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BGH Beschluss vom 14.02.2001 – 1 StR 8/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 19. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge, der Sachverständige sei wegen seiner Ausführungen
zur Gefährdung der Gesundheit der Zeugin im Zusammenhang
mit der Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO befangen
gewesen, bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat in seinem Beschluß vom 20. Juni 2000 zu
Recht darauf abgestellt, daß der Sachverständige zu der Diagno-
se einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der im
Verhalten der Zeugin festgestellten Symptome gelangt ist. Damit
war er nicht voreingenommen.
Auch der Umstand, daß der Sachverständige bei der Beurteilung
des zu befürchtenden Nachteils für das Wohl der Zeugin in Ge-
genwart des Angeklagten von einer Begegnung mit dem "Peini-
ger" gesprochen hat, macht ihn nicht befangen. Die vom Gesetz
vorausgesetzte Befürchtung beruht auf einer Prognose, bei der -
selbstredend - von der Hypothese auszugehen ist, daß der Ange-
klagte die Zeugin vergewaltigt hat.
Die Unschuldsvermutung steht in beiden Fällen der vorgenomme-
nen Sachverständigenbeurteilung nicht entgegen.
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