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BGH Beschluss vom 19.02.2001 – VI ZB 3/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler und Wellner sowie die
Richterin Diederichsen
am 19. Februar 2001
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 2) Rudolf Werner gegen den
Beschluß des Einzelrichters des 10. Zivilsenats des hanseati-
schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. Juli 2000 wird auf
seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 236.405 DM festgesetzt.
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich - abge-
sehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig
(§ 567 Abs. 4 ZPO). Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine "außerordentliche"
Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit gegeben sein könnte (vgl.
BGHZ 109, 41, 43), liegt hier nicht vor.
Die im angefochtenen Beschluß vorgenommene Berichtigung des
Passivrubrums im Protokoll vom 17. Mai 2000 stellt keine dem Gesetz inhaltlich
fremde und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Entscheidung dar.
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß ihm vor dieser Entscheidung
kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei, weist das Oberlan-
desgericht in seinem die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluß vom
14. November 2000 zutreffend darauf hin, daß das rechtliche Gehör jedenfalls
in ausreichender Weise nachgeholt worden ist; im letztgenannten Beschluß hat
sich das Oberlandesgericht mit den Einwendungen des Beschwerdeführers
sachlich auseinandergesetzt.
Ob in der Sache die vorgenommene Rubrumsberichtigung als rechts-
fehlerfrei anzusehen ist, unterliegt mangels eines statthaften und zulässigen
Rechtsmittels nicht der Beurteilung des erkennenden Senats.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu
verwerfen.
Dr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dress-
ler
Wellner Diederichsen