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BGH Beschluss vom 13.02.2001 – 4 StR 17/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 17/01

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 9. August 2000 im

Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall II 5 der Ur-

teilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen uner-

laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge entfällt.

2.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit

mit Handeltreiben mit solchen, in einem Fall in Tateinheit mit bewaffnetem

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit der Aus-

übung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-

kurzwaffe, zwei Schlagringe sowie einen Gegenstand, der nach seiner Be-

schaffenheit und Handhabung dazu bestimmt ist, durch Würgen die Gesund-

heit zu beschädigen", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun

Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,

mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil das Landgericht im Fall II 5

der Urteilsgründe das Konkurrenzverhältnis zwischen der unerlaubten Einfuhr

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) und

dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

(§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) fehlerhaft beurteilt und insoweit - zusammen mit

den Delikten nach dem Waffengesetz - Tateinheit angenommen hat. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verdrängt das bewaffnete Handeltrei-

ben nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG den Tatbestand der Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG), und zwar auch

dann, wenn die qualifizierende Bewaffnung nur bei einem einzelnen Teilakt des

Handeltreibens verwirklicht ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144 f.; BGH, Be-

schlüsse vom 23. April 1999 - 3 StR 129/99 - und vom 28. Juni 2000 - 3 StR

229/00; Weber BtMG § 30 a Rdn. 144).

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausfüh-

rungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 24. Januar 2001.

Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II 5 der Urteilsgründe läßt den

Schuldgehalt der Tat unberührt; sie bleibt deshalb auf den Strafausspruch oh-

ne Einfluß.

Maatz Kuckein Athing

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