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BGH Beschluss vom 20.02.2001 – 5 StR 544/00

5. Strafsenat

5 StR 544/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Februar 2001 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2001

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Koblenz vom 6. Juni 2000 nach § 349

Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit ein Berufsverbot ver-

hängt worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in

drei Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie we-

gen Anstiftung zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es dem Angeklagten

für die Dauer von zwei Jahren untersagt, die Berufe des Rechtsanwalts und

des vereidigten Buchprüfers auszuüben.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Berufsver-

bots; im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

1. Die Erwägungen des Landgerichts zur Verhängung des Berufs-

verbots begegnen durchgreifenden Bedenken.

Allerdings hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten im

Fall II. 6. ohne Rechtsfehler als grobe Verletzung der mit seinen Berufen des

Rechtsanwalts und des vereidigten Buchprüfers verbundenen Pflichten an-

gesehen. Die Entwicklung eines „Steuermodells“ für einen Mandanten, das

diesem ermöglichte, unter Verwendung überhöhter Rechnungen in der

Buchhaltung über einen längeren Zeitraum eine Verkürzung von Körper-

schaft-, Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuern herbeizuführen, verstößt

in schwerwiegender Weise gegen die beruflichen Pflichten eines Rechtsan-

walts – zudem Fachanwalts für Steuerrecht – und eines vereidigten Buch-

prüfers. Dieses Verhalten, das die Strafkammer zutreffend als Anstiftung zur

Steuerhinterziehung gewertet hat, ist grundsätzlich geeignet, ein Berufsver-

bot für die Berufe Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer auszulösen

(vgl. BGHR StGB § 70 – Pflichtverletzung 6).

Indes hält die Gesamtwürdigung, aufgrund derer das Landgericht zur

für den Angeklagten nachteiligen Prognose gelangt ist, daß bei weiterer Be-

rufsausübung die Gefahr erheblicher gleichartiger Taten bestehe, rechtlicher

Nachprüfung nicht stand. So hat das Landgericht eine „erhöhte Gefahr“ wei-

terer Straftaten darin gesehen, daß der Angeklagte sich in „keiner Weise ein-

sichtig gezeigt“ habe. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, denn der Ange-

klagte hat die berufsspezifische Anlaßtat im Fall II. 6. bestritten. Aus einem

berechtigten Verteidigungsverhalten darf kein für den Angeklagten nachteili-

ger Schluß gezogen werden (vgl. BGHR StGB § 70 Abs. 1 – Dauer 1 und

StGB § 46 Abs. 2 – Nachtatverhalten 2).

Die neue Strafkammer kann für die vorzunehmende Gesamtwürdi-

gung mit den bisherigen, aufrechterhaltenen Feststellungen nicht in Wider-

spruch stehende weitere Feststellungen treffen.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich fol-

gendes:

Entgegen der Ansicht der Revision durfte der Angeklagte im Fall II. 5.

der Urteilsgründe die Vorsteuer aus der Rechnung der Firma M nicht be-

reits deshalb für die Rechnungsempfängerin, die Firma H , nach § 15

Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüber dem Finanzamt geltend machen, weil er als

Subunternehmer für die Firma M tätig geworden und diese deshalb zur

Erstellung einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG berechtigt gewe-

sen sei. Umsatzsteuerrechtlich ist nämlich auf die tatsächliche Gestaltung

eines Rechtsgeschäfts abzustellen; maßgeblich sind die tatsächlichen Lei-

stungsbewegungen (vgl. BGHR AO § 41 Abs. 1 – Durchführung, tatsächli-

che 1). Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung

unerheblich (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht

festgestellt, daß der Angeklagte für sich selbst, nicht aber als Subunterneh-

mer der Firma M die Leistungen erbracht hat.

Entgegen der Auffassung der Revision steht der im Umsatzsteuer-

recht geltende „Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer“ einer straf-

rechtlichen Verurteilung des Angeklagten nicht entgegen. Etwas anderes

ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften (EuGH) vom 19. September 2000 – Rechtssache C-454/98

– (LS in ABl. EG 2000, Nr. C 316, 12 und BB 2000, 2617; vgl. auch Vogel-

berg PStR 2000, 271). Zwar hat der Gerichtshof in diesem Urteil im Hinblick

auf das Besteuerungsverfahren ausgesprochen, daß der Grundsatz der

Neutralität der Mehrwertsteuer verlange, daß zu Unrecht in Rechnung ge-

stellte Mehrwertsteuer berichtigt werden könne, wenn die Gefährdung des

Steueraufkommens

rechtzeitig und vollständig beseitigt worden sei

(EuGH aaO Tz. 57, 58). Indes wird ausdrücklich klargestellt, daß das Ge-

meinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, „die Ausstellung

fingierter Rechnungen, in denen zu Unrecht Mehrwertsteuer ausgewiesen

wird, als versuchte Steuerhinterziehung zu behandeln und in einem solchen

Fall die nach ihrem nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen wie Geld-

strafe oder Geldbuße zu verhängen“ (EuGH aaO Tz. 62). Anders als in den

der Entscheidung des Gerichtshofs zugrunde liegenden Fallkonstellationen,

in denen der jeweilige Aussteller der Rechnung diese vor ihrer Verwendung

durch den Adressaten wiedererlangt und vernichtet bzw. den in der verwen-

deten Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag entrichtet

hatte, wurde im vorliegenden Fall die durch Erstellung der Scheinrechnung

geschaffene Gefährdung des Steueraufkommens nicht wieder beseitigt. Ent-

gegen der Auffassung der Revision ist bei Ausstellung einer Scheinrechnung

mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer eine Gefährdung des Steuerauf-

kommens jedenfalls gegeben, wenn diese Rechnung noch zum Vorsteuer-

abzug benutzt werden kann und der Rechnungsaussteller die gesondert

ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause