BGH Beschluss vom 14.02.2001 – XII ZB 168/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2001
in der Familensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke
beschlossen:
1. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli
2000 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig ver-
worfen.
Beschwerdewert: 6.981 DM.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Beschwerdegericht den An-
trag des Antragsgegners zurück, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Ent-
scheidung über den Versorgungsausgleich im Scheidungs(verbund)urteil des
Familiengerichts zu gewähren. Dieser Beschluß wurde dem Antragsgegner am
3. August 2000 zugestellt.
Hiergegen legte der Antragsgegner mit an das Oberlandesgericht ge-
richtetem und am 16. August 2000 dort eingegangenem Schriftsatz seines
zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten ein als sofortige Beschwerde
bezeichnetes Rechtsmittel ein, mit dem er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand weiterverfolgte.
Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof am 12. September
2000 wurde der Antragsgegner mit Verfügung vom 14. September 2000 auf
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, da die weite-
re Beschwerde, die gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über den
Versorgungsausgleich und gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch für die Ver-
sagung der Wiedereinsetzung im Versorgungsausgleichsverfahren vorgesehen
sei, innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung beim Bundesge-
richtshof als Gericht der weiteren Beschwerde durch einen dort zugelassenen
Rechtsanwalt habe eingelegt werden müssen.
Daraufhin hat der Antragsgegner am 2. Oktober 2000 durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt weitere Beschwerde eingelegt
und zugleich beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde zu gewähren.
Zur Begründung dieses Antrags macht er geltend, seine zweitinstanzli-
chen Verfahrensbevollmächtigten hätten die Vorschrift des § 238 Abs. 2 ZPO
verkannt, was ihnen indes nicht zum Verschulden gereiche, weil sie der Kom-
mentierung bei Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 54. Aufl. § 78 Rdn. 4
nebst Hinweis auf OLG Hamm FamRZ 1979, 46 f. entnommen hätten, daß ein
Anwaltszwang hier nicht bestehe.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht innerhalb der Monatsfrist
des § 621 e Abs. 3 ZPO i.V.m. § 516 ZPO bei dem Bundesgerichtshof als dem
Gericht der weiteren Beschwerde (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 und 3
ZPO, § 133 Nr. 2 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) durch einen bei diesem Ge-
richt zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) eingelegt worden ist
(vgl. Baumbach/Albers, ZPO 58. Aufl. § 621 e Rdn. 21).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist
zur Einlegung der weiteren Beschwerde ist dem Antragsgegner nicht zu ge-
währen.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar zulässig, weil der gerichtliche
Hinweis vom 14. September 2000 ausweislich der Akten erst am darauf folgen-
den Tag zur Post gegeben wurde und die zweitinstanzlichen Verfahrensbe-
vollmächtigten des Antragsgegners somit nicht vor dem 16. September 2000
erreicht haben kann. Das am Montag, dem 2. Oktober 2000 eingegangene
Wiedereinsetzungsgesuch wahrte somit die Frist des § 234 ZPO.
Ein Wiedereinsetzungsgrund ist jedoch nicht gegeben, weil der Antrags-
gegner nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, daß er ohne ein ihm gemäß
§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seiner zweitinstanzlichen Ver-
fahrensbevollmächtigten gehindert war, die Frist zur Einlegung der weiteren
Die Voraussetzungen, unter denen ein Irrtum des Verfahrensbevoll-
mächtigten über die Art und Zulässigkeitsvoraussetzungen des einzulegenden
Rechtsmittels ausnahmsweise als unverschuldet angesehen werden kann, lie-
gen nicht vor.
