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BGH Beschluss vom 15.02.2001 – 4 StR 535/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 535/00

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Diebstahl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar

2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 23. Mai 2000 im Straf-

ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückver-

wiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Voll-

streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Soweit sich der Angeklagte mit

seiner auf die Sachbeschwerde gestützten Revision gegen den Schuldspruch

wendet, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der

Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Januar

2001 hierzu ausgeführt:

"Wie die Revision zutreffend rügt, hat die Kammer bei den Strafzumessungserwägungen gegen das Doppelverwertungs- verbot nach § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Strafschärfend wertet sie die Erzählungen des Angeklagten und die Weitergabe von Insiderinformationen, da diese die Tat überhaupt erst ermög- licht hätten (UA S. 54). Da die Weitergabe von Detailinforma- tionen über die Verhältnisse im Haus des Juweliers die Beihil- fehandlung des Angeklagten R. darstellt (UA S. 19f), kann dieser Umstand nicht als Straferschwerungsgrund herangezo- gen werden (BGH Urteil vom 26. Juni 1979 - 1 StR 246/79). Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben".

Dem schließt sich der Senat an, da er letztlich nicht ausschließen kann,

daß sich die fehlerhafte Erwägung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt

hat.

Maatz Kuckein Athing

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