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BGH Beschluss vom 13.02.2001 – 4 StR 23/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 23/01

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 19. Oktober 2000 im Straf-

ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Straf-

ausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Das Landgericht hat minder schwere Fälle nach § 176 Abs. 1 StGB ver-

neint und die Einzelstrafen jeweils dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilder-

ten Regelstrafrahmen dieser Vorschrift entnommen. Diese Strafrahmenwahl

begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht hierzu

lediglich ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung der - aufgrund seiner al-

tersbedingten Demenz nicht ausschließbaren - erheblichen Verminderung der

Steuerungsfähigkeit des Angeklagten lägen die abgeurteilten Fälle im Rahmen

des "Normalfalles".

Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, ob

das Gesamttatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterper-

sönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in

einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gebo-

ten erscheint (st. Rspr., vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Prü-

fungspflicht 1; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 85 m.w.N.). Diesen

Anforderungen wird die Begründung der Verneinung minder schwerer Fälle

nicht gerecht. Insbesondere hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, daß

bereits der lange zeitliche Abstand zwischen Taten (Tatzeitraum: Oktober 1992

bis Anfang April 1995) und Urteil zu einem wesentlichen Strafmilderungsge-

sichtspunkt führt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6, 13).

Zudem lagen die festgestellten sexuellen Handlungen entgegen der Auffas-

sung des Landgerichts - insbesondere in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgrün-

de - nicht "deutlich" (UA 18), sondern nur knapp über der Erheblichkeits-

schwelle (§ 184 c Nr. 1 StGB), was ebenfalls im Rahmen der vorzunehmenden

Gesamtwürdigung zu Gunsten des Angeklagten hätte berücksichtigt werden

müssen.

Die danach gebotene Aufhebung der Einzelstrafen führt zur Aufhebung

auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Maatz Kuckein Athing

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