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BGH Beschluss vom 13.02.2001 – 4 StR 23/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 19. Oktober 2000 im Straf-
ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Straf-
ausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Das Landgericht hat minder schwere Fälle nach § 176 Abs. 1 StGB ver-
neint und die Einzelstrafen jeweils dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilder-
ten Regelstrafrahmen dieser Vorschrift entnommen. Diese Strafrahmenwahl
begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht hierzu
lediglich ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung der - aufgrund seiner al-
tersbedingten Demenz nicht ausschließbaren - erheblichen Verminderung der
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten lägen die abgeurteilten Fälle im Rahmen
des "Normalfalles".
Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, ob
das Gesamttatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterper-
sönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in
einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gebo-
ten erscheint (st. Rspr., vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Prü-
fungspflicht 1; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 85 m.w.N.). Diesen
Anforderungen wird die Begründung der Verneinung minder schwerer Fälle
nicht gerecht. Insbesondere hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, daß
bereits der lange zeitliche Abstand zwischen Taten (Tatzeitraum: Oktober 1992
bis Anfang April 1995) und Urteil zu einem wesentlichen Strafmilderungsge-
sichtspunkt führt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6, 13).
Zudem lagen die festgestellten sexuellen Handlungen entgegen der Auffas-
sung des Landgerichts - insbesondere in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgrün-
de - nicht "deutlich" (UA 18), sondern nur knapp über der Erheblichkeits-
schwelle (§ 184 c Nr. 1 StGB), was ebenfalls im Rahmen der vorzunehmenden
Gesamtwürdigung zu Gunsten des Angeklagten hätte berücksichtigt werden
müssen.
Die danach gebotene Aufhebung der Einzelstrafen führt zur Aufhebung
auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Maatz Kuckein Athing
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