BGH Beschluss vom 20.02.2001 – 4 StR 542/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Schwerin vom 14. Juli 2000, soweit es ihn
betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß das Wort
"gewerbsmäßigen" entfällt,
b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "der unerlaubten Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem ge-
werbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
15 Fällen" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Einziehungs-
anordnung getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat aufgrund einer Verfahrensrüge Erfolg, soweit es
den Strafausspruch betrifft. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO, jedoch hat der Senat eine Schuldspruchberichtigung vorgenom-
men.
1. Das Landgericht hat neben dem Verbrechenstatbestand des uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach
§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG den verdrängten Vergehenstatbestand des uner-
laubten Handeltreibens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG in
den Schuldspruch aufgenommen und dies auch in den Urteilsgründen (UA 22)
und der Liste der angewendeten Vorschriften zum Ausdruck gebracht. Dabei
hat es nicht bedacht, daß der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 BtMG gegenüber dem Tatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG keine
eigenständige Bedeutung zukommt (BGH NStZ 1994, 39; BGHR BtMG § 29
Abs. 3 Nr. 1 Konkurrenzen 1; BGH bei Winkler NStZ 1999, 234).
2. Hinsichtlich des Strafausspruchs hat das Rechtsmittel mit der Rüge
der Verletzung des § 258 Abs. 2 2. Halbsatz, Abs. 3 StPO Erfolg.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift (§ 274 Satz 1 StPO) ist dem An-
geklagten das letzte Wort nicht erteilt worden. Zwar stellt dieser Verfahrens-
verstoß keinen absoluten Revisionsgrund dar, jedoch kann die Möglichkeit,
daß das Urteil auf ihm beruht, nur in besonderen Ausnahmefällen ausge-
schlossen werden (vgl. BGHSt 22, 278, 280; BGH bei Kusch NStZ 1993, 29;
vgl. auch Engelhardt in KK 4. Aufl. § 258 Rdn. 37 m.w.N.). Das kann hier zwar
hinsichtlich des Schuldspruchs bejaht werden, weil der Angeklagte sowohl im
Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung umfassend geständig
war; anders ist es aber bezüglich des Strafausspruchs: Es ist nicht auszu-
schließen, daß der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erteilt worden, Aus-
führungen gemacht hätte, welche die - ansonsten rechtlich nicht zu beanstan-
dende - Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflußt hätten. Die Sache muß
daher zum Strafausspruch neu verhandelt werden; die Einziehungsanordnung
bleibt bestehen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing
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