BGH Urteil vom 14.02.2001 – VIII ZR 277/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 14. Februar 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
VerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 1
Zur Berechnung der Rückstandsqoute nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG bei der - auf
Zahlungsverzug des Leasingnehmers beruhenden - fristlosen Kündigung eines Fi-
nanzierungsleasingvertrages mit Restwertgarantie des Leasingnehmers und/oder
Andienungsrecht des Leasinggebers.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 277/99 - OLG Karlsruhe LG Konstanz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 21. Oktober
1999 in Bezug auf die der Klägerin zugesprochenen Zinsen unter
Zurückweisung der Berufung auch insoweit dahin abgeändert,
daß der Zinssatz lediglich 4 % beträgt.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 23. Dezember 1995/2. Januar 1996 schlossen die Klägerin als Lea-
singgeberin und der Beklagte als Leasingnehmer einen Leasingvertrag über
einen neuen Personenkraftwagen Subaru Legacy. Der formularmäßige Vertrag
sah bei einem Fahrzeuggesamtpreis von brutto 60.616 DM eine Leasingdauer
von 36 Monaten, monatliche Leasingraten von 1.541,92 DM (1.340,80 DM zu-
züglich 15 % MWSt) und einen kalkulierten Restwert von 10.000 DM
(8.695,65 DM zuzüglich 15 % MWSt) vor. In der angekreuzten Spalte "Ver-
tragsart Restwert-Abrechnung und Andienungsrecht" heißt es:
"Der LN (= Leasingnehmer) garantiert die Erzielung des kalku- lierten Restwertes. Soweit der Fahrzeugerlös den kalkulierten Restwert übersteigt, ist der LN mit 75 % am Mehrerlös beteiligt; wird er nicht erzielt, hat der LN die Differenz auszugleichen ... Der LG (= Leasinggeber) kann den LN auch verpflichten, das Fahr- zeug zum kalkulierten Restwert (brutto) zu erwerben (Andie- nungsrecht des LG, ...)."
Die in dem Vertragsformular in bezug genommenen und auf der Rück-
seite abgedruckten "Allgemeine(n) Geschäftsbedingungen für das Kraftfahr-
zeugleasing" der Klägerin lauten auszugsweise wie folgt:
"XIV. Kündigung
...
2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Der LG kann neben den Kündigungsmöglichkeiten des § 12 Verbrauchkreditgesetz insbesondere dann kündigen, wenn ..."
Wie die Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 1996 bestätigte, waren
gemäß der vertraglichen Vereinbarung die erste Leasingrate am 1. Januar
1996 und die folgenden Leasingraten jeweils zum ersten der Folgemonate fäl-
lig.
Nachdem der Beklagte die Leasingraten für November 1996 bis Februar
1997 nicht bezahlt hatte, forderte ihn die Klägerin mit Schreiben vom
11. Februar 1997 auf, die rückständigen Raten nebst Verzugszinsen und Ko-
sten innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Zugleich wies die Klägerin den Be-
klagten in dem mit "Fristsetzung und Kündigungsandrohung" überschriebenen
Schreiben unter anderem darauf hin, daß sie im Falle der Nichtzahlung den
Vertrag kündigen und den gesamten Rückstand verlangen könne und wegen
ihrer Forderung das gerichtliche Verfahren anstrengen werde. Nach fruchtlo-
sem Fristablauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 1997 die
Kündigung des Leasingvertrages. Mit Schreiben vom 11. März 1997 forderte
sie den Kläger zur Rückgabe des Fahrzeugs bis zum 18. März 1997 auf. Am
16. April 1997 ließ sie das Fahrzeug sicherstellen. Mit Schreiben vom 6. und
28. Mai 1997 bot die Klägerin dem Beklagten vergeblich an, einen Käufer für
das Fahrzeug zu benennen, der bereit sei, einen höheren Kaufpreis als den
von einem Sachverständigen ermittelten Fahrzeugwert von netto 16.782,61 DM
zu bezahlen. Am 6. Juni 1997 verkaufte sie das Fahrzeug für 16.956,52 DM
zuzüglich Mehrwertsteuer.
In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf
Zahlung der rückständigen Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997
sowie auf Leistung von Schadensersatz wegen der durch seinen Zahlungsver-
zug veranlaßten fristlosen Kündigung des Leasingvertrages in Anspruch. Ins-
gesamt hat sie in erster Instanz gemäß näherer Berechnung Zahlung von
27.751,16 DM nebst Zinsen begehrt. Die Parteien streiten insbesondere dar-
über, ob die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
VerbrKrG vorliegen. Das Landgericht hat dies verneint und der Klage daher
lediglich wegen der rückständigen Leasingraten bis zur Sicherstellung des
Fahrzeugs am 16. April 1997 in Höhe von 8.480,56 DM (5,5 x 1.541,92 DM)
nebst Zinsen stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung ein-
gelegt, mit der sie ihr Zahlungsbegehren in Höhe von nunmehr nur noch insge-
samt 26.240,56 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank seit dem 1. Oktober 1997 (Zustellung des verfahren-
seinleitenden Mahnbescheids) weiterverfolgt hat. Mit seiner Anschlußberufung
hat der Beklagte die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe
von 27.134 DM wegen entgangener Nutzung des Leasingfahrzeugs nach des-
sen Sicherstellung durch die Klägerin erklärt. Das Berufungsgericht hat den
Beklagten unter Abweisung der Klage
im übrigen zur Zahlung von
25.865,47 DM nebst der beantragten Zinsen verurteilt. Die weitergehende Be-
rufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten hat es zurückge-
wiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die - zugelassene - Revision des Be-
klagten, mit der er weiterhin Abweisung der Klage insgesamt begehrt.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von
Interesse, ausgeführt:
Die Berufung sei im wesentlichen begründet. Die Klägerin habe An-
spruch auf restliche Erfüllung und Schadensersatz, da sie den Leasingvertrag
der Parteien wirksam gekündigt habe. Das Verbraucherkreditgesetz sei gemäß
dessen § 1 Abs. 1 anzuwenden. Ein Ausnahmefall des § 1 Abs. 1 Halbs. 2
VerbrKrG liege nicht vor. Der Leasingvertrag der Parteien sei nach seinem In-
halt nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche
Tätigkeit des Beklagten abgeschlossen worden. Die Kündigungsvoraussetzun-
gen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG seien zum Zeitpunkt des Schrei-
bens der Klägerin vom 11. Februar 1997 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt hätten
unstreitig die Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997 in Höhe von
6.167,68 DM ausgestanden. Der Beklagte sei danach auch mit mindestens
10 % des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Rückstand
gewesen. Für die Berechnung der Rückstandsquote sei nur die Summe der
Leasingraten einschließlich des darin enthaltenen Zinsanteils und der Umsatz-
steuer heranzuziehen, die hier 36 x 1.541,92 DM = 55.509,12 DM betrage. Der
kalkulierte Restwert von 10.000 DM sei dagegen ungeachtet der Aus-
gleichspflicht des Beklagten für einen niedrigeren Erlös bei Verwertung des
Leasingfahrzeugs nicht zu berücksichtigen. Dafür spreche, daß die Höhe des
Wertausgleiches im Zeitpunkt der Kündigung wegen Zahlungsverzugs ungewiß
sei und sogar ein Mehrerlös in Betracht komme. Die Interessenlage des Lea-
singnehmers gebiete die Einbeziehung des kalkulierten Restwertes nicht. Die
Höhe des Verkaufserlöses hänge nicht nur vom Nutzungsverhalten des Lea-
singnehmers, sondern auch von der Entscheidung des Käufers und der Mark-
tentwicklung ab. Die Vereinbarung niedriger Leasingraten und eines hohen
Restwertes diene nicht nur den Interessen des Leasinggebers an einer Aus-
weitung seiner Kündigungsmöglichkeiten. Vielmehr könnten wirtschaftliche
Überlegungen des Leasingnehmers für eine Verlagerung seiner finanziellen
Belastung an das Ende der Vertragslaufzeit sprechen. Die in dieser Gestaltung
liegende Kreditinanspruchnahme über längere Zeit rechtfertige in Überein-
stimmung mit dem Willen des Gesetzgebers höhere Anforderungen an die Bo-
nität des Leasingnehmers. Gegen die Berücksichtigung des kalkulierten Rest-
wertes spreche in wirtschaftlicher Hinsicht, daß im Bereich des Kraftfahrzeug-
Leasing bei den üblichen Laufzeiten bis zu 48 Monaten der Wert des Fahr-
zeugs regelmäßig nicht voll ausgeglichen werden müsse. Die Absicht des Ge-
setzgebers, erhöhte Anforderungen für die vorzeitige Fälligkeit aufzustellen,
bleibe gewahrt, weil auch ohne Berücksichtigung des Restwertes regelmäßig
eine Gesamtfälligstellung erst nach einem Rückstand von mindestens 3,5 Mo-
natsraten möglich sei. Aus der Vereinbarung eines Andienungsrechts der Klä-
gerin zum kalkulierten Restwert folge nichts anderes. Bei wirtschaftlicher Be-
trachtung ergebe sich insoweit kein wesentlicher Unterschied zum Restwer-
tausgleich. Denn die Ausübung des Andienungsrechts werde nach der Interes-
senlage des Leasinggebers nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen
der Leasingnehmer beim Verkauf des Fahrzeugs einen Mindererlös gegenüber
dem kalkulierten Restwert auszugleichen habe. Gemäß näherer Berechnung
bestehe die Klageforderung in Höhe von 25.865,47 DM.
Die Anschlußberufung des Beklagten sei nicht begründet. Der von ihm
zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch wegen entgangener Nut-
zung des Leasingfahrzeugs nach dessen Sicherstellung durch die Klägerin be-
stehe schon deswegen nicht, weil die Kündigung der Klägerin wirksam sei.
Der Zinsanspruch der Klägerin sei aus § 11 Abs. 1 VerbrKrG, § 284
Abs. 1 Satz 2 BGB begründet.
II. Dies hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit
stand, als das Berufungsgericht der Klage in der Hauptsache in Höhe von
25.865,47 DM stattgegeben hat.
1. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht nur Zahlung der nach dem
Leasingvertrag vom 23. Dezember 1995/2. Januar 1996 geschuldeten, rück-
ständigen Leasingraten, sondern auch Ersatz des Schadens verlangen, der ihr
durch die von dem Beklagten schuldhaft veranlaßte Kündigung entstanden ist
(vgl. zu diesem Anspruch Ball in Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen
Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnrn. 1998 ff m.w.Nachw. auf die
ständige Senatsrechtsprechung). Die Klägerin hat den Leasingvertrag der
Parteien mit Schreiben vom 26. Februar 1997 gemäß Abschnitt XIV Nr. 2 ihrer
in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbin-
dung mit § 12 VerbrKrG wirksam wegen Zahlungsverzugs des Beklagten ge-
kündigt.
a) Auf den Leasingvertrag vom 23. Dezember 1995/2. Januar 1996 fin-
det das Verbraucherkreditgesetz Anwendung. Bei diesem Vertrag handelt es
sich um einen Teilamortisationsvertrag mit Restwertgarantie des Leasingneh-
mers und Andienungsrecht des Leasinggebers, der als Finanzierungsleasing-
vertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ein Kreditvertrag in Form einer
sonstigen Finanzierungshilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG ist (vgl. Se-
natsurteile vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, WM 1996, 1146 unter II 1 b aa,
und BGHZ 133, 71, 75). Auch die persönlichen Voraussetzungen für die An-
wendung des Verbraucherkreditgesetzes nach dessen § 1 Abs. 1 sind gege-
ben. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Ausnahmefall des § 1 Abs. 1
Halbs. 2 VerbrKrG verneint. Seine Feststellung, daß das geleaste Fahrzeug
nach dem Inhalt des Vertrages nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche
oder selbständige berufliche Tätigkeit des Beklagten bestimmt gewesen ist,
wird in der Revisionsinstanz nicht angegriffen.
b) § 12 VerbrKrG gehört nicht zu den Vorschriften, die nach § 3 Abs. 1
Nr. 2 VerbrKrG von der Anwendung auf Finanzierungsleasingverträge ausge-
schlossen sind.
c) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG kann der Kreditgeber bei einem
Kredit, der - wie der durch den hier in Rede stehenden Finanzierungsleasing-
vertrag gewährte - in Teilzahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen
Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter drei Voraussetzungen kündigen:
Erstens muß der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teil-
zahlungen ganz oder teilweise in Verzug sein (Satz 1 Nr. 1). Zweitens muß der
Verzug mit mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Kreditvertrags über drei
Jahre mit 5 % des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises be-
stehen (sogenannte Rückstandsquote; ebenfalls Satz 1 Nr. 1). Drittens muß
der Kreditgeber dem Verbraucher darüber hinaus erfolglos eine zweiwöchige
Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt haben,
daß er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange
(sogenannte qualifizierte Mahnung; Satz 1 Nr. 2). Soweit der Kreditgeber dem
Verbraucher nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG spätestens mit der Fristsetzung
ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbie-
ten "soll", handelt es sich nach Wortlaut und amtlicher Begründung der Vor-
schrift (BT-Drucks. 11/5462 S. 27 zu § 11 des Gesetzentwurfs der Bundesre-
gierung, dem Vorläufer des jetzigen § 12 VerbrKrG) nicht um eine Vorausset-
zung der Kündigung.
d) Die vorgenannten Kündigungsvoraussetzungen sind hier erfüllt.
aa) Das ist in Bezug auf den Verzug mit zwei Monatsraten und die quali-
fizierte Mahnung zwischen den Parteien unstreitig. Zum Zeitpunkt der Kündi-
gung der Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 1997 befand sich der Be-
klagte mit den - jeweils am ersten des Monats fälligen - Leasingraten für No-
vember 1996 bis Februar 1997 und damit nicht nur mit zwei, sondern sogar mit
vier aufeinanderfolgenden "Teilzahlungen" ganz in Verzug (§ 284 Abs. 2
Satz 1, § 285 BGB). Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 hat die Klägerin dem
Beklagten erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Be-
trags gesetzt. Das Schreiben enthält auch die erforderliche Erklärung, daß die
Klägerin bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Zwar heißt es dort lediglich, daß die Klägerin bei Nichtzahlung den Vertrag
kündigen und den gesamten Rückstand verlangen "könne". Angesichts dessen,
daß das Schreiben mit "Fristsetzung und Kündigungsandrohung" überschrie-
ben ist und auch die Erklärung enthält, daß die Klägerin außerdem wegen ihrer
Forderung das gerichtliche Verfahren anstrengen "werde", konnte der Beklagte
jedoch nicht im Zweifel darüber sein, daß die Klägerin bei Nichtzahlung inner-
halb der Frist tatsächlich kündigen und die gesamte Restschuld verlangen
werde.
bb) Der Streit der Parteien geht allein darum, ob zum Zeitpunkt der Kün-
digung der Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 1997 bereits die nach § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG erforderliche Rückstandsquote erreicht war, die
hier wegen der Laufzeit des Leasingvertrags von 36 Monaten 10 % des Nenn-
betrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises betragen muß. Auch diese
Kündigungsvoraussetzung hat das Berufungsgericht, das bei der Berechnung
der Rückstandsquote lediglich die Summe der Brutto-Leasingraten, hingegen
nicht den kalkulierten Restwert berücksichtigt hat, im Ergebnis zu Recht bejaht.
(1) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, wie die Rückstandsquote bei
Finanzierungsleasingverträgen zu berechnen ist, bislang nicht entschieden. In
einem (nicht veröffentlichten) Senatsurteil vom 15. Januar 1997 (VIII ZR 2/96)
konnte sie offen bleiben, da es nach dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt
– anders als hier – bereits an einer den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 VerbrKrG entsprechenden Mahnung fehlte. Einschlägige Rechtsprechung
außer der des vorliegenden Berufungsurteils ist nicht bekannt. Im Schrifttum ist
die Frage streitig.
Nach einer Meinung ist von dem für den Geldkredit maßgeblichen
Nennbetrag des Kredits auszugehen, der im Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung (BT-Drucks. 11/5462) noch in dem einschlägigen § 3 Abs.1 Satz 2 Nr. 1
(jetzt § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG) aufgeführt war und in der Entwurfsbe-
gründung (aaO S. 19) als “der gesamte kreditierte Betrag” bezeichnet ist, der
“sich regelmäßig aus dem Nettokreditbetrag (das ist gemäß der Legaldefinition
in § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG der “auszuzahlende Kreditbetrag”) und mitkredi-
tierten Einmalkosten zusammen(setzt)” (unter anderen Engel BB 1997, Beila-
ge 6, S. 24, 25; dieselbe MDR 2000, 797, 801; Engel/Paul, Handbuch Kraft-
fahrzeugleasing, S. 331; Godefroid BB 1993, Beilage 8, S. 15, 17; derselbe BB
1994, Beilage 6, S. 14, 20; Groß FLF 1993, 132, 136; derselbe DAR 1996, 438,
447; Marloth-Sauerwein, Leasing und das Verbraucherkreditgesetz, S. 144;
Müller-Sarnowski BB 1994, 446; dieselbe BB 1994, 2018; Münster-
mann/Hannes, Verbraucherkreditgesetz, § 12 Rdnr. 653; Nitsch FLF 1998, 18,
21 f; Reinking/Nießen ZIP 1991, 634, 638; Reinking/Eggert, Der Autokauf,
7. Aufl., Rdnr. 1272; Reinking, Autoleasing, 3. Aufl., S. 143; Slama, WM 1991,
569, 573;
im Ergebnis wohl auch Emmerich
in Graf von Westpha-
len/Emmerich/von Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., Rdnrn. 15 ff).
Nach anderer Ansicht ist der in erster Linie auf den Sachkredit zugeschnittene
Teilzahlungspreis maßgebend, der in dem insoweit einschlägigen § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG unter Buchst. b als der “Gesamtbetrag von Anzahlung
und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zin-
sen und sonstiger Kosten” definiert ist (unter anderen Bülow, Verbraucherkre-
VerbrKrG, Rdnr. 14, Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Bearb., § 12 VerbrKrG
Rdnr. 15; Erman/I.Saenger, BGB, 10. Aufl., § 12 VerbrKrG Rdnr. 24, Scholz BB
1994, 805, 806; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl.,
Rdnr. 1785). Nach einer dritten Auffassung kommt es auf keine dieser Bemes-
sungsgrundlagen an (Martinek/Oechsler ZBB 1993, 97, 101 f, die auf das "ver-
zugsrelevante Leistungsvolumen des Verbrauchers" abstellen). Ein weiterer
Teil des Schrifttums läßt die Bezugsgröße offen (Ball aaO Rdnr. 2136; Reinik-
ke/Tiedtke ZIP 1992, 217, 226; dieselben Kaufrecht, 8. Aufl., Rdnr. 1641;
Zahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, Rdnr. 265).
Von diesen unterschiedlichen Ausgangspunkten aus, teilweise aber
auch unabhängig davon, gehen die Meinungen darüber auseinander, ob die
Leasingraten einschließlich Zinsen und Kosten oder ohne diese der Berech-
nung der Rückstandsquote zugrunde zu legen sind (für Brutto-Leasingraten
unter anderen Emmerich aaO Rdnr. 18; Engel BB aaO S. 30; dieselbe MDR
aaO S. 801; Engel/Paul aaO S. 335; MünchKomm-Habersack aaO; Staudin-
ger/Kessal-Wulf aaO; Martinek/Oechsler aaO S. 103 f; Reinicke/Tiedtke aaO;
Graf von Westphalen aaO Rdnr. 1790; für Netto-Leasingraten insbesondere
Slama aaO; ferner Marloth-Sauerwein aaO S. 146; Münstermann/Hannes aaO;
grundsätzlich wohl auch Godefroid aaO). Weiter ist streitig, ob gegebenenfalls
eine Sonderzahlung zu berücksichtigen ist (dafür unter anderen Bülow aaO;
MünchKomm-Habersack aaO; Martinek/Oechsler aaO S. 104; Müller-
Sarnowski aaO S. 446 f; Scholz aaO; Graf von Westphalen aaO Rdnr. 1796 ff;
dagegen unter anderen Ball aaO Rdnr. 2139; Emmerich aaO Rdnr. 22; Engel
MDR aaO S. 801; Engel/Paul aaO S. 332 ff; Godefroid BB 1993 aaO S. 18;
derselbe BB 1994 aaO S. 20; Marloth-Sauerwein aaO S. 147; Münster-
mann/Hannes aaO; Slama aaO; Zahn/Bahmann aaO Rdnr. 267; nach Einzelfall
Groß aaO; Reinking/Nießen S. 639; Reinking/Eckert aaO; Reinking aaO
S. 144). Schließlich bestehen unterschiedliche Auffassungen dazu, ob ein kal-
kulierter Restwert in die Rückstandsquote einzurechnen ist (dafür unter ande-
ren Ball aaO Rdnr. 2140; Bülow aaO; Emmerich aaO Rdnr. 22; Groß aaO;
MünchKomm-Habersack aaO; Staudinger/Kessal-Wulf aaO; Martinek/Oechsler
aaO S. 105 f; Müller-Sarnowski aaO S. 448 f und S. 2019; Reinking/Nießen
aaO S. 638; Reinking/Eckert aaO; Reinking aaO S. 143; Scholz aaO; Graf von
Westphalen aaO Rdnrn. 1792 ff; dagegen unter anderen Engel BB aaO S. 30;
dieselbe MDR aaO S. 801 f; Engel/Paul aaO S. 332 ff; Godefroid, BB 1993
aaO S. 18; derselbe BB 1994 aaO S. 21; Marloth-Sauerwein aaO S. 146 f;
Münstermann/Hannes aaO; Nitsch aaO S. 22 f; Reinicke/Tiedtke aaO; Slama
aaO S. 573 f).
(2) Für die nunmehr erforderliche Entscheidung der Frage, wie die
Rückstandsquote bei Finanzierungsleasingverträgen zu berechnen ist, kann
offen bleiben, ob von dem Nennbetrag des Kredits oder dem Teilzahlungspreis
auszugehen ist und ob danach - zusätzlich zu den Leasingraten - ein kalku-
lierter Restwert und eine - hier von den Parteien auch nicht vereinbarte - Son-
derzahlung zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon ist im Ergebnis allein
die Summe der Brutto-Leasingraten maßgebend.
Die in den Leasingraten enthaltenen Zinsen und Kosten sind schon
deswegen nicht abzusetzen, weil sie vom Leasinggeber – wegen des Aus-
schlusses des § 4 Abs.1 Satz 4 VerbrKrG in § 3 Abs. 2 Nr.1 VerbrKrG - im
Leasingvertrag üblicherweise nicht angegeben werden und der Leasingnehmer
ohne diese Angabe nicht voraussehen kann, wann die Rückstandsquote er-
reicht ist.
Sollten der kalkulierte Restwert und/oder eine Sonderzahlung bei der
Berechnung der Rückstandsquote zu berücksichtigen sein, würde dies zu Er-
gebnissen führen, die eine Korrektur nach Sinn und Zweck der Regelung erfor-
derlich machten. Allein schon die Einbeziehung des kalkulierten Restwerts in
die Berechnung der Rückstandsquote hätte zur Folge, daß die Zeit, die bei
Ausbleiben der monatlichen Leasingraten zur Erreichung der Rückstandsquote
erforderlich ist (sogenannte Wartezeit), viele Monate betragen könnte. Sie
würde - bei jeweils gleichbleibender Laufzeit des Vertrages und Gesamtlei-
stung des Leasingnehmers - um so länger ausfallen, je größer der Restwert
und je geringer demgemäß die Summe aller Leasingraten und damit zugleich
die einzelne monatliche Rate wären. Die Wartezeit würde sich noch weiter
verlängern, wenn neben dem kalkulierten Restwert auch eine vertraglich ver-
einbarte Sonderzahlung zu berücksichtigen wäre.
Danach mögliche Wartezeiten von sechs, neun oder gar mehr Monaten
(vgl. die Beispiele bei Ball aaO Rdnr. 2141, Engel BB aaO S. 26 und En-
gel/Paul aaO S. 336 f) wären indessen auch unter Berücksichtigung des vom
Verbraucherkreditgesetz bezweckten Verbraucherschutzes nicht gerechtfertigt.
Das Ausbleiben mehrerer aufeinanderfolgender Raten läßt auf eine besondere
Kreditgefährdung schließen (vgl. die Gesetzbegründung zu § 11 RegE, dem
Vorläufer von § 12 VerbrKrG, BT-Drucks. 11/5462 S. 27). Je länger der Lea-
singgeber mit der Kündigung zuwarten muß, desto größer wird die Gefahr, daß
er mit seinen anwachsenden Forderungen gegen den Leasingnehmer ausfällt,
zumal die Leasingsache, die nicht selten die einzige Sicherheit darstellt, im
Verlauf der Zeit durch fortgesetzten Gebrauch zunehmend entwertet wird oder
gar ganz verloren geht. Angesichts dessen müßte bei Einbeziehung eines kal-
kulierten Restwertes und/oder einer Sonderzahlung in die Berechnung der
Rückstandsquote das Ergebnis nach Sinn und Zweck der Regelung korrigiert
werden. Die - aus § 4 Abs. 2 AbzG übernommene - Regelung der Rück-
standsquote in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG ist ganz auf Geldkredite und
Abzahlungsgeschäfte zugeschnitten (vgl. die Gesetzesbegründung aaO), die in
gleichbleibenden Raten abzutragen sind. Deswegen erschiene es naheliegend
und sachgerecht (Ball aaO Rdnr. 2142), die vom Leasingnehmer geschuldeten
Zahlungen, die in die Rückstandsquote einzubeziehen wären, in einer fiktiven
Vergleichsrechnung gleichmäßig auf die Vertragslaufzeit zu verteilen und so-
dann zu ermitteln, mit welcher Anzahl dieser fiktiven Leasingraten der Leasing-
nehmer in Verzug sein müßte, um die Rückstandsquote zu erreichen. Wäre der
Leasingnehmer tatsächlich mit einer entsprechenden Anzahl realer Leasingra-
ten - oder bei teilweisem Ausbleiben einzelner Raten mit einer entsprechenden
Gesamtsumme - in Verzug, würde die Rückstandsquote als erreicht gelten.
