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BGH Beschluss vom 14.02.2001 – 2 StR 32/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 32/01

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gießen vom 13. Oktober 2000 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Fra-

ge der Unterbringung des Angeklagten S. in einer Entzie-

hungsanstalt unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung

förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuld-

und Strafausspruch richtet. Insoweit ist es unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur

Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-

blieben ist.

Die Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen

für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64

StGB erfüllt sind. Das hätte geschehen müssen, weil die getroffenen Feststel-

lungen hierzu drängten. Danach ist der Angeklagte seit ca. zwei Jahren ko-

kainabhängig. Er konsumiert regelmäßig auch größere Mengen Alkohol als

Mittel zur Bekämpfung von Entzugserscheinungen und zur subjektiven Besse-

rung seines allgemeinen Befindens. Die Tat wurde begangen zur Mittelbe-

schaffung, weil er "knapp bei Kasse" war und Drogen besorgen wollte. Von

seinem Beuteanteil besorgte er sich noch in derselben Nacht Kokain. Ange-

sichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem

Rauschmittelkonsum sowie einen ursächlichen und symptomatischen Zusam-

menhang zwischen der Tat und der Abhängigkeit sicher ergeben, hätte der

Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr

besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige

Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuord-

nen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (vgl.

BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 8). § 64 StGB hat auch Vorrang

vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, da letztere erst im Vollstrek-

kungsverfahren zur Anwendung kommen und auf das Erkenntnisverfahren kei-

nen Einfluß haben (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8). Daß keine hin-

reichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht, ist nicht er-

sichtlich, zumal der Tatrichter eine in der Hauptverhandlung bekundete Ein-

sicht des Angeklagten in seine Drogenproblematik festgestellt hat.

Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer bei Anordnung der

Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Elf