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BGH Beschluss vom 19.02.2001 – 5 StR 6/01

5. Strafsenat

5 StR 6/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. Februar 2001 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2001

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2000 nach

§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts

Neuruppin zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen zweifachen tateinheitlich

begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die be-

sondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Revision der Angeklagten, die

das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat

teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrügen greifen aus den in der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch. Die Nachprüfung des

Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch ebenfalls

keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann

der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsdarlegun-

gen zu der nach Ansicht der Strafkammer uneingeschränkten Steuerungsfä-

higkeit der Angeklagten zur Tatzeit rechtlicher Überprüfung nicht standhalten.

Zur Frage der Schuldfähigkeit der zur Tatzeit 23 Jahre alten Ange-

klagten, die nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ihre zwei

und drei Jahre alten Söhne zwei Wochen unversorgt und unbeaufsichtigt in

der Wohnung zurückließ, während sie sich selbst bei einem Freund aufhielt,

und dadurch den Tod der Kinder durch Verdursten und Verhungern herbei-

führte, hat das Landgericht zwei Sachverständigengutachten eingeholt. Bei-

de Gutachten kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß die Ange-

klagte an einer Persönlichkeitsstörung leide, die sich unter anderem in Aus-

weich- und Verdrängungstendenzen, Abschieben von Verantwortung und

Negieren der Realität äußere und die als schwere andere seelische Abartig-

keit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu werten sei.

Trotz dieser gravierenden Störung hat die Sachverständige J

eine tatzeitbezogene erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit der

Angeklagten ausgeschlossen. Zwar habe eine solche Einschränkung mögli-

cherweise während der ersten vier Tage bestanden, an denen die Ange-

klagte die Kinder – einem stereotypen Verhaltensmuster folgend – sich selbst

überlassen habe. Für die Folgezeit spreche jedoch das Verhalten der Ange-

klagten, die auf Nachfragen von Bekannten nach dem Verbleib der Kinder

immer neue Ausflüchte gesucht und gegenüber ihrem Freund geäußert hat-

te, sie wisse nicht, wo die Kinder seien, sie habe Angst, gegen einen durch-

gehenden Realitätsverlust und dauerhaften Abdrängungsprozeß.

Demgegenüber ist der Sachverständige W bei gleicher Aus-

gangsdiagnose zum gegenteiligen Ergebnis gelangt, indem er eine erhebli-

che Einschränkung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitraum

für möglich erachtet hat. Seine Ausführungen teilt das Landgericht, das sich

vollinhaltlich dem Gutachten der Sachverständigen J angeschlos-

sen, in Bezug auf W dagegen Zweifel an dessen Unvoreingenom-

menheit und Sachkunde geäußert hat, nicht im Einzelnen mit. Dessen hätte

es jedoch hier bedurft, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen,

ob das Landgericht angesichts sich widersprechender Gutachten seine

Überzeugung von der vollen Schuldfähigkeit der Angeklagten in rechtlich be-

denkenfreier Weise getroffen hat. Dies gilt umso mehr, als es sich nicht ohne

weiteres von selbst versteht, daß die extremen Verdrängungs- und Aus-

weichtendenzen, die das Alltagsleben der Angeklagten insgesamt kenn-

zeichneten, lediglich in den ersten vier Tagen nach Verlassen der Kinder,

nicht aber danach – bei Konfrontation mit der von der Angeklagten als bela-

stend empfundenen Verantwortung für ihre Kinder jeweils erneut – wirksam

geworden sein sollen. Der Umstand, daß die Angeklagte die Sorge um ihre

Söhne nicht vollständig verdrängt und in Situationen, in denen sie auf die

Kinder angesprochen wurde, flexibel reagiert hat, wäre zwar geeignet, eine

vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sicher auszuschließen,

spricht jedoch vor dem Hintergrund einer von zwei Sachverständigen als

schwere seelische Abartigkeit eingestuften Persönlichkeitsstörung nicht ohne

weiteres gegen eine (nur) erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit

(vgl. BGHR StGB § 21 – seelische Abartigkeit 25).

Sollte der erneut mit der Sache befaßte Tatrichter auf der Grundlage

eines neuen Sachverständigengutachtens zu einer anderen Bewertung der

Schuldfähigkeit der Angeklagten gelangen, kann dies die vom Landgericht

angenommenen niedrigen Beweggründe in Frage stellen. Insgesamt bliebe

der Schuldspruch davon aber unberührt, da das Mordmerkmal der grausa-

men Begehungsweise trotz des darin enthaltenen subjektiven Elements in

dem angefochtenen Urteil unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit in

rechtsfehlerfreier Weise festgestellt ist.

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Gerhardt Brause