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BGH Beschluss vom 19.02.2001 – 5 StR 15/01

5. Strafsenat

5 StR 15/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. Februar 2001 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2001

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 15. Juni 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im zweiten Fall (Tatzeit: Winterferien

1995) verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei

Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat ihn für schuldig be-

funden, im Frühjahr 1993 und in den Winterferien 1995 jeweils die Neben-

klägerin, die zur Tatzeit 14 bzw. 16 Jahre alte Enkelin seiner Nachbarin,

vergewaltigt zu haben. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-

klagten ist zum Schuldspruch im ersten Fall unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO, führt indes zur Aufhebung des weiteren Schuldspruchs und

des gesamten Strafausspruchs.

Der Schuldspruch im ersten Fall, in dem der Angeklagte die Geschä-

digte durch einen Schlag ins Gesicht zum Geschlechtsverkehr, für den er sie

anschließend bezahlte, gefügig gemacht hatte, beruht auf einer tragfähigen

Beweiswürdigung. Durchgreifende sachlichrechtliche Bedenken, daß das

Landgericht den Schuldspruch auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt

hat, bestehen insoweit nicht. Ihre späte Offenbarung des Geschehens hat

das Landgericht plausibel erläutert; Behauptungen weiterer maßgeblicher

Ungereimtheiten in ihrem Aussageverhalten sind urteilsfremd.

Indes beanstandet die Revision mit Recht, daß der bewußte Einsatz

eines Nötigungsmittels im Sinne des § 177 StGB im zweiten Fall nicht aus-

reichend belegt ist. Den bewußten Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung des

Geschlechtsverkehrs hat das Landgericht selbst nicht darin gefunden, daß

der Angeklagte das junge Mädchen am Arm gepackt, sie so in die Wohnung

gezogen und die Wohnungstür abgeschlossen hatte. Das Landgericht hat

angenommen, die Nebenklägerin habe die sexuellen Handlungen ohne Ge-

genwehr nur deshalb hingenommen, weil sie aufgrund früherer Erfahrungen

mit dem Angeklagten Angst vor dessen Gewalttätigkeit verspürt habe. Daß

der Angeklagte dies im Sinne einer schlüssigen Drohung zur Tatbegehung

ausgenutzt hätte, bleibt unzureichend belegt. Die mit verhältnismäßig gerin-

ger Gewalt verübte Vergewaltigung im ersten Fall lag fast zwei Jahre zurück;

eine weitere sexuelle Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin, die Gegen-

stand der einbezogenen früheren Bestrafung des Angeklagten ist, beging

dieser nach der hier abgeurteilten zweiten Tat (s. UA S. 11). Soweit das

Landgericht auf „vielfache vorherige sexuelle Übergriffe des Angeklagten auf

die Geschädigte” abstellt, bei denen er „regelmäßig Gewalt u. a. in Form von

Schlägen” angewandt habe (UA S. 5), fehlt es an annähernd konkreten

Feststellungen zu Zeit, Frequenz und näheren Begleitumständen. Wieder-

holte vorangegangene bezahlte sexuelle Handlungen mögen noch ausrei-

chend belegt sein. Bezüglich wiederholter Gewaltanwendung, aus der allein

eine bewußte konkludente Drohung mit erneuter körperlicher Gewalt im

zweiten Fall herzuleiten war, fehlt es indes jedenfalls schon deshalb an aus-

reichender Konkretisierung, weil die Nebenklägerin im gleichen Zeitraum

von ihrem Stiefvater sexuell mißbraucht wurde, ohne daß festzustellen war,

ob der Angeklagte hiervon wußte (UA S. 3), und weil die Nebenklägerin im

Zusammenhang mit Erinnerungslücken selbst „eine Verwechslung mit Über-

griffen durch ihren Stiefvater befürchtete” (UA S. 8).

Neben der Aufhebung des Schuldspruchs im zweiten Fall und konse-

quent der Gesamtstrafe ist auch die für den ersten Fall verhängte Einzel-

strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe mitaufzuheben, da nicht auszuschlie-

ßen ist, daß ihre Höhe durch den angenommenen größeren Gesamt-

schuldumfang mitbeeinflußt ist. Im Blick auf den beträchtlichen Zeitablauf,

auf das schon fortgeschrittene Lebensalter des nicht vorbestraften Ange-

klagten und insbesondere auf das wesentliche Anliegen eines Schutzes der

Nebenklägerin vor mit dem Verfahren verbundenen weiteren starken Bela-

stungen wird der neue Tatrichter vor Anberaumung der erneuten Hauptver-

handlung im Benehmen mit Staatsanwaltschaft und Nebenklage eine An-

wendung des § 154 StPO für den aufgehobenen zweiten Fall zu erwägen

haben.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause