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BGH Beschluss vom 15.02.2001 – 3 StR 554/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 554/00

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 3. April 2000 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe we-

gen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Jugendstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta-

teinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Raubes und wegen

versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren acht Monaten verur-

teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit mehreren Verfahrensrügen und

der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Fall II. 3.

der Urteilsgründe mit einer Verfahrensrüge Erfolg, was auch zur Aufhebung der

verhängten Jugendstrafe führt. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen zum Fall II. 3. der Urteilsgründe überfielen

der Angeklagte und ein Mittäter am 14. Mai 1999 gegen 12.00 Uhr in H.

eine Filiale der Stadtsparkasse, wobei sie den Kassierer sowie Kunden mit un-

geladenen Gaspistolen bedrohten und 5.000 DM erbeuteten. Der Angeklagte

hat seine Beteiligung an diesem Überfall bestritten. Er hat sich dahingehend

eingelassen, am Tattag nicht in H. , sondern in Danzig gewesen zu sein.

Seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten stützt das Land-

gericht vor allem auf die Angaben seines Mittäters bei den polizeilichen Ver-

nehmungen und die Auswertung der Standort- und Verbindungsdaten des beim

Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die Vernehmung des Zeu-

gen G. zum Beweis dafür beantragt, daß er und der Zeuge am

14. Mai 1999 gemeinsam an einer Firmungsprobe in Danzig teilgenommen

hätten. Das Landgericht hat den Beweisantrag wegen Unerreichbarkeit des

Zeugen abgelehnt, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß der

Zeuge G. entgegen seiner bisherigen Erklärung (gegenüber dem Ver-

bindungsmann von Interpol in Warschau) bereit sei, nach einer förmlichen La-

dung zu einer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung zu erscheinen.

2. Bei dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen G. han-

delte es sich um einen Beweisantrag, da dessen ladungsfähige Anschrift be-

kannt war und die erforderliche Konnexität zwischen der Beweistatsache und

dem Beweismittel (vgl. BGHSt 43, 329 f.; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244

Rdn. 48 m.w.Nachw.) vorlag. Das Landgericht wußte, daß die Firmungsprobe

am 14. Mai 1999 gegen 19.00 Uhr mit dem Zeugen als Firmpaten stattgefun-

den haben soll.

Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung des Beweisantrags.

Zwar kann ein im Ausland lebender Zeuge, dessen Erscheinen nicht erzwun-

gen werden kann, auch ohne förmliche Ladung als unerreichbar angesehen

werden, wenn er sich definitiv weigert, vor dem erkennenden Gericht auszusa-

gen (vgl. Herdegen aaO § 244 Rdn. 82 m.w.Nachw.). Dies ist aber in der Regel

nur dann der Fall, wenn das Tatgericht unter Beachtung der ihm obliegenden

Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemü-

hungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine

begründete Aussicht besteht, daß dieser in absehbarer Zeit als Beweismittel

herangezogen werden kann (vgl. BGHR § 244 III Satz 2 Unerreichbarkeit 1 und

13; BGH NStZ 1984, 375, 376). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, da die

Annahme des Landgerichts von der Unerreichbarkeit des Zeugen auf einer un-

zulänglichen Grundlage beruht. Wie sich aus der der Ablehnung des Be-

weisantrags zugrundeliegenden Telefaxnachricht des Bundeskriminalamtes

vom 3. Januar 2000 ergibt ("Betreff: Ermittlungsverfahren gegen K. ; hier:

Entlastungszeuge G. "), ließ der Zeuge über Interpol Warschau mittei-

len, er kenne (den Mitangeklagten) K. nicht, er sei auch nicht gewillt, in

Hannover eine Zeugenaussage zu machen (PB Bl. 153). Allein aufgrund dieser

Mitteilung durfte das Landgericht nicht ohne weiteres annehmen, der Zeuge

G. sei zu einer Aussage in der Hauptverhandlung auf keinen Fall

bereit und deshalb unerreichbar. Aus dem Schreiben des Bundeskriminalamtes

ergibt sich nämlich nicht die Kenntnis des Zeugen davon, daß sich das Straf-

verfahren auch gegen den Beschwerdeführer richtete. Deshalb hätte sich das

Landgericht darüber Gewißheit verschaffen müssen, ob der Zeuge auch unter

Berücksichtigung des Umstandes, daß sein Bekannter wegen schwerwiegen-

der Straftaten angeklagt ist, vor dem Landgericht nicht aussagen werde (vgl.

BGH NStZ 1984, 375, 376). Die Aussage des Alibizeugen war nach der Be-

weislage für die Wahrheitsfindung schon deshalb nicht unwesentlich, da die

Kammer in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluß ausgeführt hat, daß

eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe ausscheide, weil es zur Beurteilung

der Glaubwürdigkeit des Zeugen ganz wesentlich auf den persönlichen Ein-

druck in der Hauptverhandlung ankomme.

3. Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages kann das Urteil

im Fall II. 3. der Urteilsgründe beruhen. Wie der Generalbundesanwalt in sei-

ner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, ist es dabei unerheblich, ob die

Strafkammer den Beweisantrag möglicherweise nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO

rechtsfehlerfrei hätte ablehnen können. Denn sie hat in ihrem ablehnenden

Beschluß diese Vorschrift zwar erwähnt, aber die erforderlichen Erwägungen,

aus denen sich ergibt, daß die beantragte Beweiserhebung keinen Einfluß auf

die Feststellungen haben werde, nicht mitgeteilt (vgl. BGHSt 40, 60, 62 f.).

Die Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers im Fall II. 3. der

Urteilsgründe führt auch zur Aufhebung der verhängten Jugendstrafe.

Für den Fall, daß der Zeuge auch in der neuen Hauptverhandlung zu

einer Zeugenaussage in Hannover nicht bereit sein sollte, wird die Strafkam-

mer auch zu prüfen haben, ob eine audiovisuelle Vernehmung gemäß § 247 a

StPO in Betracht kommt (vgl. BGHSt 45, 188; Kleinknecht/Meyer-Goßner,

StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 63 und § 247 a Rdn. 6 und 9).

Kutzer Miebach Pfister

von Lienen Becker