Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.02.2001 – 5 StR 3/01

5. Strafsenat

5 StR 3/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Februar 2001 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2001

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2000 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter schwe-

rer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren

verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch unbegründet gemäß § 349

Abs. 2 StPO. Jedoch hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prüfung

nicht stand, soweit das Landgericht die uneingeschränkte Schuldfähigkeit

des Angeklagten bejaht hat.

1. Die Strafkammer hat sich hierbei auf das Gutachten des psychiatri-

schen Sachverständigen gestützt, der zwar das Vorliegen einer schweren

anderen seelischen Abartigkeit in Form einer manifesten narzißtischen Per-

sönlichkeitsstörung bejaht, eine hierauf beruhende erhebliche Verminderung

der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten jedoch ausgeschlossen hat, da ein

die Schuldfähigkeit beeinträchtigender Affektdurchbruch bei Begehung der

Tat im Ergebnis zu verneinen sei. Wenngleich auch mehrere Anzeichen auf

einen möglichen Affektdurchbruch hindeuteten, so sprächen doch die lange

Planung, der komplexe Handlungsablauf und das umsichtige Nachtatverhal-

ten des Angeklagten für den Erhalt seiner Steuerungsfähigkeit.

2. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wird eine

„schwere“ andere seelische Abartigkeit festgestellt, die als Beeinträchtigung

der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht

kommt, wenn Symptome von beträchlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen

den Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wie krankhafte

seelische Störungen (BGHSt 37, 397, 401), so liegt es nahe, dieser Form der

Persönlichkeitsstörung – sofern sie zu keinem Ausschluß der Schuldfähigkeit

führt – die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten „erheblichen“ Verminde-

rung

der

Schuldfähigkeit

zuzurechnen

(BGHR

StGB

§ 21

– seelische Abartigkeit 10, 20, 23; BGH NStZ 1996, 380). Dies gilt jedenfalls

dann, wenn ein motivischer Zusammenhang zwischen psychischer Störung

und Tatgeschehen besteht (vgl. Rasch StV 1991, 126, 130).

a) Als er den Entschluß faßte, die Zeugin W zu überfallen,

befand sich der 43-jährige, ehemals gut situierte Angeklagte in einer desola-

ten Situation. Nach den Feststellungen war er völlig mittellos, erheblich un-

terernährt, drohte obdachlos zu werden – die zwangsweise Räumung seiner

Wohnung stand unmittelbar bevor – und verfügte über keine erkennbaren

familiären oder sonstigen Bindungen. In Verkennung der Realität war er in-

folge seiner als schwere andere seelische Abartigkeit eingestuften narzißti-

schen Persönlichkeitsstörung davon überzeugt, daß er Opfer von Behörden-

willkür geworden sei und daß für seinen sozialen Abstieg Behördenvertreter,

insbesondere die für ihn zuständige Sachbearbeiterin des Sozialamtes, die

Zeugin W , verantwortlich seien. Diese hatte nach vielen fruchtlosen

Ermahnungen, den für den Bezug von Sozialhilfe erforderlichen Mitwirkungs-

pflichten (Nachweis über persönliche Arbeitsbemühungen, Meldung bei der

Arbeitsvermittlung, Einhalten von Terminen) nachzukommen, schließlich die

Einstellung der Sozialhilfe an den Angeklagten angeordnet und die behördli-

chen Mietzahlungen storniert. Wegen ihrer in seinen Augen insgesamt feind-

seligen und unangemessenen Haltung wollte der Angeklagte sich an der

Zeugin rächen. Sein Ziel war es, ihr eine Lehre zu erteilen, daß sie so nicht

mit ihm umspringen könne. Überdies beabsichtigte er ein Zeichen zu setzen,

und durch eine Tat, die nicht als „dummer Jugenstreich“ gewertet werden

könne, auf seine Misere aufmerksam zu machen (UA S. 27). Am Tage der

Zwangsräumung suchte er das Dienstzimmer der Zeugin auf, und verlangte

von ihr unter Vorhalt eines geladenen Revolvers die Herausgabe ihrer Geld-

börse und der Kassengelder des Sozialamtes. Als die Zeugin dieser Forde-

rung nicht nachkam und sich wortlos anschickte, das Zimmer zu verlassen,

stieg in dem Angeklagten ein Gefühl der Ohnmacht und Hilflosigkeit auf,

möglicherweise fühlte er sich auch beschämt, weil sein Vorhaben mißlungen

war. Das Verhalten der Zeugin bewertete er als weiteren Beweis für ihren

von ihm so oft beklagten Mangel an sozialer Kompetenz (UA S. 30, 31). Auf-

grund eines neuen Tatentschlusses gab er nunmehr aus einer Entfernung

von ein bis zwei Metern drei Schüsse auf die Zeugin ab, um seiner Enttäu-

schung über ihr Verhalten Ausdruck zu verleihen und sie zu bestrafen

(UA S. 31). Die Zeugin erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Nach der Tat

entledigte sich der Angeklagte der Waffe und stellte sich wenige Stunden

später der Polizei.

b) Auch unter Berücksichtigung der im Urteil ausführlich dargelegten

Vorgeschichte, die zahlreiche Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten auf-

zeigt, und mit Blick darauf, daß die festgestellte psychische Störung des An-

geklagten erkennbar auch in dem Tatgeschehen zum Ausdruck gekommen

ist, hätte das Landgericht die von ihm vertretene Auffassung, daß trotz der

Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit keine erhebliche

Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gegeben war, näher erläutern

müssen. Die vom Landgericht angeführte Begründung, daß ein Affektdurch-

bruch im Ergebnis nicht vorgelegen habe, geht fehl. Hier war nämlich in er-

ster Linie zu prüfen, ob der Angeklagte allein infolge seiner abnormen Per-

sönlichkeit in der fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken Motivati-

onsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Situationen bei an-

deren Straftätern nicht vorhanden ist, und ob dadurch seine Fähigkeit, sich

normgerecht zu verhalten, deutlich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 21

– seelische Abartigkeit 14). Daß der Angeklagte überlegt und zielgerichtet

gehandelt hat, schließt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht aus

(vgl. BGHR StGB aaO 10, 14, 23). Auch bei geplantem und geordnetem

Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem

bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwä-

gen und danach seinen Willensentschluß zu bilden (vgl. BGHR StGB

aaO 14).

3. Der Senat schließt aus, daß in der neuen Hauptverhandlung die

Prüfung der Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis führen wird, daß Schuldunfä-

higkeit anzunehmen oder nicht auszuschließen sei. Er hebt deshalb nur den

Strafausspruch auf. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Straf-

kammer die Voraussetzungen des § 21 StGB bejahen, so wird auch die Fra-

ge zu prüfen sein, ob eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB

anzuordnen ist; das Verschlechterungsverbot würde dem nicht entgegenste-

hen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause