht der Fall sein würde,
versteht sich nicht von selbst.
In diesem Zusammenhang wäre auch die Wirkung zu erwägen gewesen,
die von einer Strafaussetzung auf den Angeklagten ausgeht, insbesondere ob
er sich gerade durch den Druck eines gegebenenfalls zu gewärtigenden Wider-
rufs der Strafaussetzung in seinem Verhalten beeinflussen läßt. Dies ist im Zu-
sammenhang mit den Umständen der begangenen Tat zu bewerten, bei der die
Gewaltanwendung durch den Angeklagten erst nach einem zunächst einver-
nehmlichen sexuellen Kontakt und bei entsprechender Erregung des Ange-
klagten erfolgte. Diese Gesichtspunkte sind mit in Betracht zu ziehen bei der
Prognose, welches Verhalten des Angeklagten zu erwarten wäre, wenn seine
Ehefrau tatsächlich von vornherein den Geschlechtsverkehr ablehnen und sich
entsprechend verhalten würde. Daß diese sich aus Furcht vor Gewalt auf den
Geschlechtsverkehr einläßt, obgleich er nicht ihrem Wunsch entspricht, ist für
die Bewertung ersichtlich wenig aussagekräftig. Es kommt darauf an, ob bei
einer Ablehnung des sexuellen Kontakts durch die Ehefrau schon von vornher-
ein der Angeklagte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Grenze zur straf-
baren Nötigung nicht überschreiten würde.
Der Tatrichter wird deshalb über die Frage der Strafaussetzung zur Be-
währung erneut zu befinden haben und dabei namentlich auch die Wirkungen
einer etwaigen Strafaussetzung auf das Verhalten des Angeklagten sowie den
Umstand mitzuerwägen haben, daß die abgeurteilte Tat des Angeklagten im
Zustand - zunächst einvernehmlich bewirkter - sexueller Erregung begangen
wurde. Die insoweit zugrundeliegenden Feststellungen konnten bestehen blei-
ben, weil lediglich ein Wertungsfehler in Rede steht; ergänzende Feststellun-
gen sind statthaft.
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein
anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Schäfer Nack Wahl
Schluckebier Schaal