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BGH Urteil vom 14.02.2001 – 3 StR 461/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 461/00

URTEIL

vom

14. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Osnabrück vom 10. April 2000 wird mit

der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der

Angeklagte in den Fällen 13, 14, 43, 47, 54, 56, 60,

62, 68, 77, 94, 99, 109, 113, 118, 119 und 124 der

Anklage freigesprochen wird.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,

fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs

unter Einbeziehung von 16 Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner

Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts vom 18. Oktober 2000 unzulässig, die Sachrüge ist unbegründet.

Allerdings war der Angeklagte hinsichtlich der nicht als erwiesen angesehenen

Einzelfälle auch formell freizusprechen.

1. Nach den Feststellungen planten die

früheren Mitangeklagten

S. und St. , eine GmbH zu übernehmen, über diese Waren zu be-

stellen, die gelieferten Waren jedoch nicht zu bezahlen, sondern weiterzuver-

kaufen und den Erlös für sich zu behalten. Der von St. in den betrü-

gerischen Zweck des Unternehmens voll eingeweihte Angeklagte veranlaßte

einen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten, in der GmbH die Posi-

tion des Geschäftsführers auszuüben. In der Folgezeit wurden von Mitarbeitern

der GmbH, teilweise auch vom Angeklagten selbst, in 101 Fällen Waren bezo-

gen, die nicht bezahlt wurden. Bei den Lieferfirmen entstand ein Gesamtscha-

den von mindestens 600.000 DM.

Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter eines Betrugs angese-

hen. Es ist davon ausgegangen, daß er über die von ihm selbst eingeräumten

acht Fälle hinaus in weiteren Fällen Warenbestellungen selbst vorgenommen

habe. Da die GmbH in betrügerischer Absicht übernommen worden sei und die

Tatbeteiligung des Angeklagten in der ausgeübten Geschäftsleitung liege,

stellten sich - nach Auffassung des Landgerichts - die Betrugshandlungen ge-

genüber den verschiedenen Lieferanten als ein Betrug dar.

2. Die angefochtene Entscheidung weist weder zum Schuldspruch noch

zum Strafausspruch einen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Ange-

klagten auf.

a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den vom Angeklagten für

die GmbH entwickelten Aktivitäten und zu seiner Beteiligung am Gesamterfolg

der GmbH enthält keinen Rechtsfehler. Die urteilsfremden Behauptungen, ins-

besondere zu Aussagen von Zeugen, mit denen die Verteidigung die Beweis-

würdigung angreift, können im Rahmen der Sachrüge vom Revisionsgericht

nicht berücksichtigt werden (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 27 und

§ 352 Rdn. 16).

b) Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei Mittäter und nicht

nur Gehilfe des Betrugs gewesen, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

Sie wird von den getroffenen Feststellungen getragen.

Der Angeklagte hat im eigenen Interesse mit seinen Mittätern S.

und St. an der Umsetzung des gemeinsamen Tatentschlusses ar-

beitsteilig zusammengewirkt und für den Erfolg der Betrugshandlungen we-

sentliche Tatbeiträge geleistet. In wichtigen Funktionen war er am Aufbau, der

Organisation und dem Betrieb der nach seinem Kenntnisstand von vorneherein

auf Betrug angelegten GmbH beteiligt. Er hat nicht nur den Geschäftsführer

angeworben, der auch die Geschäftsanteile der GmbH unter falschem Namen

notariell kaufte, sondern während des gesamten Tatzeitraums innerhalb der

GmbH eine eher leitende Funktion ausgeübt. Die Aufforderungen zur Abgabe

der Angebote wurden im wesentlichen von ihm gefertigt. Bei Rückfragen von

Lieferanten, die andere Mitarbeitern nicht sofort beantworten konnten, stand er

als Ansprechpartner zur Verfügung (UA S. 35). Teilweise hat der Angeklagte

die Bestellungen bei den Lieferanten selbst aufgegeben. Er hat auch ge-

fälschte, ungedeckte Schecks erstellt, die in mehreren Fällen Lieferanten über-

geben wurden, um eine Bezahlung vorzutäuschen. Somit hatte er Tatherrschaft

inne. Da der Angeklagte mit 10 % am Bruttoumsatz und damit am Gesamterfolg

der GmbH beteiligt war, hatte er ein erhebliches Eigeninteresse am Funktionie-

ren des betrügerischen Systems.

c) Dem Angeklagten sind als Mittäter die unter II. 1 bis 101 der Urteils-

gründe dargestellten Betrugshandlungen zuzurechnen, so daß sie bei der

Strafzumessung von der Strafkammer zu seinen Lasten berücksichtigt werden

konnten. Zwar ist dem Generalbundesanwalt darin zuzustimmen, daß der An-

geklagte nicht in allen ihm vom Landgericht angelasteten Fällen die Bestellun-

gen selbst vorgenommen oder veranlaßt hat und die Überzeugung der Straf-

kammer zum Umfang der von ihm selbst durchgeführten Bestellungen auf einer

kaum tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Da aber die Mittäterschaft auf

dem Prinzip des arbeitsteiligen Handelns beruht, sind ihm als Mittäter die Tat-

beiträge der anderen Tatbeteiligten und somit alle für die GmbH erfolgten Be-

stellungen zuzurechnen, auch soweit er diese nicht selbst ausgeführt hat (vgl.

BGHSt 24, 286, 288; BGHR StGB § 25 II Mittäter 20; Cramer in Schönke/

Schröder, StGB 25. Aufl. § 25 Rdn. 61; Lackner, StGB 22. Aufl. § 25 Rdn. 9

und Rdn. 14).

d) Den Angeklagten beschwert es nicht, daß die Strafkammer einen be-

sonders schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB a.F. mit zweifelhafter

Begründung abgelehnt sowie sämtliche unter II. 1 bis 101 der Urteilsgründe

mitgeteilten betrügerischen Warenbestellungen nur als eine Betrugstat gewer-

tet hat. Da sich die Tätigkeiten des Angeklagten nicht in der Gründung und

Leitung der GmbH erschöpften, sondern er nach den Feststellungen auch

selbst mindestens acht Bestellungen vorgenommen hat und in weiteren Fällen

in anderen Funktionen an der Durchführung der Betrugstaten beteiligt gewesen

ist, bestehen gegen die Annahme nur eines Falles des Betruges rechtliche Be-

denken. Bei zutreffender rechtlicher Behandlung hätten diejenigen Einzelfälle,

bei denen der Angeklagte selbst gehandelt hat, als jeweils selbständige Be-

trugstaten und die übrigen Fälle, die ihm nur auf Grund seiner allgemeinen

Leitungs- und Organisationstätigkeit innerhalb der GmbH nach mittäterschaftli-

chen Grundsätzen zuzurechnen sind, als ein weiterer Fall des Betrugs abge-

urteilt werden müssen (vgl. BGH wistra 1998, 148, 150 und 1999, 179, 180).

Wenn der Angeklagte wegen mehrerer in Tatmehrheit zueinander stehender

Betrugsfälle verurteilt worden wäre, hätten mehrere Einzelstrafen gebildet wer-

den müssen, so daß gegen ihn mit Sicherheit keine geringere Gesamtfreiheits-

strafe als die ausgesprochene verhängt worden wäre.

3. Die Urteilsformel war um den teilweisen Freispruch zu ergänzen, weil

die Fälle 13, 14, 43, 47, 54, 56, 60, 62, 68, 77, 94, 99, 109, 113, 118, 119 und

124 der Anklage als Einzeltaten des Angeklagten angeklagt waren und sich

das Tatgericht insoweit (UA S. 33, 36) zu einer Überführung des Angeklagten

außerstande gesehen hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.

§ 260 Rdn. 13).

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen