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BGH Beschluss vom 15.02.2001 – 3 StR 554/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hannover vom 3. April 2000 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe we-
gen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Jugendstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta-
teinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Raubes und wegen
versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren acht Monaten verur-
teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit mehreren Verfahrensrügen und
der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Fall II. 3.
der Urteilsgründe mit einer Verfahrensrüge Erfolg, was auch zur Aufhebung der
verhängten Jugendstrafe führt. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des
1. Nach den Feststellungen zum Fall II. 3. der Urteilsgründe überfielen
der Angeklagte und ein Mittäter am 14. Mai 1999 gegen 12.00 Uhr in H.
eine Filiale der Stadtsparkasse, wobei sie den Kassierer sowie Kunden mit un-
geladenen Gaspistolen bedrohten und 5.000 DM erbeuteten. Der Angeklagte
hat seine Beteiligung an diesem Überfall bestritten. Er hat sich dahingehend
eingelassen, am Tattag nicht in H. , sondern in Danzig gewesen zu sein.
Seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten stützt das Land-
gericht vor allem auf die Angaben seines Mittäters bei den polizeilichen Ver-
nehmungen und die Auswertung der Standort- und Verbindungsdaten des beim
Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons.
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die Vernehmung des Zeu-
gen G. zum Beweis dafür beantragt, daß er und der Zeuge am
14. Mai 1999 gemeinsam an einer Firmungsprobe in Danzig teilgenommen
hätten. Das Landgericht hat den Beweisantrag wegen Unerreichbarkeit des
Zeugen abgelehnt, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß der
Zeuge G. entgegen seiner bisherigen Erklärung (gegenüber dem Ver-
bindungsmann von Interpol in Warschau) bereit sei, nach einer förmlichen La-
dung zu einer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung zu erscheinen.
2. Bei dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen G. han-
delte es sich um einen Beweisantrag, da dessen ladungsfähige Anschrift be-
kannt war und die erforderliche Konnexität zwischen der Beweistatsache und
dem Beweismittel (vgl. BGHSt 43, 329 f.; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244
Rdn. 48 m.w.Nachw.) vorlag. Das Landgericht wußte, daß die Firmungsprobe
am 14. Mai 1999 gegen 19.00 Uhr mit dem Zeugen als Firmpaten stattgefun-
den haben soll.
Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung des Beweisantrags.
Zwar kann ein im Ausland lebender Zeuge, dessen Erscheinen nicht erzwun-
gen werden kann, auch ohne förmliche Ladung als unerreichbar angesehen
werden, wenn er sich definitiv weigert, vor dem erkennenden Gericht auszusa-
gen (vgl. Herdegen aaO § 244 Rdn. 82 m.w.Nachw.). Dies ist aber in der Regel
nur dann der Fall, wenn das Tatgericht unter Beachtung der ihm obliegenden
Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemü-
hungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine
begründete Aussicht besteht, daß dieser in absehbarer Zeit als Beweismittel
herangezogen werden kann (vgl. BGHR § 244 III Satz 2 Unerreichbarkeit 1 und
13; BGH NStZ 1984, 375, 376). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, da die
Annahme des Landgerichts von der Unerreichbarkeit des Zeugen auf einer un-
zulänglichen Grundlage beruht. Wie sich aus der der Ablehnung des Be-
weisantrags zugrundeliegenden Telefaxnachricht des Bundeskriminalamtes
vom 3. Januar 2000 ergibt ("Betreff: Ermittlungsverfahren gegen K. ; hier:
Entlastungszeuge G. "), ließ der Zeuge über Interpol Warschau mittei-
len, er kenne (den Mitangeklagten) K. nicht, er sei auch nicht gewillt, in
Hannover eine Zeugenaussage zu machen (PB Bl. 153). Allein aufgrund dieser
Mitteilung durfte das Landgericht nicht ohne weiteres annehmen, der Zeuge
G. sei zu einer Aussage in der Hauptverhandlung auf keinen Fall
bereit und deshalb unerreichbar. Aus dem Schreiben des Bundeskriminalamtes
ergibt sich nämlich nicht die Kenntnis des Zeugen davon, daß sich das Straf-
verfahren auch gegen den Beschwerdeführer richtete. Deshalb hätte sich das
Landgericht darüber Gewißheit verschaffen müssen, ob der Zeuge auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, daß sein Bekannter wegen schwerwiegen-
der Straftaten angeklagt ist, vor dem Landgericht nicht aussagen werde (vgl.
BGH NStZ 1984, 375, 376). Die Aussage des Alibizeugen war nach der Be-
weislage für die Wahrheitsfindung schon deshalb nicht unwesentlich, da die
Kammer in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluß ausgeführt hat, daß
eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe ausscheide, weil es zur Beurteilung
der Glaubwürdigkeit des Zeugen ganz wesentlich auf den persönlichen Ein-
druck in der Hauptverhandlung ankomme.
3. Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages kann das Urteil
im Fall II. 3. der Urteilsgründe beruhen. Wie der Generalbundesanwalt in sei-
ner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, ist es dabei unerheblich, ob die
Strafkammer den Beweisantrag möglicherweise nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO
rechtsfehlerfrei hätte ablehnen können. Denn sie hat in ihrem ablehnenden
Beschluß diese Vorschrift zwar erwähnt, aber die erforderlichen Erwägungen,
aus denen sich ergibt, daß die beantragte Beweiserhebung keinen Einfluß auf
die Feststellungen haben werde, nicht mitgeteilt (vgl. BGHSt 40, 60, 62 f.).
Die Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers im Fall II. 3. der
Urteilsgründe führt auch zur Aufhebung der verhängten Jugendstrafe.
Für den Fall, daß der Zeuge auch in der neuen Hauptverhandlung zu
einer Zeugenaussage in Hannover nicht bereit sein sollte, wird die Strafkam-
mer auch zu prüfen haben, ob eine audiovisuelle Vernehmung gemäß § 247 a
StPO in Betracht kommt (vgl. BGHSt 45, 188; Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 63 und § 247 a Rdn. 6 und 9).
Kutzer Miebach Pfister
von Lienen Becker