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BGH Beschluss vom 15.02.2001 – 3 StR 546/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 546/00

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Duisburg vom 13. September 2000 in dem ihn be-

treffenden Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Oberhau-

sen zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von

Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von elf

Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte er dem Mitangeklagten F. auf des-

sen Bitte hin mindestens ein Gramm Haschisch übergeben.

Die Verfahrensvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Landge-

richts ist gegeben, da es zur Entscheidung über die beim Amtsgericht - Ju-

gendschöffengericht - Oberhausen erhobene Anklage durch Verbindung (§ 4

StPO) mit dem bei ihm rechtshängigen Strafverfahren wegen Vergewaltigung

u.a. gegen den Mitangeklagten F. zuständig geworden ist. Ob die Ver-

bindung zweckmäßig war, hat das Revisionsgericht nicht zu überprüfen (Pfeif-

fer in KK 4. Aufl. § 4 Rdn. 11). Ein Fall des Ermessensmißbrauchs ist jedenfalls

nicht gegeben, weil beiden Angeklagten dieselbe Tat des unerlaubten Überlas-

sens von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren zur Last lag und

somit ein sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO bestand. Der

spätere Wegfall dieses Zusammenhangs durch die Teileinstellung des Verfah-

rens gegen den Mitangeklagten F. gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der

Hauptverhandlung ließ die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts unberührt

(§ 269 StPO). Zwar hat das Amtsgericht insoweit einen Verfahrensfehler be-

gangen, als es die Akten dem Landgericht direkt zur Prüfung der Übernahme

vorgelegt hat, obwohl das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war und deshalb

wegen der fortbestehenden Dispositionsbefugnis der Staatsanwaltschaft deren

Zustimmung zur Abgabe des Verfahrens erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHR

StPO § 4 Verbindung 5; Pfeiffer in KK aaO Rdn. 1). Dieser Verfahrensfehler

führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Verbindungsbeschlusses.

Hinsichtlich des Schuldspruchs weist die angefochtene Entscheidung aus

den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen den Ange-

klagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Jedoch hat der Rechtsfolgenaus-

spruch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt folgendes aus-

geführt:

"a) Zu Recht macht die Verteidigung insoweit vorweg geltend, dass die

Darlegungen des Landgerichts zur Frage der erheblichen Verminde-

rung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers in keiner Weise den

Begründungsanforderungen der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofes genügen. Weder der jeder Substantiierung entbehrende

Hinweis auf die 'schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen

des Sachverständigen Dr. Fl. ' noch die Tatsache, dass sich der

Angeklagte nicht darauf berufen hat, infolge Alkoholgenusses 'in sei-

ner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt' gewesen zu sein

(UA S. 10/11), ermöglichen dem Revisionsgericht eine Prüfung der

Richtigkeit des Ergebnisses, § 21 StGB sei im vorliegenden Fall nicht

anwendbar. Die Urteilsfeststellungen lassen - mangels jeglicher An-

gaben etwa zur aufgenommenen Alkoholmenge (....), zum Körperge-

wicht des Beschwerdeführers, zum Trinkbeginn, zum Tatzeitpunkt -

nicht einmal eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zu, auch

fehlt es an jeder Konkretisierung von psychodiagnostischen Kriterien,

aus denen sich die Annahme, der Angeklagte sei zur Tatzeit uneinge-

schränkt schuldfähig gewesen, ableiten ließe.

b) Unabhängig davon ist das Strafmaß, auf welches das Landgericht er-

kannt hat, gemessen an dem festgestellten Tatvorwurf, derart exorbi-

tant erhöht, dass es dem Erfordernis, gerechter Schuldausgleich zu

sein, nicht mehr entspricht, und zwar auch unter Berücksichtigung der

auf UA S. 13 oben zutreffend als strafschärfend angeführten Ge-

sichtspunkte."

Dem schließt sich der Senat an. Ein Absehen von Strafe gemäß § 29

Abs. 5 StPO kommt bei der Abgabe von Betäubungsmitteln nicht in Betracht.

Die Zurückverweisung der Sache an den Strafrichter war gemäß § 354

Abs. 3 StPO geboten.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker