Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 13.02.2001 – XI ZR 197/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNIS- URTEIL

Verkündet am: 13. Februar 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

AGBG § 9 Bl, Cb

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisun- gen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, ver- stoßen gegen § 9 AGBG.

BGH, Versäumnisurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 13. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

8. Juni 2000 aufgehoben und das Urteil der 12. Zivil-

kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1999

abgeändert.

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall

der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes

bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu

sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmit-

gliedern, untersagt, die folgende oder eine dieser in-

haltsgleiche Klausel in bezug auf Giroverträge zu ver-

wenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Un-

ternehmer handelt:

"Benachrichtigung des Ausstellers über die Nichteinlö-

sung

von Schecks

von Lastschriften

von Überweisungen

von Daueraufträgen

(Rückgabe mangels rechtzeitiger Deckung durch den

Kontoinhaber). Ein Entgelt wird bei Schecks nur dann

berechnet, wenn der Kunde die Rückgabe des Schecks

zu vertreten hat. Ein Entgelt wird nur dann berechnet,

wenn der Kunde die Nichtausführung des Dauerauftra-

ges bzw. des Überweisungsauftrages zu vertreten hat."

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Sat-

zung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die Liste der qualifi-

zierten Einrichtungen nach § 22a AGBG eingetragen ist. Die beklagte

Volksbank verwendet im Girogeschäft gegenüber ihren Kunden Allge-

meine Geschäftsbedingungen (AGB) mit dem Hinweis auf ein Preisver-

zeichnis. Dieses enthält unter anderem folgende Klausel:

"Benachrichtigung des Ausstellers über die Nichteinlösung von Schecks von Lastschriften von Überweisungen von Daueraufträgen (Rückgabe mangels rechtzeitiger Deckung durch den Kontoinha- ber). Ein Entgelt wird bei Schecks nur dann berechnet, wenn der Kunde die Rückgabe des Schecks zu vertreten hat. Ein Entgelt wird nur dann berechnet, wenn der Kunde die Nichtausführung des Dauerauftrages bzw. des Überweisungsauftrages zu vertre- ten hat.”

Gegen diese Klausel wendet sich die Klägerin mit der Unterlas-

sungsklage aus § 13 AGBG. Die Vorinstanzen haben die Klage abge-

wiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (vgl. die Ur-

teilsabdrucke

in ZIP 1999, 1796 und WM 2000, 2239). Mit der

- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbe-

gehren weiter.

Entscheidungsgründe

Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeiti-

ger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der

Klägerin antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das

Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer

Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verur-

teilung der Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten Preisklausel kei-

nen Verstoß gegen § 9 AGBG gesehen und hierzu im wesentlichen

ausgeführt:

Die Klausel sei zwar nicht gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen

Kontrolle entzogen, weil es sich um eine Preisnebenabrede im Sinne

der höchstrichterlichen Rechtsprechung handele. Der hiernach eröff-

neten Inhaltskontrolle halte die Bestimmung aber stand:

Im Falle der Nichteinlösung eines Schecks oder einer Lastschrift

bzw. der Nichtausführung einer Überweisung oder eines Dauerauftrags

mangels Deckung diene die unverzügliche Benachrichtigung des be-

troffenen Kontoinhabers in erster Linie dem objektiven Interesse des

Kunden. Das eigene Interesse der Bank an der Vermeidung von Scha-

densersatzansprüchen stelle demgegenüber einen bloßen "Nebenef-

fekt" dar. Der Bundesgerichtshof habe in seinen Entscheidungen zu

Nichtausführungs- bzw. Rückgabeentgelten offengelassen, ob die

durch eine im Einzelfall erforderliche Benachrichtigung des Kunden

entstehenden Aufwendungen eine ersatzfähige Leistung darstellen.

Soweit er in diesem Zusammenhang auf sein das Einzugsermächti-

gungsverfahren betreffendes Urteil vom 28. Februar 1989 (XI ZR 80/88,

WM 1989, 625) verwiesen habe, könne die darin bejahte Pflicht der

Bank zur Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung

einer Lastschrift auf die Nichtausführung von Überweisungen oder

Daueraufträgen sowie die Nichteinlösung von Schecks nicht ohne wei-

teres übertragen werden. In den letztgenannten Fällen wisse der Kunde

in der Regel, wann sein Konto belastet werde. Er habe deshalb im ei-

genen Interesse rechtzeitig für ausreichende Deckung zu sorgen. Da-

her seien Konstellationen möglich, in denen die Bank ihren Kunden

über die Nichtausführung eines Überweisungs- oder Dauerauftrags

bzw. die Nichteinlösung eines Schecks nicht unterrichten müsse. In

derartigen Fällen liege eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung

im ausschließlichen Kundeninteresse und stelle eine zusätzliche Lei-

stung der Bank dar. Aber auch dann, wenn die Bank, wie regelmäßig

bei der Rückgabe von Lastschriften, eine Benachrichtigungspflicht

treffe, liege die Benachrichtigung ganz überwiegend im Kundeninteres-

se. Somit bestehe ein berechtigtes Interesse der Bank an der Erstat-

tung der hierdurch verursachten Mehraufwendungen, wenn der Kunde

die Rückgabe des Schecks oder der Lastschrift bzw. die Nichtausfüh-

rung des Überweisungs- oder Dauerauftrags zu vertreten habe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entschei-

denden Punkt nicht stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-

gangen, daß § 8 AGBG der Kontrollfähigkeit der beanstandeten Ent-

geltklausel nicht entgegensteht. Die Begründung des Berufungsurteils

läßt insoweit keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen und wird

von der Revision, als ihr günstig, auch nicht angegriffen.

2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die Erwägungen, mit

denen das Berufungsgericht die streitige Klausel für wirksam erachtet

hat. Die Berechnung eines Entgelts für die Unterrichtung des Kunden

über die Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften sowie die

Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen mangels

Deckung ist mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung un-

vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt den betroffenen

Bankkunden in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG).

Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven

Rechts gehört, daß jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Ver-

pflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlan-

gen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur

dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, kön-

nen anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem ge-

setzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu

individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt wer-

den. Der Hinweis auf das auch vom Berufungsgericht herangezogene

sogenannte Verursacherprinzip geht von vornherein fehl, da dieses

Prinzip für die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb recht-

lich bedeutungslos ist. Entgelte können nur für Leistungen verlangt

werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kun-

den erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäfts-

bedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern

Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des

Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtspre-

chung des Senats eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und

verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 137, 43, 45 f.;

141, 380, 385 f.; Senatsurteile vom 21. Oktober 1997 – XI ZR 296/96,

WM 1997, 2300 und vom 19. Oktober 1999 – XI ZR 8/99, WM 1999,

2545, 2546).

Nach diesen Grundsätzen hält die streitige Klausel der gerichtli-

chen Inhaltskontrolle nicht stand.

a) Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen vom 21. Oktober

1997 (XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43 und XI ZR 296/96, WM 1997, 2300)

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die

Bank für die Nichtausführung eines Dauerauftrags oder einer Überwei-

sung sowie für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift we-

gen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, wegen Verstoßes gegen § 9

AGBG für unwirksam erachtet. Die weitere Frage, ob die im Einzelfall

erforderliche Benachrichtigung des betroffenen Kunden ihrerseits eine

Leistung darstellen und daher insoweit ein Vergütungsanspruch in All-

gemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, be-

durfte keiner Entscheidung (BGHZ 137, 43, 47; BGH WM 1997, 2300,

2301).

b) Diese Streitfrage ist inzwischen von Instanzgerichten mit je-

weils unterschiedlichen Begründungsansätzen wiederholt bejaht (AG

Buxtehude WM 1999, 270, 271; AG Haßfurt WM 1999, 271, 272; AG

Aue WM 1999, 640, 641) sowie mehrfach verneint worden (OLG Karls-

ruhe VuR 2000, 315, 316; AG Lennestadt WM 1999, 641, 642; vgl.

auch Eckhard VuR 2000, 317 m.w.Nachw.). Im Schrifttum sind entspre-

chende Preisklauseln ebenfalls zum Teil als wirksam (vgl. Sonnenhol

WuB I A 3. Nr. 17 AGB-Sparkassen 1993 2.99; ders. WuB I A 3. Nr. 17

AGB-Sparkassen 1993 1.00), überwiegend jedoch als unwirksam ange-

sehen worden (vgl. Nobbe, Bankrecht, Aktuelle höchst- und oberge-

richtliche Rechtsprechung, Rdn. 197; Th. Krüger, Rechtsfragen kredit-

wirtschaftlicher Preisgestaltung S. 202 ff.; ders. WM 2000, 2021,

2024 f.; van Gelder WM 2000, 101, 110 f.; U. Krüger MDR 2000, 745,

746; kritisch auch Schimansky in Bankrecht 1998, RWS-Forum 12, S. 1,

15 f.).

c) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auf-

fassung jedenfalls für die Fälle an, in denen die Bank eine Rechts-

pflicht zur Kundeninformation trifft.

aa) Eine solche Rechtspflicht hat der Senat für das Einzugser-

mächtigungsverfahren, das im Lastschriftverfahren die Regel bildet,

grundsätzlich bejaht (Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88,

WM 1989, 625, 626). Hier ist die Schuldnerbank in aller Regel zur un-

verzüglichen Unterrichtung ihres Kunden über die Nichteinlösung einer

Lastschrift mangels Deckung verpflichtet, um ihm die Möglichkeit zu

geben, nachteilige Folgen der Nichteinlösung durch entsprechende

Dispositionen abzuwenden. Das gilt wegen der Besonderheiten der

Zahlungsabwicklung im Lastschriftverfahren regelmäßig auch dann,

wenn der Kunde nicht damit rechnen durfte, die Bank werde die Über-

ziehung seines Kontos zulassen. Auf Lastschriften im Abbuchungsauf-

tragsverfahren sind diese Grundsätze ebenfalls anwendbar (Rei-

ser/Krepold in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/436).

Auch bei der Nichteinlösung von Schecks mangels Deckung ist die

Bank in der Regel zur unverzüglichen Unterrichtung des Kunden ver-

pflichtet

(Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 690; Horn

in

Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 23 Rdn. 787; Nobbe in Schi-

mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 60 Rdn. 90, vgl. auch

Nr. 4 Satz 4 der Scheckbedingungen sowohl der Banken als auch der

Sparkassen, abgedruckt aaO Anh. 2 und 3 zu §§ 60-63). Bei der Nicht-

ausführung von Überweisungen bzw. Daueraufträgen besteht eine Un-

terrichtungspflicht der Bank jedenfalls dann, wenn der Kunde davon

ausgehen durfte, sein Auftrag werde trotz fehlender Deckung ausge-

führt (MünchKomm/Seiler, BGB 3. Aufl. § 675 Rdn. 72; Schimansky in

Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 49 Rdn. 11; wei-

tergehend OLG Hamm WM 1984, 1222; LG München I WM 1999, 1662,

1665; LG Bonn WM 1999, 2214, 2215; Erman/Ehmann, BGB 10. Aufl.

§ 675 Rdn. 35; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl.

(7) BankGesch

Rdn. C/8; Canaris aaO Rdn. 326; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht

2. Aufl. Rdn. 4.137).

bb) Auf die Einzelheiten der rechtsdogmatischen Begründung der

genannten Unterrichtungspflichten kommt es im vorliegenden Zusam-

menhang nicht entscheidend an. Leitet man sie als gesetzliche Infor-

mationspflichten des Beauftragten aus den §§ 666, 675 Abs. 1 BGB ab

(Sonnenhol WuB I A 3. Nr. 17 AGB-Sparkassen 1993, 1.00), so trägt

die Bank mit der Unterrichtung des Kunden lediglich einer gesetzlichen

Verpflichtung Rechnung und erbringt keine gesondert vergütungsfähige

Zusatzleistung. Sieht man dagegen in der Benachrichtigung des Kun-

den die Erfüllung einer unselbständigen vertraglichen Nebenpflicht der

Bank (BGH, Urteil vom 27. Februar 1978 - II ZR 3/76, WM 1978, 637;

Canaris aaO Rdn. 690; Terpitz NJW 1989, 2740; Häuser WM 1989,

841, 842), so handelt es sich um eine Konkretisierung der auf § 242

BGB gestützten giro- bzw. scheckvertraglichen Schutz- und Treue-

pflichten der Bank. Diese erbringt dadurch, daß sie die Vertragsbezie-

hung in der im Einzelfall nach Treu und Glauben gebotenen Weise, das

heißt ordnungsgemäß durchführt, keine gesondert vergütungsfähige

Sonderleistung gegenüber dem Kunden. Dem Schuldrecht ist der

Grundsatz fremd, daß das vertragsgemäße Verhalten eines Beteiligten

für die Gegenseite eine besondere Entgeltpflicht auslöst (van Gelder

WM 2000, 101, 111).

cc) Aus den §§ 670, 675 Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes.

