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BGH Beschluss vom 20.02.2001 – 4 StR 556/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 8. September 1999 dahin ge-
ändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum uner-
laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge und wegen vorsätzlicher Gefährdung des
Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen
vom Unfallort in zwei tateinheitlich zusammentreffenden
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und sieben Monaten verurteilt wird.
2.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vor-
sätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in drei Fällen, davon in zwei Fällen
in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es eine
Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat zutreffend bezüglich der Gefährdung und Schädi-
gung aufgrund der Verkehrsverstöße des Angeklagten während der Fluchtfahrt
jeweils Vorsatz angenommen (vgl. BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Vorsatz
3) und sein Verhalten als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Ta-
teinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gewürdigt. Die Annahme der
Strafkammer, die beiden Vergehen der Unfallflucht stünden untereinander im
Verhältnis der Tatmehrheit und stellten zudem eine Zäsur dar, sodaß drei tat-
mehrheitlich begangene Delikte nach § 315 c StGB gegeben seien, hält jedoch
rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte der Verhaftung we-
gen des zuvor begangenen Betäubungsmitteldelikts durch Flucht mit einem
Kraftfahrzeug entziehen. Um die ihn unter Einsatz von Sonderrechten (blaues
Rundumlicht und Martinshorn) verfolgenden Kräfte eines Sondereinsatzkom-
mandos der Polizei abzuschütteln, fuhr er mit weit überhöhter Geschwindigkeit
(bis zu 130 km/h) und unter Mißachtung weiterer Verkehrsregelungen durch
verschiedene Straßen der dicht besiedelten Berliner Innenstadt. Dabei verur-
sachte er bedingt vorsätzlich drei Unfälle mit jeweils erheblichem Fremdscha-
den. Zweimal setzte er in Kenntnis des Unfalls seine Fluchtfahrt fort, bei dem
dritten Unfallereignis wurde er schwer verletzt und schließlich festgenommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht der
Täter, der im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt mehrere
Personen konkret gefährdet, nur eine Tat (BGHSt 22, 67, 76; BGHR StGB
§ 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH NStZ-RR 1997, 331, 332); dazu stehen
die beiden Vergehen nach § 142 StGB in Tateinheit (BGHR StGB § 142 Kon-
kurrenzen 1; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 b und
§ 142 Rdn. 56 jeweils m.w.N.).
Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Aufspaltung rechtferti-
gen könnten, liegen hier nicht vor.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als gesche-
hen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den
Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafe für den Fall II 4 der Ur-
teilsgründe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bleibt als Einzelstrafe für die
gesamte Fluchtfahrt bestehen. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer
bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Konkurrenzverhältnisses eine nied-
rigere Einzelstrafe verhängt hätte. Wegen des Wegfalls zweier Einzelstrafen ist
auch die Gesamtstrafe neu zuzumessen. Gleichwohl bedarf es ausnahmsweise
keiner Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Senat ändert den
Gesamtstrafenausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
StPO und unter Berücksichtigung der nach Urteilserlaß eingetretenen, vom
Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung dahin, daß der An-
geklagte zu der hier gesetzlich niedrigsten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und sieben Monaten verurteilt wird (§§ 39, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Ange-
klagten von den Kosten des Verfahrens gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu
entlasten.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing
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