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BGH Beschluss vom 14.02.2001 – 3 StR 438/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 438/00

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 22. Februar 2000 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes

bemerkt der Senat:

Im Geltungsbereich des Europäischen Rechtshilfeüberein-

kommens werden Rechtshilfeersuchen, die die Vornahme von

Untersuchungshandlungen zum Gegenstand haben, von dem

ersuchten Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgese-

henen Form erledigt (Art. 3 Abs. 1 EuRhÜbk). Sehen diese

lediglich eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit der

Zuziehung eines Rechtsanwaltes, nicht aber eine dem § 136

Abs. 1 Satz 2 StPO vergleichbare Pflicht zur Belehrung des

Beschuldigten über seine Aussagefreiheit vor, und wird dieser

im ersuchten Staat daher ohne eine derartige Belehrung ver-

nommen, so begründet dies grundsätzlich kein Verbot, den

Inhalt der Aussage im deutschen Strafverfahren zu verwerten

(vgl. für Zeugenaussagen zuletzt BGHR StPO § 60 Nr. 2

Verteidigung 6). Allein auf einen Verstoß gegen Nr. 117 Abs.

2 RiVASt kann die Revision nicht gestützt werden, da es sich

bei dieser Bestimmung nicht um ein Gesetz im Sinne des

§ 337 Abs. 1 StPO handelt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger Vygantas A. im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger

Valdona K. , Genovaite K. , Vindaugas

K. , Mantas K. , Reda K. , Ausra

S. und Greta S. im Revisionsverfah-

ren findet nicht statt, da die Revision des Angeklagten nicht im

Hinblick auf die Nebenklagedelikte zu beurteilen war, für die

sich diese Nebenkläger der öffentlichen Klage anschließen

konnten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 473

Rdn. 10).

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker