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BGH Urteil vom 13.02.2001 – 1 StR 565/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
13. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Schluckebier,
Hebenstreit ,
Schaal,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte Waltenberger
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts München I vom 18. Mai 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die
Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-
kasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwalt-
schaft ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Rechtsmit-
tel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Das Revisionsgericht kann nur dann in die Strafzumessung des
Tatrichters eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Einen solchen Mangel
enthält das angefochtene Urteil nicht.
Zugunsten des Angeklagten konnte berücksichtigt werden, daß er den
objektiven Sachverhalt größtenteils eingeräumt hat, wenn er auch die Tat
selbst nicht gestanden hat (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rn. 50).
Es ist der Revision zuzugeben, daß die Verbüßung von Untersuchungs-
haft grundsätzlich keinen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Beschl.
vom 23. November 2000 - 3 StR 225/00). Es stellt indes keinen Rechtsfehler
dar, wenn das Landgericht hier wegen der besonderen persönlichen Verhält-
nisse des Angeklagten auf die relativ lange Dauer der Untersuchungshaft ab-
gestellt hat.
Schäfer Nack Schluckebier
Hebenstreit Schaal