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BGH Beschluss vom 20.02.2001 – 5 StR 3/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Februar 2001 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2000 nach § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter schwe-
rer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren
verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch unbegründet gemäß § 349
Abs. 2 StPO. Jedoch hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prüfung
nicht stand, soweit das Landgericht die uneingeschränkte Schuldfähigkeit
des Angeklagten bejaht hat.
1. Die Strafkammer hat sich hierbei auf das Gutachten des psychiatri-
schen Sachverständigen gestützt, der zwar das Vorliegen einer schweren
anderen seelischen Abartigkeit in Form einer manifesten narzißtischen Per-
sönlichkeitsstörung bejaht, eine hierauf beruhende erhebliche Verminderung
der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten jedoch ausgeschlossen hat, da ein
die Schuldfähigkeit beeinträchtigender Affektdurchbruch bei Begehung der
Tat im Ergebnis zu verneinen sei. Wenngleich auch mehrere Anzeichen auf
einen möglichen Affektdurchbruch hindeuteten, so sprächen doch die lange
Planung, der komplexe Handlungsablauf und das umsichtige Nachtatverhal-
ten des Angeklagten für den Erhalt seiner Steuerungsfähigkeit.
2. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wird eine
„schwere“ andere seelische Abartigkeit festgestellt, die als Beeinträchtigung
der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht
kommt, wenn Symptome von beträchlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen
den Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wie krankhafte
seelische Störungen (BGHSt 37, 397, 401), so liegt es nahe, dieser Form der
Persönlichkeitsstörung – sofern sie zu keinem Ausschluß der Schuldfähigkeit
führt – die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten „erheblichen“ Verminde-
rung
der
Schuldfähigkeit
zuzurechnen
(BGHR
StGB
§ 21
– seelische Abartigkeit 10, 20, 23; BGH NStZ 1996, 380). Dies gilt jedenfalls
dann, wenn ein motivischer Zusammenhang zwischen psychischer Störung
und Tatgeschehen besteht (vgl. Rasch StV 1991, 126, 130).
a) Als er den Entschluß faßte, die Zeugin W zu überfallen,
befand sich der 43-jährige, ehemals gut situierte Angeklagte in einer desola-
ten Situation. Nach den Feststellungen war er völlig mittellos, erheblich un-
terernährt, drohte obdachlos zu werden – die zwangsweise Räumung seiner
Wohnung stand unmittelbar bevor – und verfügte über keine erkennbaren
familiären oder sonstigen Bindungen. In Verkennung der Realität war er in-
folge seiner als schwere andere seelische Abartigkeit eingestuften narzißti-
schen Persönlichkeitsstörung davon überzeugt, daß er Opfer von Behörden-
willkür geworden sei und daß für seinen sozialen Abstieg Behördenvertreter,
insbesondere die für ihn zuständige Sachbearbeiterin des Sozialamtes, die
Zeugin W , verantwortlich seien. Diese hatte nach vielen fruchtlosen
Ermahnungen, den für den Bezug von Sozialhilfe erforderlichen Mitwirkungs-
pflichten (Nachweis über persönliche Arbeitsbemühungen, Meldung bei der
Arbeitsvermittlung, Einhalten von Terminen) nachzukommen, schließlich die
Einstellung der Sozialhilfe an den Angeklagten angeordnet und die behördli-
chen Mietzahlungen storniert. Wegen ihrer in seinen Augen insgesamt feind-
seligen und unangemessenen Haltung wollte der Angeklagte sich an der
Zeugin rächen. Sein Ziel war es, ihr eine Lehre zu erteilen, daß sie so nicht
mit ihm umspringen könne. Überdies beabsichtigte er ein Zeichen zu setzen,
und durch eine Tat, die nicht als „dummer Jugenstreich“ gewertet werden
könne, auf seine Misere aufmerksam zu machen (UA S. 27). Am Tage der
Zwangsräumung suchte er das Dienstzimmer der Zeugin auf, und verlangte
von ihr unter Vorhalt eines geladenen Revolvers die Herausgabe ihrer Geld-
börse und der Kassengelder des Sozialamtes. Als die Zeugin dieser Forde-
rung nicht nachkam und sich wortlos anschickte, das Zimmer zu verlassen,
stieg in dem Angeklagten ein Gefühl der Ohnmacht und Hilflosigkeit auf,
möglicherweise fühlte er sich auch beschämt, weil sein Vorhaben mißlungen
war. Das Verhalten der Zeugin bewertete er als weiteren Beweis für ihren
von ihm so oft beklagten Mangel an sozialer Kompetenz (UA S. 30, 31). Auf-
grund eines neuen Tatentschlusses gab er nunmehr aus einer Entfernung
von ein bis zwei Metern drei Schüsse auf die Zeugin ab, um seiner Enttäu-
schung über ihr Verhalten Ausdruck zu verleihen und sie zu bestrafen
(UA S. 31). Die Zeugin erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Nach der Tat
entledigte sich der Angeklagte der Waffe und stellte sich wenige Stunden
später der Polizei.
b) Auch unter Berücksichtigung der im Urteil ausführlich dargelegten
Vorgeschichte, die zahlreiche Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten auf-
zeigt, und mit Blick darauf, daß die festgestellte psychische Störung des An-
geklagten erkennbar auch in dem Tatgeschehen zum Ausdruck gekommen
ist, hätte das Landgericht die von ihm vertretene Auffassung, daß trotz der
Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit keine erhebliche
Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gegeben war, näher erläutern
müssen. Die vom Landgericht angeführte Begründung, daß ein Affektdurch-
bruch im Ergebnis nicht vorgelegen habe, geht fehl. Hier war nämlich in er-
ster Linie zu prüfen, ob der Angeklagte allein infolge seiner abnormen Per-
sönlichkeit in der fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken Motivati-
onsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Situationen bei an-
deren Straftätern nicht vorhanden ist, und ob dadurch seine Fähigkeit, sich
normgerecht zu verhalten, deutlich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 21
– seelische Abartigkeit 14). Daß der Angeklagte überlegt und zielgerichtet
gehandelt hat, schließt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht aus
(vgl. BGHR StGB aaO 10, 14, 23). Auch bei geplantem und geordnetem
Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem
bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwä-
gen und danach seinen Willensentschluß zu bilden (vgl. BGHR StGB
aaO 14).
3. Der Senat schließt aus, daß in der neuen Hauptverhandlung die
Prüfung der Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis führen wird, daß Schuldunfä-
higkeit anzunehmen oder nicht auszuschließen sei. Er hebt deshalb nur den
Strafausspruch auf. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Straf-
kammer die Voraussetzungen des § 21 StGB bejahen, so wird auch die Fra-
ge zu prüfen sein, ob eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB
anzuordnen ist; das Verschlechterungsverbot würde dem nicht entgegenste-
hen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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Gerhardt Brause