Diese Berechnungsweise würde - ebenso wie bei dem in gleichbleibenden
Raten zu tilgenden Kredit - zu dem der Intention des Gesetzgebers offenbar
entsprechenden Ergebnis führen, daß die Wartefrist 10 % bzw. 5 % der Lauf-
zeit des Vertrages betrüge (Ball aaO mit Beispiel). Zugleich hätte die Vertei-
lung eines kalkulierten Restwertes und einer Sonderzahlung auf die Leasin-
graten zur Folge, daß die Rückstandsquote genau zu dem gleichen Zeitpunkt
erreicht würde wie ohne Berücksichtigung der genannten Leistungsteile des
Leasingnehmers.
(3) Ist nach alledem auch bei Einbeziehung des kalkulierten Restwertes
(und gegebenenfalls einer Sonderzahlung) in die Berechnung der Rück-
standsquote im Ergebnis allein die Summe der Brutto-Leasingraten maßge-
bend, ist im Streitfall die 10 %ige Rückstandsquote erreicht. Die Summe aller
Leasingraten beträgt hier 55.509,12 DM (36 x 1.541,92 DM), die 10 %ige
Rückstandsquote mithin 5.550,91 DM. Zum Zeitpunkt der Kündigung der Klä-
gerin durch Schreiben vom 26. Februar 1997 war der Beklagte bereits mit den
vier Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997 im Gesamtbetrag von
6.167,68 DM in Verzug.
2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Ansprüche
der Klägerin auf restliche Vertragserfüllung und Ersatz des Kündigungsscha-
dens der Höhe nach insgesamt 25.865,47 DM betragen, erhebt die Revision
keine Einwendungen. Rechtsfehler des Berufungsgerichts zum Nachteil des
Beklagten sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich.
3. Den vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzan-
spruch wegen entgangener Nutzung des Leasingfahrzeugs nach dessen Si-
cherstellung durch die Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht schon des-
halb verneint, weil die Kündigung der Klägerin, wie dargelegt, wirksam war.
III. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner der Klägerin dem Grun-
de nach Zinsen auf die zuerkannte Hauptforderung von 25.865,47 DM ab Zu-
stellung des verfahrenseinleitenden Mahnbescheids am 1. Oktober 1997 zuge-
sprochen. Ob sich dieser Anspruch seit der am 1. Mai 2000 in Kraft getretenen
Neufassung des § 284 BGB durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger
Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) in Anbetracht der Übergangs-
regelung des Art. 229 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGBGB noch aus § 284 Abs. 1
Satz 2 BGB herleiten läßt, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ergibt er sich
aus § 291 BGB in Verbindung mit § 696 Abs. 3 ZPO.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, der Klä-
gerin stünden gemäß § 11 Abs. 1 VerbrKrG Zinsen in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. § 11 Abs. 1 VerbrKrG
gilt nur für den Zinsanspruch von Kreditinstituten (Senatsurteil vom 4. Juni
1997 - VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 5 m.w.Nachw.), zu denen die
Klägerin nicht zählt. Der Zinsanspruch läßt sich der Höhe nach auch nicht auf
§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung des
Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (aaO)
stützen. Gemäß Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ist die neugefaßte Vorschrift
nur auf Forderungen anzuwenden, die vom 1. Mai 2000 an fällig werden. Dazu
gehört die Forderung der Klägerin nicht. Letztlich ergibt sich die von der Kläge-
rin geforderte Zinshöhe auch nicht aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen, was ausreichend wäre (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1997 aaO). Nach al-
ledem stehen der Klägerin gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. lediglich Zin-
sen in Höhe von 4 % zu.
Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert
Wiechers Dr. Wolst