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BGH Beschluss vom 20.02.2001 – 4 StR 565/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2001 be-
schlossen:
1.
Der Nebenklägerin Christina G. wird für die Revisi-
onsinstanz Rechtsanwältin H. -C. aus Ahaus als
Beistand bestellt.
2.
Der Antrag der Nebenklägerin Nicole G. , ihr in der
Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuzie-
hung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Zu Ziffer 1:
Der Antrag der Nebenklägerin Christina G. , ihr auch in der Revisi-
onsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu
bewilligen, ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen
Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach
§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StPO auszulegen.
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die unter
anderem eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch deswe-
gen für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur dann in Betracht, wenn die
Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH
NJW 1999, 2380).
Zu Ziffer 2:
Dem Antrag der Nebenklägerin Nicole G. nach § 397 a Abs. 2 StPO
kann nicht entsprochen werden, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf
die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-
dete Revision nicht erforderlich ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkosten-
hilfe 2). Die Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 2 StPO
kommt nicht in Betracht, da die Nebenklägerin bei Antragstellung bereits das
sechzehnte Lebensjahr vollendet hatte.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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