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BGH Beschluss vom 14.02.2001 – 3 StR 438/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 22. Februar 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes
bemerkt der Senat:
Im Geltungsbereich des Europäischen Rechtshilfeüberein-
kommens werden Rechtshilfeersuchen, die die Vornahme von
Untersuchungshandlungen zum Gegenstand haben, von dem
ersuchten Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgese-
henen Form erledigt (Art. 3 Abs. 1 EuRhÜbk). Sehen diese
lediglich eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit der
Zuziehung eines Rechtsanwaltes, nicht aber eine dem § 136
Abs. 1 Satz 2 StPO vergleichbare Pflicht zur Belehrung des
Beschuldigten über seine Aussagefreiheit vor, und wird dieser
im ersuchten Staat daher ohne eine derartige Belehrung ver-
nommen, so begründet dies grundsätzlich kein Verbot, den
Inhalt der Aussage im deutschen Strafverfahren zu verwerten
(vgl. für Zeugenaussagen zuletzt BGHR StPO § 60 Nr. 2
Verteidigung 6). Allein auf einen Verstoß gegen Nr. 117 Abs.
2 RiVASt kann die Revision nicht gestützt werden, da es sich
bei dieser Bestimmung nicht um ein Gesetz im Sinne des
§ 337 Abs. 1 StPO handelt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger Vygantas A. im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger
Valdona K. , Genovaite K. , Vindaugas
K. , Mantas K. , Reda K. , Ausra
S. und Greta S. im Revisionsverfah-
ren findet nicht statt, da die Revision des Angeklagten nicht im
Hinblick auf die Nebenklagedelikte zu beurteilen war, für die
sich diese Nebenkläger der öffentlichen Klage anschließen
konnten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 473
Rdn. 10).
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker