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BGH Beschluss vom 19.02.2001 – VI ZB 3/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler und Wellner sowie die

Richterin Diederichsen

am 19. Februar 2001

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten zu 2) Rudolf Werner gegen den

Beschluß des Einzelrichters des 10. Zivilsenats des hanseati-

schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. Juli 2000 wird auf

seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 236.405 DM festgesetzt.

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich - abge-

sehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig

(§ 567 Abs. 4 ZPO). Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine "außerordentliche"

Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit gegeben sein könnte (vgl.

BGHZ 109, 41, 43), liegt hier nicht vor.

Die im angefochtenen Beschluß vorgenommene Berichtigung des

Passivrubrums im Protokoll vom 17. Mai 2000 stellt keine dem Gesetz inhaltlich

fremde und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Entscheidung dar.

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß ihm vor dieser Entscheidung

kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei, weist das Oberlan-

desgericht in seinem die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluß vom

14. November 2000 zutreffend darauf hin, daß das rechtliche Gehör jedenfalls

in ausreichender Weise nachgeholt worden ist; im letztgenannten Beschluß hat

sich das Oberlandesgericht mit den Einwendungen des Beschwerdeführers

sachlich auseinandergesetzt.

Ob in der Sache die vorgenommene Rubrumsberichtigung als rechts-

fehlerfrei anzusehen ist, unterliegt mangels eines statthaften und zulässigen

Rechtsmittels nicht der Beurteilung des erkennenden Senats.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu

verwerfen.

Dr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dress-

ler

Wellner Diederichsen