Um einen Aufwendungsersatzanspruch im Sinne dieser Vorschriften,

etwa für Telefongebühren oder die Kosten von Porto und Papier, geht

es im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte beansprucht mit der streiti-

gen Preisklausel nicht lediglich Aufwendungsersatz, sondern ausdrück-

lich ein je nach der Art des Geschäftsvorgangs unterschiedlich hoch

angesetztes Entgelt, d.h. eine vertragliche Vergütung für die Benach-

richtigung des Kunden.

dd) Die streitige Preisklausel wird entgegen der Ansicht des Be-

rufungsgerichts nicht dadurch unbedenklich, daß sie weitgehend auf

ein Vertretenmüssen des Kunden abstellt.

Soweit Entgelte für die Nichteinlösung von Lastschriften verlangt

werden, kommt dieser Gesichtspunkt schon deshalb nicht zum Tragen,

weil der Wortlaut der beanstandeten Klausel den Vergütungsanspruch

insoweit nicht vom Vertretenmüssen des Kunden abhängig macht.

Soweit es um die Nichtausführung von Überweisungen oder Dau-

eraufträgen oder um die Nichteinlösung von Schecks geht, kann dahin-

stehen, ob den Kunden gegenüber seiner Bank die vertragliche Neben-

pflicht trifft, für Belastungsbuchungen eine ausreichende Deckung zu

gewährleisten. Eine solche Verpflichtung könnte außer im Rahmen des

§ 254 BGB nur für eine eigene Schadensersatzhaftung des Kunden ge-

genüber der Bank, um die es hier nicht geht, von Bedeutung sein. Sie

ließe dagegen weder die Informationspflicht der Bank entfallen noch

wäre sie für die Klärung der Frage von Belang, ob die Kundenbenach-

richtigung eine vergütungsfähige Zusatzleistung der Bank darstellt.

ee) Soweit die Benachrichtigung des Kunden einer Rechtspflicht

der Bank entspricht, sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts

darüber, in wessen Interesse die Benachrichtigung überwiegend liegt,

rechtlich bedeutungslos. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Er-

füllung vertraglicher Nebenpflichten, die einem Vertragspartner - sei es

aufgrund spezieller Gesetzesvorschriften, sei es in Konkretisierung all-

gemeiner Rechtsgrundsätze - obliegen, in aller Regel den Interessen

der Gegenseite, zu deren Schutz die Nebenpflicht ja besteht, dienen

soll. Das kann es aber nicht rechtfertigen, daß der Verpflichtete für die

Pflichterfüllung, für die nach der Rechtsordnung kein gesondertes Ent-

gelt geschuldet wird, eine besondere Vergütung verlangt.

ff) Da die streitige Preisklausel jedenfalls in den Fällen, in denen

die Beklagte durch die Benachrichtigung ihrer Kunden einer eigenen

Rechtspflicht genügt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-

chen Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unvereinbar ist,

enthält sie insoweit auch eine unangemessene Benachteiligung der

Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG. Im allgemeinen indiziert die

Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der ge-

setzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unan-

gemessene Benachteiligung der Gegenseite (Senatsurteile BGHZ 141,

380, 390 und vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545,

2546). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem den Kunden der Be-

klagten die Zahlung von Vergütungen für Tätigkeiten abverlangt wird,

die die Beklagte nach dispositivem Recht ohne besonderes Entgelt zu

erbringen hätte. Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unange-

messen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

d) Die Frage, ob die streitige Preisklausel auch in den Fällen ge-

gen § 9 AGBG verstößt, in denen die Beklagte zur Benachrichtigung

des von einer Nichteinlösung oder Nichtausführung betroffenen Kunden

nicht verpflichtet ist, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn insoweit

ein Verstoß gegen § 9 AGBG nicht vorläge, könnte die inhaltlich und ih-

rer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Preisklausel der Beklag-

ten nicht teilweise aufrechterhalten werden; dem stünde das in ständi-

ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Verbot der

geltungserhaltenden Reduktion (vgl. BGHZ 91, 375, 384; 108, 1, 10;

111, 278, 279 f.; 127, 35, 47; 143, 104, 118 f.) entgegen.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).

Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der

Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann