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BGH Beschluss vom 15.02.2001 – 3 StR 574/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Verden vom 14. September 2000 wird mit der Maßgabe
verworfen, daß im Schuldspruch die Worte "unter Beisichfüh-
rens eines gefährlichen Werkzeuges" entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung unter Bei-
sichführens eines gefährlichen Werkzeuges" zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Die Bezeichnung der Tat ist unzutreffend. Der Angeklagte hat das Mes-
ser nicht nur bei der Tat bei sich geführt (§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB), sondern er
hat dem Opfer unter Vorhalten des Messers auch damit gedroht, ihm die Kehle
durchzuschneiden, falls es schreien würde. Damit hat der Angeklagte das ge-
fährliche Werkzeug auch verwendet und die Qualifikation des § 177 Abs. 4
Nr. 1 StGB erfüllt. Der Senat hat die fehlerhafte Bezeichnung aus dem Schuld-
spruch gestrichen. Die durch das 6. StrRG eingeführten Qualifikationen der
sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB kommen im Schuld-
spruch nicht zum Ausdruck (BGH NStZ 2000, 254 [= Beschl. vom 17. Dezem-
ber 1999 - 3 StR 524/99]). Die Einzelheiten der Tatbegehung können hier der
Liste der angewendeten Vorschriften entnommen werden, die im vorliegenden
Fall zu berichtigen sein wird.
Kutzer Miebach Pfister
von Lienen Becker