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BGH Beschluss vom 14.02.2001 – 2 StR 32/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gießen vom 13. Oktober 2000 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Fra-
ge der Unterbringung des Angeklagten S. in einer Entzie-
hungsanstalt unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung
förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuld-
und Strafausspruch richtet. Insoweit ist es unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur
Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-
blieben ist.
Die Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64
StGB erfüllt sind. Das hätte geschehen müssen, weil die getroffenen Feststel-
lungen hierzu drängten. Danach ist der Angeklagte seit ca. zwei Jahren ko-
kainabhängig. Er konsumiert regelmäßig auch größere Mengen Alkohol als
Mittel zur Bekämpfung von Entzugserscheinungen und zur subjektiven Besse-
rung seines allgemeinen Befindens. Die Tat wurde begangen zur Mittelbe-
schaffung, weil er "knapp bei Kasse" war und Drogen besorgen wollte. Von
seinem Beuteanteil besorgte er sich noch in derselben Nacht Kokain. Ange-
sichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem
Rauschmittelkonsum sowie einen ursächlichen und symptomatischen Zusam-
menhang zwischen der Tat und der Abhängigkeit sicher ergeben, hätte der
Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr
besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige
Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuord-
nen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (vgl.
BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 8). § 64 StGB hat auch Vorrang
vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, da letztere erst im Vollstrek-
kungsverfahren zur Anwendung kommen und auf das Erkenntnisverfahren kei-
nen Einfluß haben (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8). Daß keine hin-
reichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht, ist nicht er-
sichtlich, zumal der Tatrichter eine in der Hauptverhandlung bekundete Ein-
sicht des Angeklagten in seine Drogenproblematik festgestellt hat.
Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer bei Anordnung der
Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Elf