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BGH Beschluss vom 16.02.2001 – 2 StR 501/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 501/00

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Angeklagten und der Nebenklägerinnen

am 16. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 1, Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO be-

schlossen:

1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des

Landgerichts Gießen vom 21. Juni 2000 werden, soweit sie

sich gegen die Verurteilung des Angeklagten A. wenden,

auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Auf die Revisionen der Nebenklägerinnen wird das Urteil des

Landgerichts Gießen vom 21. Juni 2000, soweit es die Ange-

klagte M. betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, daß

a) gegen die Angeklagte auf eine Freiheitsstrafe von einem

Jahr und zehn Monaten erkannt wird, deren Vollstreckung

zur Bewährung ausgesetzt wird;

b) die Gesamtgeldstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts

Gießen vom 19. Januar 2000 aufrechterhalten bleibt.

3. Im übrigen werden die Revisionen der Nebenklägerinnen als

unbegründet verworfen.

4. Die Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel so-

wie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Totschlags und ge-

fährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren

verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-

geordnet. Die Angeklagte M. hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körper-

verletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Ge-

samtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaus-

setzung zur Bewährung, den Angeklagten H. wegen Beihilfe zur gefähr-

lichen Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; es hat diese Angeklagten vom

Vorwurf der Beteiligung an dem vom Mitangeklagten A. begangenen Tot-

schlag, den Angeklagten A. vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der

Vergewaltigung freigesprochen. Die hiergegen eingelegten Revisionen der Ne-

benklägerinnen sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung des

Angeklagten A. wenden; hinsichtlich der Angeklagten M. führen sie zur

Änderung des Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen sind sie unbegründet im

Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit es den Angeklagten A. betrifft, geht aus den Revisionsbe-

gründungen nicht hervor, daß die Nebenklägerinnen das Urteil mit dem Ziel

einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfech-

ten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO). Die

Ausführungen zur Sachrüge betreffen im wesentlichen nur die Angeklagten

M. und H. ; ob die Nebenklägerinnen sich hinsichtlich des Angeklagten

A. auch gegen den Schuldspruch wenden oder lediglich die Strafzumes-

sung beanstanden, bleibt offen. Die Revision ist daher unzulässig (vgl. Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.).

2. Die hinsichtlich der Angeklagten M. und H. zulässigen Revi-

sionen sind unbegründet, soweit sie eine Verurteilung auch wegen Beteiligung

an der Tötung von Ad. H. erstrebten. Das Landgericht hat mit

rechtsfehlerfreien Erwägungen einen Tötungsvorsatz der erheblich intelligenz-

geminderten und mit schweren Persönlichkeitsstörungen belasteten Ange-

klagten verneint, die sich zudem zur Tatzeit in einer Lage vollständiger Unter-

ordnung und Abhängigkeit gegenüber dem gewalttätigen, ihnen überlegenen

Mitangeklagten A. befanden. Das Landgericht hat auf Grund erheblicher

Indizien angenommen, die Angeklagten hätten während der zwei Tage andau-

ernden Mißhandlungen des Tatopfers durch den Mitangeklagten zwar erkannt

und gebilligt, daß ihre Untätigkeit - hinsichtlich des Angeklagten H.

auch die aktive Mitwirkung - die Körperverletzungshandlungen des A. förder-

ten, jedoch nicht mit dem Tod ihrer Mutter gerechnet. Der Angriff der Revision

auf diese Beweiswürdigung zeigt einen Rechtsfehler nicht auf; die nach ihrer

Ansicht unzureichende Berücksichtigung strafschärfender Gesichtspunkte kann

die Nebenklage nicht angreifen (§ 400 Abs. 1 StPO).

3. Die entsprechend § 301 StPO vorzunehmende Prüfung des Urteils auf

Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten führt zur Herabsetzung der gegen die

Angeklagte M. verhängten Freiheitsstrafe und zur Aufrechterhaltung der

einbezogenen Gesamtgeldstrafe. Nach den Urteilsfeststellungen wurde gegen

die Angeklagte M. durch Beschluß des Amtsgerichts Gießen vom

19. Januar 2000 eine Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15 DM fest-

gesetzt, welche noch nicht erledigt ist. Das Landgericht hat gegen die Ange-

klagte eine - zur Bewährung ausgesetzte - Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren "unter Einbeziehung der Strafen aus der ... vorausgegangenen Verurtei-

lung" (UA S. 25 ff.) verhängt. Hierbei ist weder eine Einzelstrafe für die jetzt

abgeurteilte Tat festgesetzt worden, noch sind die dem Gesamtstrafenbeschluß

vom 19. Januar 2000 zugrundeliegenden Einzelstrafen mitgeteilt. § 53 Abs. 2

Satz 2 StGB ist nicht erörtert. Dies ist rechtsfehlerhaft.

Der Senat hat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe

von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung er-

kannt und die Gesamtgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aufrechter-

halten. Von einer Zurückverweisung konnte abgesehen werden, weil ange-

sichts der Gesamtumstände eine andere Entscheidung als das Absehen von

der Einbeziehung der Gesamtgeldstrafe nicht in Betracht käme und weil die

Angeklagte durch deren Aufrechterhaltung unter Herabsetzung der Freiheits-

strafe nicht beschwert sein kann.

4. Die nach § 268 a StPO zu treffenden Entscheidungen und Maßnah-

men bleiben dem Tatgericht vorbehalten (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachent-

scheidung 1).

Bode Otten Rothfuß

Fischer Elf