Die zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners
hatten sich in der Begründung des zunächst von ihnen eingelegten Rechtsmit-
tels ohnehin in erster Linie mit der Bedeutung der Vorschrift des § 78 Abs. 2
Nr. 1 ZPO auseinanderzusetzen. Die von ihnen zitierte Kommentierung bei
Baumbach/Lauterbach/Hartmann weist zunächst darauf hin, daß für die Partei-
en wegen der Folgesache einer Scheidungssache Anwaltszwang besteht, und
zwar auch, soweit es sich um die isolierte Anfechtung einer Folgesache han-
delt. Letzteres wird indes unter Hinweis auf vier Entscheidungen, die diese An-
sicht teilen, und zwei Entscheidungen, die dem entgegenstehen sollen, nämlich
OLG Hamm FamRZ 1979, 46 und OLG Bamberg FamRZ 1980, 811, als streitig
bezeichnet. Unter diesen Umständen durften die zweitinstanzlichen Verfah-
rensbevollmächtigten des Antragsgegners sich nicht damit begnügen, sich oh-
ne Auseinandersetzung mit der zitierten Rechtsprechung auf die letztgenannte
Meinung zu verlassen.
Dies gilt um so mehr, als die Entscheidung OLG Hamm FamRZ 1979,
46 f., die sie in der Begründung des von ihnen eingelegten Rechtsmittels selbst
zitiert haben, ausdrücklich darauf hinweist, daß Folgesachen von Scheidungs-
sachen dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterliegen. Soweit die
weitere Beschwerde sich darauf beruft, daß in dieser Entscheidung sowie in
der Entscheidung OLG Bamberg FamRZ 1980, 811 ein Anwaltszwang gleich-
wohl verneint worden sei, ist darauf hinzuweisen, daß beiden Entscheidungen
ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs zugrunde
lag, der - im Gegensatz zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich
selbst - nicht als Folgesache angesehen wurde. Es trifft daher nicht zu, wie die
weitere Beschwerde geltend macht, daß diesen Entscheidungen eine Folgesa-
che zugrunde gelegen und das Oberlandesgericht Hamm in einem Leitsatz
ausgesprochen habe, daß insoweit kein Anwaltszwang bestehe. Der betreffen-
de Leitsatz lautet: "Die dagegen gerichtete Beschwerde unterliegt nicht dem
Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da es sich bei dem Auskunftsan-
spruch zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs nicht um eine 'Folgesa-
che' handelt." Demgegenüber steht hier außer Zweifel, daß es sich um eine
Folgesache handelt, weil der Antragsgegner die im Scheidungsverbund ge-
troffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich angreift.
Darüber hinaus enthält bereits der angefochtene Beschluß einen aus-
drücklichen Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. April
1979 - IV ZB 160/78 - FamRZ 1979, 908 f., dem die zweitinstanzlichen Verfah-
rensbevollmächtigten des Antragsgegners ebenfalls hätten entnehmen können,
daß die (weitere) Beschwerde hier von einem bei dem Gericht der (weiteren)
Beschwerde zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen war.
Daß dies gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch für die Anfechtung einer
oberlandesgerichtlichen Entscheidung gilt, durch die ein Antrag auf Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 621 e
Abs. 3 ZPO versagt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1995 - XII ZB
19/95 - BGHR ZPO § 238 Abs. 2 Beschwerde, weitere 1; Thomas/Putzo, ZPO
22. Aufl. § 238 Rdn. 17), war bei Anwendung der Sorgfalt, die von einem
Rechtsanwalt bei der Einlegung eines Rechtsmittels zu fordern ist, ohne weite-
res erkennbar. Denn § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt, daß auf die Anfech-
tung einer die Wiedereinsetzung versagenden Entscheidung die Vorschriften
anzuwenden sind, die für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten, hier also
wegen der Besonderheiten des familiengerichtlichen Verfahrens die §§ 621 e
Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO.
Es trifft auch nicht zu, daß in der gesamten Kommentarliteratur ausge-
führt sei, daß der die Wiedereinsetzung versagende Beschluß eines Oberlan-
desgerichts stets der sofortigen Beschwerde unterliege. Sämtlichen von der
weiteren Beschwerde als Beleg hierfür in Vorauflagen angeführten Kommenta-
ren (Zöller/Greger, ZPO 20. Aufl. § 238 Rdn. 7; Musielak/Grandel ZPO 1. Aufl.
ist vielmehr zu entnehmen, daß gegen die Versagung der Wiedereinsetzung
das Rechtsmittel zulässig ist, das gegen die Hauptsacheentscheidung gegeben
wäre.
Blumenröhr Hahne Gerber
Sprick Weber-Monecke