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BGH Urteil vom 13.02.2001 – 1 StR 565/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 565/00

URTEIL

vom

13. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Schluckebier,

Hebenstreit ,

Schaal,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte Waltenberger

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts München I vom 18. Mai 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die

Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-

kasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwalt-

schaft ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Rechtsmit-

tel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Das Revisionsgericht kann nur dann in die Strafzumessung des

Tatrichters eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Einen solchen Mangel

enthält das angefochtene Urteil nicht.

Zugunsten des Angeklagten konnte berücksichtigt werden, daß er den

objektiven Sachverhalt größtenteils eingeräumt hat, wenn er auch die Tat

selbst nicht gestanden hat (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rn. 50).

Es ist der Revision zuzugeben, daß die Verbüßung von Untersuchungs-

haft grundsätzlich keinen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Beschl.

vom 23. November 2000 - 3 StR 225/00). Es stellt indes keinen Rechtsfehler

dar, wenn das Landgericht hier wegen der besonderen persönlichen Verhält-

nisse des Angeklagten auf die relativ lange Dauer der Untersuchungshaft ab-

gestellt hat.

Schäfer Nack Schluckebier

Hebenstreit Schaal