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BGH Beschluss vom 19.02.2001 – 5 StR 6/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Februar 2001 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2000 nach
§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts
Neuruppin zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen zweifachen tateinheitlich
begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die be-
sondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Revision der Angeklagten, die
das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat
teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrügen greifen aus den in der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch. Die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch ebenfalls
keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann
der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsdarlegun-
gen zu der nach Ansicht der Strafkammer uneingeschränkten Steuerungsfä-
higkeit der Angeklagten zur Tatzeit rechtlicher Überprüfung nicht standhalten.
Zur Frage der Schuldfähigkeit der zur Tatzeit 23 Jahre alten Ange-
klagten, die nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ihre zwei
und drei Jahre alten Söhne zwei Wochen unversorgt und unbeaufsichtigt in
der Wohnung zurückließ, während sie sich selbst bei einem Freund aufhielt,
und dadurch den Tod der Kinder durch Verdursten und Verhungern herbei-
führte, hat das Landgericht zwei Sachverständigengutachten eingeholt. Bei-
de Gutachten kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß die Ange-
klagte an einer Persönlichkeitsstörung leide, die sich unter anderem in Aus-
weich- und Verdrängungstendenzen, Abschieben von Verantwortung und
Negieren der Realität äußere und die als schwere andere seelische Abartig-
keit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu werten sei.
Trotz dieser gravierenden Störung hat die Sachverständige J
eine tatzeitbezogene erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit der
Angeklagten ausgeschlossen. Zwar habe eine solche Einschränkung mögli-
cherweise während der ersten vier Tage bestanden, an denen die Ange-
klagte die Kinder – einem stereotypen Verhaltensmuster folgend – sich selbst
überlassen habe. Für die Folgezeit spreche jedoch das Verhalten der Ange-
klagten, die auf Nachfragen von Bekannten nach dem Verbleib der Kinder
immer neue Ausflüchte gesucht und gegenüber ihrem Freund geäußert hat-
te, sie wisse nicht, wo die Kinder seien, sie habe Angst, gegen einen durch-
gehenden Realitätsverlust und dauerhaften Abdrängungsprozeß.
Demgegenüber ist der Sachverständige W bei gleicher Aus-
gangsdiagnose zum gegenteiligen Ergebnis gelangt, indem er eine erhebli-
che Einschränkung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitraum
für möglich erachtet hat. Seine Ausführungen teilt das Landgericht, das sich
vollinhaltlich dem Gutachten der Sachverständigen J angeschlos-
sen, in Bezug auf W dagegen Zweifel an dessen Unvoreingenom-
menheit und Sachkunde geäußert hat, nicht im Einzelnen mit. Dessen hätte
es jedoch hier bedurft, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen,
ob das Landgericht angesichts sich widersprechender Gutachten seine
Überzeugung von der vollen Schuldfähigkeit der Angeklagten in rechtlich be-
denkenfreier Weise getroffen hat. Dies gilt umso mehr, als es sich nicht ohne
weiteres von selbst versteht, daß die extremen Verdrängungs- und Aus-
weichtendenzen, die das Alltagsleben der Angeklagten insgesamt kenn-
zeichneten, lediglich in den ersten vier Tagen nach Verlassen der Kinder,
nicht aber danach – bei Konfrontation mit der von der Angeklagten als bela-
stend empfundenen Verantwortung für ihre Kinder jeweils erneut – wirksam
geworden sein sollen. Der Umstand, daß die Angeklagte die Sorge um ihre
Söhne nicht vollständig verdrängt und in Situationen, in denen sie auf die
Kinder angesprochen wurde, flexibel reagiert hat, wäre zwar geeignet, eine
vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sicher auszuschließen,
spricht jedoch vor dem Hintergrund einer von zwei Sachverständigen als
schwere seelische Abartigkeit eingestuften Persönlichkeitsstörung nicht ohne
weiteres gegen eine (nur) erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit
(vgl. BGHR StGB § 21 – seelische Abartigkeit 25).
Sollte der erneut mit der Sache befaßte Tatrichter auf der Grundlage
eines neuen Sachverständigengutachtens zu einer anderen Bewertung der
Schuldfähigkeit der Angeklagten gelangen, kann dies die vom Landgericht
angenommenen niedrigen Beweggründe in Frage stellen. Insgesamt bliebe
der Schuldspruch davon aber unberührt, da das Mordmerkmal der grausa-
men Begehungsweise trotz des darin enthaltenen subjektiven Elements in
dem angefochtenen Urteil unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit in
rechtsfehlerfreier Weise festgestellt ist.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Brause