Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.02.2001 – V ZR 422/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 16. Februar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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BGB §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. 1004 Abs. 1

Der Betreiber eines Weinbergs, der für ein Jahr mit der Bewirtschaftung aussetzt, ist

weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht noch

unter dem Aspekt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, seine

Reben gegen den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer

Mittel zu schützen, um ein Übergreifen des Schädlingsbefalls auf das Nachbar-

grundstück zu verhindern.

BGH, Urt. v. 16. Februar 2001 - V ZR 422/99 - OLG Koblenz

LG Mainz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Oktober 1999 aufgeho-

ben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Mainz vom 13. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Weinerzeuger und bewirtschaften in der Gemarkung

D. unmittelbar aneinandergrenzende Weinberge. Im Jahre 1995 wurden

die Reben beider Weinberge in besonders hohem Maße mit Mehltau befallen.

Da der Beklagte seinen Weinberg in diesem Jahr nicht bewirtschaftete, die

Fläche vielmehr zur Erhöhung seiner zulässigen Erntehöchstmenge ausnutzte,

konnte sich der Pilz auf seinem Grundstück ungehindert ausbreiten. Nach Be-

hauptung des Klägers führte dies zu einem verstärkten Übergreifen des Pilz-

befalls durch Windverbreitung, das er trotz massiven Einsatzes von Pflanzen-

schutzmitteln nicht habe verhindern können. Dadurch habe er Ertrags- und

Qualitätseinbußen hinnehmen müssen.

Der Kläger verlangt wegen dieser Einbußen Schadensersatz in Höhe

von 70.380 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das

Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision

erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der

Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Schadensersatz-

anspruch des Klägers gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB. Es meint, den Be-

klagten habe die Verpflichtung getroffen, den Schädlingsbefall auf seinem

Grundstück durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel in einem Um-

fang in Grenzen zu halten, wie dies der Verkehrsanschauung entspreche. Dies

ergebe sich daraus, daß die Winzer einer Region eine Gefahrengemeinschaft

bildeten, in der sie einerseits selbst durch Schaffung einer Monokultur zu er-

höhter Gefahr des Pilzbefalls beigetragen hätten und andererseits von den

Auswirkungen bei Verwirklichung der Gefahr existentiell betroffen seien. Da der

Beklagte keinerlei Maßnahmen ergriffen habe, um den Befall mit Mehltau auf

seinem Grundstück einzudämmen, sei ihm ein pflichtwidriges und damit haf-

tungsbegründendes Unterlassen anzulasten.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht

stand.

1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß eine

Schadensersatzverpflichtung des Beklagten nur dann in Betracht kommt, wenn

ihm ein pflichtwidriges Unterlassen vorzuwerfen ist, seine Reben nicht gegen

den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel ge-

schützt zu haben. Stützt man den Anspruch auf § 823 Abs. 1 BGB, so kann

sich eine Handlungspflicht unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssiche-

rungspflicht ergeben. Knüpft man die Haftung an § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004

BGB, so ist Voraussetzung, daß der Beklagte Störer im Sinne des § 1004

Abs. 1 BGB ist. Das wiederum bedingt, daß die Eigentumsbeeinträchtigung

wenigstens mittelbar auf den Willen des Beklagten zurückgeht (vgl. Senat,

BGHZ 142, 66, 69 m.w.N.), was bei einem Unterlassen nur angenommen wer-

den kann, wenn eine Handlungspflicht besteht. Auch insoweit kommt es somit

darauf an, ob den Beklagten eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht traf

(vgl. Senatsurt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634).

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, seinen Weinberg gegen

Mehltaubefall zu schützen.

a) Nicht tragfähig ist der Gedanke des Berufungsgerichts, eine unter den

Winzern bestehende "Gefahrengemeinschaft" verpflichte den Einzelnen zur

Vornahme von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen. Das Gebilde einer Gefah-

rengemeinschaft ist kein vom Gesetz allgemein anerkanntes Rechtsinstitut, aus

dem Handlungs- oder Unterlassungspflichten hergeleitet werden können. Mit

dem Begriff der Gefahrengemeinschaft wird der Umstand umschrieben, daß

mehrere einem nur sie treffenden Risiko ausgesetzt sind. Eine solche Situation

kann für den Gesetzgeber Anlaß sein, Regelungen für den Fall zu treffen, daß

sich das Risiko verwirklicht. Welcher Art diese Regelungen sind, ist aber nicht

vorgegeben, sondern steht im Ermessen des Gesetzgebers. Er kann sich dar-

auf beschränken, die bei Verwirklichung der Gefahr eintretenden Nachteile

gleichmäßig zu verteilen (so bei der großen Haverei, §§ 700 ff, insbesondere

§ 716 HGB), er kann aber auch Pflichten statuieren, wozu der rheinland-

pfälzische Verordnungsgeber im Jahre 1997 in der Landesverordnung zum

Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen (GVBl. S. 443) die Mög-

lichkeit geschaffen hat. Solange aber der Gesetzgeber nicht tätig geworden ist,

ergeben sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer besonderen Gefahrenge-

meinschaft keine Handlungspflichten.

b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann auch nicht

schon aus der bloßen landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken zum

Weinanbau auf eine zum Handeln verpflichtende Verkehrssicherungspflicht

geschlossen werden. Allerdings ist anerkannt, daß derjenige verkehrssiche-

rungspflichtig ist, der eine Gefahrenquelle schafft. Er muß die zum Schutze des

Verkehrs notwendigen Vorkehrungen treffen, um Schäden zu verhindern, die

sich bei Verwirklichung der Gefahr für Dritte ergeben können. Wann indes von

einer Pflichten dieser Art auslösenden Verhaltensweise auszugehen ist, kann

nicht begrifflich allgemein gültig festgelegt werden, sondern ist das Ergebnis

einer wertenden Betrachtung. Danach kann die Unterhaltung eines Weinbergs

nicht als Schaffung einer Gefahrenquelle angesehen werden.

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der Tatbestand des

§ 1004 BGB nicht erfüllt ist, wenn von einem Grundstück Beeinträchtigungen

ausgehen, die ausschließlich auf Naturkräfte zurückgehen (BGHZ 90, 255,

266; 114, 183, 187; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633,

"Wolläuse"). Das schließt es zugleich aus, daß dem Nutzer in solchen Fällen

besondere Verkehrssicherungspflichten auferlegt werden können. Das Beru-

fungsgericht hat allerdings festgestellt, daß die landwirtschaftliche Nutzung der

Grundstücke zum Weinanbau und die damit einhergehende Monokultur die

Verbreitung von Pflanzenschädlingen wie Mehltau begünstigt. Daher stellt sich

der Pilzbefall nicht ausschließlich als ein zufälliges, von menschlicher Einwir-

kung weitgehend unabhängiges Naturereignis dar. Gleichwohl erscheint es

zweifelhaft, ob dies schon eine andere Bewertung rechtfertigt. Denn der Be-

treiber eines Weinbergs hat nicht einseitig eine Gefahrenquelle geschaffen,

von der schädigende Auswirkungen auf andere Grundstücke ausgehen, son-

dern er nimmt nur teil an einer allgemein verfolgten landwirtschaftlichen Nut-

zung, die erst in ihrem Zusammenwirken eine Gefahrenquelle schafft, von der

alle Nutzer betroffen sind.

Jedenfalls steht der Annahme einer Verkehrssicherungspflicht entgegen,

daß die Bewirtschaftung von Acker- und Wiesenflächen im Rahmen normaler

landwirtschaftlicher Nutzung, auch wenn hierdurch nachteilige Einwirkungen

auf ein Nachbargrundstück ausgehen, keine Abwehransprüche nach § 1004

BGB auslösen (BGHZ 90, 255, 266 f; 114, 183, 188). Der Nachbar muß solche

Auswirkungen hinnehmen und kann nicht verlangen, daß der Eigentümer des

Grundstücks, von dem diese Auswirkungen herrühren, Maßnahmen zu seinem

Schutz ergreift. Wollte man solche Pflichten begründen, würden der landwirt-

schaftlichen Nutzung zu enge Grenzen gesetzt. Landwirtschaft kann, auch und

gerade wenn es sich um intensiv und großflächig genutzte Anbaugebiete han-

delt, vielfältige Nachteile für benachbarte Grundstücke, insbesondere für

Grundstücke, die selbst Teil der Gesamtbewirtschaftung sind, mit sich bringen.

So kann die Art der Bewirtschaftung den Wasserabfluß zum Nachteil umlie-

gender Grundstücke beeinflussen (vgl. BGHZ 114, 183). Art und Umfang der

Düngung oder der Ungezieferbekämpfung kann über Grund- und Oberflächen-

wasser auf Nachbargrundstücke einwirken (vgl. BGHZ 90, 255). Oder die Un-

terhaltung von Monokulturen wie hier (doch nicht auf den Weinbau beschränkt)

kann die Gefahr des Schädlingsbefalls erhöhen. Ob und inwieweit in solchen

Fällen regelnd einzugreifen ist, muß grundsätzlich dem Gesetz- oder Verord-

nungsgeber vorbehalten bleiben. Daß eine Statuierung von Handlungspflich-

ten, wie sie der Kläger einfordert, keineswegs zwingend ist, zeigt sich gerade

im vorliegenden Fall. Der Verordnungsgeber hat es nicht etwa für angemessen

erachtet, dem Weinbergsbetreiber generell die Pflicht der Schädlingsbekämp-

fung aufzuerlegen. Vielmehr hat er ein Eingreifen zum Schutze benachbarter

Rebflächen vor Schädlingsausbreitung erst dann für geboten gehalten, wenn

eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung während zweier aufeinanderfolgender

Kalenderjahre unterblieben ist.

Im konkreten Fall hält sich die Verhaltensweise des Beklagten noch im

Rahmen normaler landwirtschaftlicher Nutzung. Die vorübergehende Nichtbe-

wirtschaftung einer Anbaufläche stellt nicht generell eine landwirtschaftsfremde

Nutzung dar. Sie kann vielmehr Folge einer, gemessen an landwirtschaftlichen

Maßstäben, vernünftigen unternehmerischen Entscheidung sein und gehört

dann zu einer Art der Bewirtschaftung, die keine besonderen Pflichten zum

Schutze Dritter vor schädlichen Auswirkungen der Bewirtschaftung begründet.

So ist es hier. Der Beklagte hat die Flächen im Jahre 1995 nicht bewirtschaftet,

um auf anderen Flächen höhere Erträge erzielen zu können, ohne die ihm zu-

stehende Höchstquote zu übersteigen. Solche Maßnahmen müssen möglich

sein, ohne daß sich daran weitreichende, insbesondere kostenverursachende

Pflichten knüpfen.

c) Eine Handlungspflicht bestand für den Beklagten auch nicht unter

dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbin-

dung mit § 242 BGB. In der Regel begründet der Gedanke von Treu und Glau-

ben im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine selb-

ständigen Ansprüche, sondern wirkt sich als Schranke der Rechtsausübung

aus (Senat, BGHZ 88, 344, 351; 113, 384, 389). Nur ausnahmsweise hält es

der Senat für geboten, einen Anspruch unmittelbar aus dem besonderen Ver-

hältnis von Nachbarn zu begründen, dann nämlich, wenn dies aus zwingenden

Gründen eines billigen Interessenausgleichs geboten ist (BGHZ 113, 384,

389). Nichts anderes gilt für die Annahme einer besonderen Handlungspflicht.

Solche zwingenden Gründe sind hier nicht ersichtlich. Auch der Verordnungs-

geber ist - wie dargelegt - hiervon nicht ausgegangen.

d) Schließlich kann nicht angenommen werden, daß gewohnheitsrecht-

lich eine Pflicht des Beklagten bestanden hat, seine Reben zum Schutze be-

nachbarter Grundstücke mit Schädlingsbekämpfungsmitteln zu behandeln.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat der Kläger für die Gel-

tung eines solchen gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatzes nicht hin-

reichend vorgetragen. Die Entstehung von Gewohnheitsrecht erfordert eine

lang andauernde tatsächliche Übung sowie die Überzeugung der beteiligten

Verkehrskreise, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befol-

gen (BVerfGE 28, 28; BGHZ 37, 219, 222).

Eine lang andauernde tatsächliche Übung müßte sich gerade für die hier

vorliegende Konstellation herausgebildet haben, daß Weinbauern auch dann

Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf

ihren Anbauflächen durchführen,

wenn sie sie gar nicht bewirtschaften wollen. Daß eine solche Übung besteht,

läßt sich weder dem Klägervortrag entnehmen, noch ist dies wahrscheinlich.

Solche Maßnahmen erforderten den Einsatz finanzieller Mittel, ohne daß dies

dem eigenen Anbau unmittelbar zugute käme, müßten also allein im Interesse

der Nachbarwinzer vorgenommen werden. Gegen sie spricht auch, daß in den

von der Revision benannten Urteilen des Amtsgerichts und des Landgerichts

Bad Kreuznach (2 C 440/96 - 1 S 197/96) in einem Fall, in dem die Bewirt-

schaftung aufgegeben worden war, solche Feststellungen gerade nicht getrof-

fen worden sind. Es ist auch nicht gut vorstellbar, daß eine zeitlich unbegrenzte

Übung geherrscht haben sollte, den eigenen Weinberg im Interesse der Nach-

barn von Schädlingen freizuhalten, unabhängig davon, welchen eigenen Zwek-

ken die Anbaufläche dienen sollte. Daß hier verschiedene Möglichkeiten denk-

bar sind, zeigt schon die 1997 erlassene Verordnung zum Schutz bestockter

Rebflächen vor Schadorganismen, die die Rodung nicht ordnungsgemäß be-

wirtschafteter Flächen nach zwei Jahren verlangt, nicht aber den Einsatz von

Schädlingsbekämpfungsmitteln. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch,

daß der Verordnungsgeber Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nicht als

Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nennt, sondern dazu

nur Rebschnitt und Bodenpflege hervorhebt. Dies alles spricht nicht für das

Bestehen einer Übung, wie sie die Revisionserwiderung zur Begründung einer

Handlungspflicht in Anspruch nimmt. Zwar kann eine Verordnung anderes be-

stimmen, als es einer bis dahin befolgten Übung entsprach. Es ist jedoch nicht

naheliegend, daß der Verordnungsgeber eine lang andauernde, gar zum Ge-

wohnheitsrecht erstarkte Gepflogenheit vollständig außer acht gelassen hätte,

müßte er doch in diesem Fall um die Akzeptanz seiner Regelungen fürchten.

