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BGH Beschluss vom 15.02.2001 – 3 StR 574/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 574/00

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Verden vom 14. September 2000 wird mit der Maßgabe

verworfen, daß im Schuldspruch die Worte "unter Beisichfüh-

rens eines gefährlichen Werkzeuges" entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung unter Bei-

sichführens eines gefährlichen Werkzeuges" zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Bezeichnung der Tat ist unzutreffend. Der Angeklagte hat das Mes-

ser nicht nur bei der Tat bei sich geführt (§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB), sondern er

hat dem Opfer unter Vorhalten des Messers auch damit gedroht, ihm die Kehle

durchzuschneiden, falls es schreien würde. Damit hat der Angeklagte das ge-

fährliche Werkzeug auch verwendet und die Qualifikation des § 177 Abs. 4

Nr. 1 StGB erfüllt. Der Senat hat die fehlerhafte Bezeichnung aus dem Schuld-

spruch gestrichen. Die durch das 6. StrRG eingeführten Qualifikationen der

sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB kommen im Schuld-

spruch nicht zum Ausdruck (BGH NStZ 2000, 254 [= Beschl. vom 17. Dezem-

ber 1999 - 3 StR 524/99]). Die Einzelheiten der Tatbegehung können hier der

Liste der angewendeten Vorschriften entnommen werden, die im vorliegenden

Fall zu berichtigen sein wird.

Kutzer Miebach Pfister

von Lienen Becker