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BGH Beschluss vom 19.02.2001 – 5 StR 21/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 19. Februar 2001 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten W wird das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2000 nach § 349
Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch gegen diesen Ange-
klagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in 40 Fällen, in neun dieser Fälle in nicht
geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Beschwerdeführers ist zum Schuldspruch, der keinen
durchgreifenden Bedenken unterliegt, unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO, führt indes mit der unbeschränkt erhobenen Sachrüge zur Auf-
hebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Der Beschwerdeführer hat die Taten nach den Urteilsfeststellungen zur
Finanzierung seiner seit Jahren bestehenden Drogensucht begangen.
Gleichwohl verhält sich das Urteil mit keinem Wort zur Frage einer Unter-
bringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt. Daß die An-
wendung des § 64 StGB, dessen Voraussetzungen nach den bislang ge-
troffenen Feststellungen sonst ersichtlich gegeben sind, am Fehlen der er-
forderlichen hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges
(BVerfGE 91, 1) scheitern muß, liegt aufgrund der Hinweise des Tatrichters
auf bisherige Therapiemißerfolge nicht fern. Ausreichend belegt wird dies
aber durch die eher pauschalen, ohne Zuziehung eines Sachverständigen
getroffenen Feststellungen nicht.
Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf. Er schließt nicht si-
cher aus, daß sich eine Maßregel nach § 64 StGB auf die Bemessung der
Einzelstrafen wie der Gesamtstrafe mildernd hätte auswirken können. Mit
Hilfe des nach § 246a StPO zuzuziehenden Sachverständigen wird der neue
Tatrichter den mit der Aufklärungsrüge vorgetragenen Bedenken der Revisi-
on zur Nichtanwendung des § 21 StGB nachzugehen haben.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Brause