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BGH Beschluss vom 15.02.2001 – 3 StR 23/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 12. Oktober 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Hinblick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes
bemerkt der Senat, daß das Landgericht den ihm zustehen-
den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten
hat, indem es nach den konkreten Tatumständen das Han-
deln des Angeklagten auch als täterschaftliches Handeltrei-
ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht
lediglich als Beihilfe hierzu wertete. Zu der beantragten Ände-
rung des Schuldspruchs besteht daher kein Anlaß. Dieser
Antrag steht der Verwerfung der Revision des Angeklagten
durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen
(BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker