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BGH Beschluss vom 20.02.2001 – 4 StR 565/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 565/00

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2001 be-

schlossen:

1.

Der Nebenklägerin Christina G. wird für die Revisi-

onsinstanz Rechtsanwältin H. -C. aus Ahaus als

Beistand bestellt.

2.

Der Antrag der Nebenklägerin Nicole G. , ihr in der

Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuzie-

hung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Zu Ziffer 1:

Der Antrag der Nebenklägerin Christina G. , ihr auch in der Revisi-

onsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu

bewilligen, ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen

Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach

§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StPO auszulegen.

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die unter

anderem eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch deswe-

gen für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur dann in Betracht, wenn die

Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH

NJW 1999, 2380).

Zu Ziffer 2:

Dem Antrag der Nebenklägerin Nicole G. nach § 397 a Abs. 2 StPO

kann nicht entsprochen werden, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf

die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-

dete Revision nicht erforderlich ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkosten-

hilfe 2). Die Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 2 StPO

kommt nicht in Betracht, da die Nebenklägerin bei Antragstellung bereits das

sechzehnte Lebensjahr vollendet hatte.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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