BGH Urteil vom 16.02.2001 – V ZR 422/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 16. Februar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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BGB §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. 1004 Abs. 1
Der Betreiber eines Weinbergs, der für ein Jahr mit der Bewirtschaftung aussetzt, ist
weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht noch
unter dem Aspekt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, seine
Reben gegen den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer
Mittel zu schützen, um ein Übergreifen des Schädlingsbefalls auf das Nachbar-
grundstück zu verhindern.
BGH, Urt. v. 16. Februar 2001 - V ZR 422/99 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Oktober 1999 aufgeho-
ben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Mainz vom 13. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Weinerzeuger und bewirtschaften in der Gemarkung
D. unmittelbar aneinandergrenzende Weinberge. Im Jahre 1995 wurden
die Reben beider Weinberge in besonders hohem Maße mit Mehltau befallen.
Da der Beklagte seinen Weinberg in diesem Jahr nicht bewirtschaftete, die
Fläche vielmehr zur Erhöhung seiner zulässigen Erntehöchstmenge ausnutzte,
konnte sich der Pilz auf seinem Grundstück ungehindert ausbreiten. Nach Be-
hauptung des Klägers führte dies zu einem verstärkten Übergreifen des Pilz-
befalls durch Windverbreitung, das er trotz massiven Einsatzes von Pflanzen-
schutzmitteln nicht habe verhindern können. Dadurch habe er Ertrags- und
Qualitätseinbußen hinnehmen müssen.
Der Kläger verlangt wegen dieser Einbußen Schadensersatz in Höhe
von 70.380 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision
erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der
Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Schadensersatz-
klagten habe die Verpflichtung getroffen, den Schädlingsbefall auf seinem
Grundstück durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel in einem Um-
fang in Grenzen zu halten, wie dies der Verkehrsanschauung entspreche. Dies
ergebe sich daraus, daß die Winzer einer Region eine Gefahrengemeinschaft
bildeten, in der sie einerseits selbst durch Schaffung einer Monokultur zu er-
höhter Gefahr des Pilzbefalls beigetragen hätten und andererseits von den
Auswirkungen bei Verwirklichung der Gefahr existentiell betroffen seien. Da der
Beklagte keinerlei Maßnahmen ergriffen habe, um den Befall mit Mehltau auf
seinem Grundstück einzudämmen, sei ihm ein pflichtwidriges und damit haf-
tungsbegründendes Unterlassen anzulasten.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht
stand.
1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß eine
Schadensersatzverpflichtung des Beklagten nur dann in Betracht kommt, wenn
ihm ein pflichtwidriges Unterlassen vorzuwerfen ist, seine Reben nicht gegen
den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel ge-
schützt zu haben. Stützt man den Anspruch auf § 823 Abs. 1 BGB, so kann
sich eine Handlungspflicht unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssiche-
rungspflicht ergeben. Knüpft man die Haftung an § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004
BGB, so ist Voraussetzung, daß der Beklagte Störer im Sinne des § 1004
Abs. 1 BGB ist. Das wiederum bedingt, daß die Eigentumsbeeinträchtigung
wenigstens mittelbar auf den Willen des Beklagten zurückgeht (vgl. Senat,
BGHZ 142, 66, 69 m.w.N.), was bei einem Unterlassen nur angenommen wer-
den kann, wenn eine Handlungspflicht besteht. Auch insoweit kommt es somit
darauf an, ob den Beklagten eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht traf
(vgl. Senatsurt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634).
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, seinen Weinberg gegen
Mehltaubefall zu schützen.
a) Nicht tragfähig ist der Gedanke des Berufungsgerichts, eine unter den
Winzern bestehende "Gefahrengemeinschaft" verpflichte den Einzelnen zur
Vornahme von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen. Das Gebilde einer Gefah-
rengemeinschaft ist kein vom Gesetz allgemein anerkanntes Rechtsinstitut, aus
dem Handlungs- oder Unterlassungspflichten hergeleitet werden können. Mit
dem Begriff der Gefahrengemeinschaft wird der Umstand umschrieben, daß
mehrere einem nur sie treffenden Risiko ausgesetzt sind. Eine solche Situation
kann für den Gesetzgeber Anlaß sein, Regelungen für den Fall zu treffen, daß
sich das Risiko verwirklicht. Welcher Art diese Regelungen sind, ist aber nicht
vorgegeben, sondern steht im Ermessen des Gesetzgebers. Er kann sich dar-
auf beschränken, die bei Verwirklichung der Gefahr eintretenden Nachteile
gleichmäßig zu verteilen (so bei der großen Haverei, §§ 700 ff, insbesondere
§ 716 HGB), er kann aber auch Pflichten statuieren, wozu der rheinland-
pfälzische Verordnungsgeber im Jahre 1997 in der Landesverordnung zum
Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen (GVBl. S. 443) die Mög-
lichkeit geschaffen hat. Solange aber der Gesetzgeber nicht tätig geworden ist,
ergeben sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer besonderen Gefahrenge-
meinschaft keine Handlungspflichten.
b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann auch nicht
schon aus der bloßen landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken zum
Weinanbau auf eine zum Handeln verpflichtende Verkehrssicherungspflicht
geschlossen werden. Allerdings ist anerkannt, daß derjenige verkehrssiche-
rungspflichtig ist, der eine Gefahrenquelle schafft. Er muß die zum Schutze des
Verkehrs notwendigen Vorkehrungen treffen, um Schäden zu verhindern, die
sich bei Verwirklichung der Gefahr für Dritte ergeben können. Wann indes von
einer Pflichten dieser Art auslösenden Verhaltensweise auszugehen ist, kann
nicht begrifflich allgemein gültig festgelegt werden, sondern ist das Ergebnis
einer wertenden Betrachtung. Danach kann die Unterhaltung eines Weinbergs
nicht als Schaffung einer Gefahrenquelle angesehen werden.
Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der Tatbestand des
§ 1004 BGB nicht erfüllt ist, wenn von einem Grundstück Beeinträchtigungen
ausgehen, die ausschließlich auf Naturkräfte zurückgehen (BGHZ 90, 255,
266; 114, 183, 187; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633,
"Wolläuse"). Das schließt es zugleich aus, daß dem Nutzer in solchen Fällen
besondere Verkehrssicherungspflichten auferlegt werden können. Das Beru-
fungsgericht hat allerdings festgestellt, daß die landwirtschaftliche Nutzung der
Grundstücke zum Weinanbau und die damit einhergehende Monokultur die
Verbreitung von Pflanzenschädlingen wie Mehltau begünstigt. Daher stellt sich
der Pilzbefall nicht ausschließlich als ein zufälliges, von menschlicher Einwir-
kung weitgehend unabhängiges Naturereignis dar. Gleichwohl erscheint es
zweifelhaft, ob dies schon eine andere Bewertung rechtfertigt. Denn der Be-
treiber eines Weinbergs hat nicht einseitig eine Gefahrenquelle geschaffen,
von der schädigende Auswirkungen auf andere Grundstücke ausgehen, son-
dern er nimmt nur teil an einer allgemein verfolgten landwirtschaftlichen Nut-
zung, die erst in ihrem Zusammenwirken eine Gefahrenquelle schafft, von der
alle Nutzer betroffen sind.
Jedenfalls steht der Annahme einer Verkehrssicherungspflicht entgegen,
daß die Bewirtschaftung von Acker- und Wiesenflächen im Rahmen normaler
landwirtschaftlicher Nutzung, auch wenn hierdurch nachteilige Einwirkungen
auf ein Nachbargrundstück ausgehen, keine Abwehransprüche nach § 1004
BGB auslösen (BGHZ 90, 255, 266 f; 114, 183, 188). Der Nachbar muß solche
Auswirkungen hinnehmen und kann nicht verlangen, daß der Eigentümer des
Grundstücks, von dem diese Auswirkungen herrühren, Maßnahmen zu seinem
Schutz ergreift. Wollte man solche Pflichten begründen, würden der landwirt-
schaftlichen Nutzung zu enge Grenzen gesetzt. Landwirtschaft kann, auch und
gerade wenn es sich um intensiv und großflächig genutzte Anbaugebiete han-
delt, vielfältige Nachteile für benachbarte Grundstücke, insbesondere für
Grundstücke, die selbst Teil der Gesamtbewirtschaftung sind, mit sich bringen.
So kann die Art der Bewirtschaftung den Wasserabfluß zum Nachteil umlie-
gender Grundstücke beeinflussen (vgl. BGHZ 114, 183). Art und Umfang der
Düngung oder der Ungezieferbekämpfung kann über Grund- und Oberflächen-
wasser auf Nachbargrundstücke einwirken (vgl. BGHZ 90, 255). Oder die Un-
terhaltung von Monokulturen wie hier (doch nicht auf den Weinbau beschränkt)
kann die Gefahr des Schädlingsbefalls erhöhen. Ob und inwieweit in solchen
Fällen regelnd einzugreifen ist, muß grundsätzlich dem Gesetz- oder Verord-
nungsgeber vorbehalten bleiben. Daß eine Statuierung von Handlungspflich-
ten, wie sie der Kläger einfordert, keineswegs zwingend ist, zeigt sich gerade
im vorliegenden Fall. Der Verordnungsgeber hat es nicht etwa für angemessen
erachtet, dem Weinbergsbetreiber generell die Pflicht der Schädlingsbekämp-
fung aufzuerlegen. Vielmehr hat er ein Eingreifen zum Schutze benachbarter
Rebflächen vor Schädlingsausbreitung erst dann für geboten gehalten, wenn
eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung während zweier aufeinanderfolgender
Kalenderjahre unterblieben ist.
Im konkreten Fall hält sich die Verhaltensweise des Beklagten noch im
Rahmen normaler landwirtschaftlicher Nutzung. Die vorübergehende Nichtbe-
wirtschaftung einer Anbaufläche stellt nicht generell eine landwirtschaftsfremde
Nutzung dar. Sie kann vielmehr Folge einer, gemessen an landwirtschaftlichen
Maßstäben, vernünftigen unternehmerischen Entscheidung sein und gehört
dann zu einer Art der Bewirtschaftung, die keine besonderen Pflichten zum
Schutze Dritter vor schädlichen Auswirkungen der Bewirtschaftung begründet.
So ist es hier. Der Beklagte hat die Flächen im Jahre 1995 nicht bewirtschaftet,
um auf anderen Flächen höhere Erträge erzielen zu können, ohne die ihm zu-
stehende Höchstquote zu übersteigen. Solche Maßnahmen müssen möglich
sein, ohne daß sich daran weitreichende, insbesondere kostenverursachende
Pflichten knüpfen.
c) Eine Handlungspflicht bestand für den Beklagten auch nicht unter
dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbin-
dung mit § 242 BGB. In der Regel begründet der Gedanke von Treu und Glau-
ben im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine selb-
ständigen Ansprüche, sondern wirkt sich als Schranke der Rechtsausübung
aus (Senat, BGHZ 88, 344, 351; 113, 384, 389). Nur ausnahmsweise hält es
der Senat für geboten, einen Anspruch unmittelbar aus dem besonderen Ver-
hältnis von Nachbarn zu begründen, dann nämlich, wenn dies aus zwingenden
Gründen eines billigen Interessenausgleichs geboten ist (BGHZ 113, 384,
389). Nichts anderes gilt für die Annahme einer besonderen Handlungspflicht.
Solche zwingenden Gründe sind hier nicht ersichtlich. Auch der Verordnungs-
geber ist - wie dargelegt - hiervon nicht ausgegangen.
d) Schließlich kann nicht angenommen werden, daß gewohnheitsrecht-
lich eine Pflicht des Beklagten bestanden hat, seine Reben zum Schutze be-
nachbarter Grundstücke mit Schädlingsbekämpfungsmitteln zu behandeln.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat der Kläger für die Gel-
tung eines solchen gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatzes nicht hin-
reichend vorgetragen. Die Entstehung von Gewohnheitsrecht erfordert eine
lang andauernde tatsächliche Übung sowie die Überzeugung der beteiligten
Verkehrskreise, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befol-
gen (BVerfGE 28, 28; BGHZ 37, 219, 222).
Eine lang andauernde tatsächliche Übung müßte sich gerade für die hier
vorliegende Konstellation herausgebildet haben, daß Weinbauern auch dann
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf
ihren Anbauflächen durchführen,
wenn sie sie gar nicht bewirtschaften wollen. Daß eine solche Übung besteht,
läßt sich weder dem Klägervortrag entnehmen, noch ist dies wahrscheinlich.
Solche Maßnahmen erforderten den Einsatz finanzieller Mittel, ohne daß dies
dem eigenen Anbau unmittelbar zugute käme, müßten also allein im Interesse
der Nachbarwinzer vorgenommen werden. Gegen sie spricht auch, daß in den
von der Revision benannten Urteilen des Amtsgerichts und des Landgerichts
Bad Kreuznach (2 C 440/96 - 1 S 197/96) in einem Fall, in dem die Bewirt-
schaftung aufgegeben worden war, solche Feststellungen gerade nicht getrof-
fen worden sind. Es ist auch nicht gut vorstellbar, daß eine zeitlich unbegrenzte
Übung geherrscht haben sollte, den eigenen Weinberg im Interesse der Nach-
barn von Schädlingen freizuhalten, unabhängig davon, welchen eigenen Zwek-
ken die Anbaufläche dienen sollte. Daß hier verschiedene Möglichkeiten denk-
bar sind, zeigt schon die 1997 erlassene Verordnung zum Schutz bestockter
Rebflächen vor Schadorganismen, die die Rodung nicht ordnungsgemäß be-
wirtschafteter Flächen nach zwei Jahren verlangt, nicht aber den Einsatz von
Schädlingsbekämpfungsmitteln. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch,
daß der Verordnungsgeber Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nicht als
Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nennt, sondern dazu
nur Rebschnitt und Bodenpflege hervorhebt. Dies alles spricht nicht für das
Bestehen einer Übung, wie sie die Revisionserwiderung zur Begründung einer
Handlungspflicht in Anspruch nimmt. Zwar kann eine Verordnung anderes be-
stimmen, als es einer bis dahin befolgten Übung entsprach. Es ist jedoch nicht
naheliegend, daß der Verordnungsgeber eine lang andauernde, gar zum Ge-
wohnheitsrecht erstarkte Gepflogenheit vollständig außer acht gelassen hätte,
müßte er doch in diesem Fall um die Akzeptanz seiner Regelungen fürchten.
Angesichts aller dieser Besonderheiten genügt jedenfalls der pauschale Vor-
trag des Klägers, die Winzer sorgten dafür, daß ihre Weinbergsparzellen
schadfrei gehalten würden, und sie bekämpften etwa entstehende oder be-
fürchtete Schädlinge mit geeigneten Mitteln, nicht den Anforderungen an eine
dem Beweis zugängliche Sachdarstellung.
Auch für eine Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die
Einhaltung der behaupteten Übung bestehendes Recht zu befolgen, trägt der
Kläger nicht ausreichend vor. Die Überzeugung, daß die regelmäßige Schäd-
lingsbekämpfung die "richtige und gesetzmäßige Bewirtschaftung ihrer Wein-
bergsgrundstücke" sei, sagt nichts darüber aus, ob die Winzer darin eine - mit
Sanktionen bewehrte - Verpflichtung sehen. Im übrigen schließt die behauptete
Überzeugung gerade den hier vorliegenden Fall aus, daß ein Winzer seinen
Weinberg nicht bewirtschaften will.
3. Der Klage kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltung
einer gefahrdrohenden Anlage (§ 907 Abs. 1 BGB) zum Erfolg verholfen wer-
dazu fehlt - und solche auch kaum getroffen werden könnten -, daß "mit Si-
cherheit vorauszusehen" war, daß der Weinberg des Beklagten die im konkre-
ten Fall festgestellten Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers haben
würde, so stellt der Weinberg schon keine Anlage im Sinne der Norm dar; er
fällt unter die Privilegierung des Absatzes 2 (vgl. Staudinger/Roth, BGB, Stand
1995, § 907 Rdn. 18).
4. Erwägenswert ist demgegenüber eine Haftung des Beklagten wegen
Verletzung einer Informationspflicht. Der Senat hat bereits im Wolläuse-Fall
ausgesprochen (Urt. v. 7. Juli 1996, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2635), daß
bei einem Schädlingsbefall, den zu verhindern der Eigentümer nicht verpflichtet
ist, dem Nachbarn mit Rücksicht auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis
das Recht zuzubilligen sein kann, Bekämpfungsmaßnahmen auf dem Grund-
stück zu ergreifen, von dem die Störung ausgeht. Dies kommt jedenfalls dann
in Betracht, wenn - wie hier - der Eigentümer des störenden Grundstücks durch
die Bekämpfungsmaßnahmen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erlei-
det. Ein solches Vorgehen zum eigenen Schutz setzt allerdings voraus, daß
der Nachbar von dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bekämpfung
notwendig wird, rechtzeitig über den Befall oder den drohenden Befall infor-
miert wird. Hierzu kann der Eigentümer nach § 242 BGB im Hinblick auf die
nachbarliche Verbundenheit verpflichtet sein. Kommt er dieser Verpflichtung
nicht nach, kann er nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung
schadensersatzpflichtig sein.
Eine Informationspflicht besteht aber nur, wenn der Nachbar einer Unter-
richtung über die drohende Gefahr bedarf. Sind ihm die Umstände, aus denen
sich die Gefahr ergibt, bekannt bzw. sind sie für ihn ohne weiteres erkennbar,
so gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, daß ihn der andere
hierauf erneut hinweist. So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Beweis-
aufnahme, insbesondere den Bekundungen des Zeugen K. , war späte-
stens im Juni 1995, und zwar bevor ein Mehltaubefall ersichtlich war, erkenn-
bar, daß der Beklagte die dem Weinberg des Klägers benachbarte Fläche nicht
bewirtschaftete. Es lag daher für den Kläger auf der Hand, daß der Beklagte
auf seinen Rebflächen nichts zum Schutze vor Schädlingsbefall tat. Dieses
Beweisergebnis kann der Senat verwerten, weil die bekundeten Tatsachen
zwischen den Parteien unstreitig sind, wie die Ausführungen von Revision und
Revisionserwiderung ergeben.
III.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Krüger
Lemke