Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.02.2001 – 2 ARs 18/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

hier: Anfrage des 4. Strafsenats vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 414/00

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2001 gemäß

§ 132 GVG beschlossen:

Der Senat hält an seiner im Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR

473/78 - geäußerten Rechtsauffassung fest. Diese steht der be-

absichtigten Entscheidung des 4. Strafsenats nicht entgegen.

Ergänzend bemerkt der Senat aber folgendes:

Auch die Verkündung eines Einstellungsbeschlusses kann im Einzelfall

ein Wiedereintreten in die Verhandlung sein mit der Folge, daß erneut

das letzte Wort zu erteilen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch den

Einstellungsbeschluß eine bestimmte Auffassung des Gerichts erkennbar

wird, aus der Rückschlüsse auf die Beurteilung der verbleibenden - in in-

nerem Zusammenhang mit den eingestellten Verfahrensteilen stehenden -

Taten durch das Gericht zu ziehen sind und damit die Verteidigungsposi-

tion des Angeklagten unmittelbar berührt wird, so daß er Anlaß zu weite-

ren Aktivitäten haben kann.

Bode Detter Rothfuß Fischer Elf