Angesichts aller dieser Besonderheiten genügt jedenfalls der pauschale Vor-

trag des Klägers, die Winzer sorgten dafür, daß ihre Weinbergsparzellen

schadfrei gehalten würden, und sie bekämpften etwa entstehende oder be-

fürchtete Schädlinge mit geeigneten Mitteln, nicht den Anforderungen an eine

dem Beweis zugängliche Sachdarstellung.

Auch für eine Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die

Einhaltung der behaupteten Übung bestehendes Recht zu befolgen, trägt der

Kläger nicht ausreichend vor. Die Überzeugung, daß die regelmäßige Schäd-

lingsbekämpfung die "richtige und gesetzmäßige Bewirtschaftung ihrer Wein-

bergsgrundstücke" sei, sagt nichts darüber aus, ob die Winzer darin eine - mit

Sanktionen bewehrte - Verpflichtung sehen. Im übrigen schließt die behauptete

Überzeugung gerade den hier vorliegenden Fall aus, daß ein Winzer seinen

Weinberg nicht bewirtschaften will.

3. Der Klage kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltung

einer gefahrdrohenden Anlage (§ 907 Abs. 1 BGB) zum Erfolg verholfen wer-

den, §§ 823 Abs. 2, 907 BGB. Unabhängig davon, daß es an Feststellungen

dazu fehlt - und solche auch kaum getroffen werden könnten -, daß "mit Si-

cherheit vorauszusehen" war, daß der Weinberg des Beklagten die im konkre-

ten Fall festgestellten Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers haben

würde, so stellt der Weinberg schon keine Anlage im Sinne der Norm dar; er

fällt unter die Privilegierung des Absatzes 2 (vgl. Staudinger/Roth, BGB, Stand

1995, § 907 Rdn. 18).

4. Erwägenswert ist demgegenüber eine Haftung des Beklagten wegen

Verletzung einer Informationspflicht. Der Senat hat bereits im Wolläuse-Fall

ausgesprochen (Urt. v. 7. Juli 1996, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2635), daß

bei einem Schädlingsbefall, den zu verhindern der Eigentümer nicht verpflichtet

ist, dem Nachbarn mit Rücksicht auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis

das Recht zuzubilligen sein kann, Bekämpfungsmaßnahmen auf dem Grund-

stück zu ergreifen, von dem die Störung ausgeht. Dies kommt jedenfalls dann

in Betracht, wenn - wie hier - der Eigentümer des störenden Grundstücks durch

die Bekämpfungsmaßnahmen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erlei-

det. Ein solches Vorgehen zum eigenen Schutz setzt allerdings voraus, daß

der Nachbar von dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bekämpfung

notwendig wird, rechtzeitig über den Befall oder den drohenden Befall infor-

miert wird. Hierzu kann der Eigentümer nach § 242 BGB im Hinblick auf die

nachbarliche Verbundenheit verpflichtet sein. Kommt er dieser Verpflichtung

nicht nach, kann er nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung

schadensersatzpflichtig sein.

Eine Informationspflicht besteht aber nur, wenn der Nachbar einer Unter-

richtung über die drohende Gefahr bedarf. Sind ihm die Umstände, aus denen

sich die Gefahr ergibt, bekannt bzw. sind sie für ihn ohne weiteres erkennbar,

so gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, daß ihn der andere

hierauf erneut hinweist. So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Beweis-

aufnahme, insbesondere den Bekundungen des Zeugen K. , war späte-

stens im Juni 1995, und zwar bevor ein Mehltaubefall ersichtlich war, erkenn-

bar, daß der Beklagte die dem Weinberg des Klägers benachbarte Fläche nicht

bewirtschaftete. Es lag daher für den Kläger auf der Hand, daß der Beklagte

auf seinen Rebflächen nichts zum Schutze vor Schädlingsbefall tat. Dieses

Beweisergebnis kann der Senat verwerten, weil die bekundeten Tatsachen

zwischen den Parteien unstreitig sind, wie die Ausführungen von Revision und

Revisionserwiderung ergeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Lambert-Lang

Tropf

Krüger

Lemke