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BGH Beschluss vom 15.02.2001 – 3 StR 23/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 12. Oktober 2000 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Hinblick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes

bemerkt der Senat, daß das Landgericht den ihm zustehen-

den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten

hat, indem es nach den konkreten Tatumständen das Han-

deln des Angeklagten auch als täterschaftliches Handeltrei-

ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht

lediglich als Beihilfe hierzu wertete. Zu der beantragten Ände-

rung des Schuldspruchs besteht daher kein Anlaß. Dieser

Antrag steht der Verwerfung der Revision des Angeklagten

durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen

(BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker