BGH Urteil vom 20.02.2001 – X ZR 140/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. Februar 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 19. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1998 aufgeho-
ben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des am 18. Dezember 1990 angemeldeten
deutschen Patents 40 40 409 (Klagepatents), das einen Volumensensor für
Flüssigkeiten betrifft. Dabei handelt es sich um ein Meßgerät, welches in Flüs-
sigkeitsleitungen eingebaut die Mengen der durchströmenden Flüssigkeit mißt
(Mengen pro Zeiteinheit). Das Klagepatent ist gegen den Einspruch der Be-
klagten zu 1 aufrechterhalten worden. Die Klägerin ist ferner Inhaberin des zum
Klagepatent parallelen deutschen Gebrauchsmusters 90 17 839. Ein von der
Beklagten zu 1 hiergegen gestellter Löschungsantrag hatte keinen Erfolg.
Die Ansprüche 1 beider Klageschutzrechte lauten übereinstimmend wie
folgt:
"Volumensensor für Flüssigkeiten mit im Außeneingriff miteinander
kämmenden runden, geradverzahnten Meßwerkrädern, einer Meßkam-
mer in einem Gehäuse mit zwei Deckelteilen, in denen jeweils eine der
Meßkammerstirnwände ausgebildet ist, feststehenden Achsbolzen, auf
denen die Meßwerkräder in der Meßkammer drehbar gelagert sind, im
Bereich des Zahneingriffs der Meßwerkräder beiderseits der Achsebene
der beiden Meßwerkräder mündenden Strömungswegen in wenigstens
einer der Meßkammerstirnwände, die mit einem Zulauf bzw. einem Ab-
lauf für die Flüssigkeit in Verbindung stehen, einem diese Strömungs-
wege trennenden Steg, dessen Ränder im wesentlichen symmetrisch zu
der Achsebene ausgebildet sind, und einem in einer der Meßkammer-
stirnwände im Bereich der Zähne wenigstens eines Meßwerkrades in ei-
ner Bohrung in einem der Gehäusedeckelteile angeordneten Differenti-
alfeldplattenfühler als magnetoelektrischen Sensor,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Meßwerkräder (10, 12) wenigstens auf der den Strömungswe-
gen (32) zugewandten Seite in ihren Zahnlücken mit einer sich über den
Fußkreis radial einwärts erstreckenden und zur Zahnlücke symmetri-
schen Vertiefung (40) versehen sind, deren Breite (b) im wesentlichen
der Zahnlückenbreite im Bereich des Fußkreises (G) der Verzahnung
entspricht und die sich von der Stirnseite der Zähne ausgehend wenig-
stens über einen Teil der Breite (H) des Zahnrades erstreckt, und daß
der Steg (34) so ausgebildet ist, daß jeweils bei Mittellage einer Zahn-
lücke der beiden Meßwerkräder (10, 12) in der Achsebene die Ränder
(42) des Steges mit den benachbarten Flanken (41, 39) der an die
Zahnlücke angrenzenden Zähne im Bereich zwischen dem Boden der
Vertiefung und dem Teilkreis (T) der Verzahnung weitgehend in ihrer
Form übereinstimmen und die Breite der Zahnlücke in diesem Bereich
geringfügig kleiner ist als die Stegbreite."
Die Beklagte zu 1 stellt her und vertreibt Volumensensoren des
Typs VC 1 Baureihe 4 mit "Zahnform und Expansionsnuten" sowie technischen
Daten, wie aus der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung 82 013293 der
Beklagten zu 1 vom 13. Januar 1994 ersichtlich:
Die Klägerin sieht in der Herstellung und in dem Vertrieb des Volumen-
sensors VC 1 Bauserie 4 eine Verletzung ihrer Klageschutzrechte. Sie hat die
Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung
der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
sachverständig beraten die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer
Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und
die Verurteilung der Beklagten nach Maßgabe ihrer Berufungsanträge. Sie rügt
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Beklagten bitten um Zurück-
weisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Die Erfindung betrifft einen Volumensensor für Flüssigkeiten. Solche
Sensoren werden in Flüssigkeit führende Leitungen eingebaut (Sp. 1 Z. 15, 16
der Klagepatentschrift), um die durchfließenden Flüssigkeitsmengen zu mes-
sen. Dazu werden die Zahnlücken von zwei sich kämmenden Zahnrädern
(Meßwerkrädern) verwandt. Die zu messende Flüssigkeit strömt auf der Zu-
laufseite in den Volumensensor ein und treibt die beiden Meßwerkräder an
(Sp. 1 Z. 16, 17). Diese transportieren die Flüssigkeit in den Lücken ihrer Ver-
zahnung von der Zulauf- zur Ablaufseite. Die Menge der in einer einzelnen
Zahnlücke transportierten Flüssigkeit ist durch die Meßdaten der Verzahnung
vorgegeben; sie entspricht dem durch den Zahn der Gegenseite verdrängbaren
Volumen einer Zahnlücke. Beim Kämmen verdrängen zahnradförmige Volu-
mensensoren die in den Zahnlücken befindliche Flüssigkeit aber nicht voll-
kommen, sondern schließen einen Teil der Flüssigkeit in den Lücken ein. Die-
ses Restvolumen wird durch den Raum der Zahnlücke bestimmt, in den der
Zahn des Gegenrades infolge des sogenannten Kopfspiels nicht eintaucht. Da
insoweit kein Transport von der Zulauf- zur Ablaufseite stattfindet, bleibt das
Restvolumen als sogenanntes Umlaufvolumen bei der Mengenmessung der
Flüssigkeit außer Betracht. Die Messung erfolgt dadurch, daß für jede Teil-
menge, die durch eine Zahnlücke von der Zulauf- zur Ablaufseite transportiert
wird, über einen magnetoelektronischen Sensor ein Signalimpuls abgegeben
wird und daß die elektrischen Impulse addiert werden (vgl. Sp. 1 Z. 6-13).
1. Die Klagepatentschrift führt einleitend aus (Sp. 1 Z. 13, 14), solche
Volumensensoren seien unter anderem aus der deutschen Patentschrift
31 47 208, bekannt. Die Figur 2 verdeutlicht ein Ausführungsbeispiel dieses
Volumensensors. Bei diesem tauchen die miteinander kämmenden Zähne in
die Zahnlücke der beiden gegenüberliegenden Zähne ein und verschließen
diese Lücke. Dabei entsteht kurzzeitig aufgrund der Zahnlücke eine geschlos-
sene Kammer, welche auch seitlich von den Stegen zwischen der Zu- und der
Ablauföffnung verschlossen ist.
Die Klagepatentschrift würdigt diesen Sensor dahin, es komme insbe-
sondere bei Verwendung von Zahnrädern mit kleinem Modul und damit kleinen
meßbaren Teilmengen bei größeren Durchsatzmengen zu einer starken Erhö-
hung des Durchflußwiderstandes. Dieser bewirke eine Drosselung des Flüssig-
keitsstromes, welche den Meßbereich nach oben begrenze. Zudem sei eine
erhebliche Geräuschentwicklung nicht vermeidbar, die äußerst störend sei
(Sp. 1 Z. 18-26).
2. Hiervon ausgehend wird als Aufgabe bezeichnet, einen Volumensen-
sor der genannten Art so auszugestalten, daß (bei gleichen Durchflußmengen)
sowohl der Durchflußwiderstand als auch die Geräuschentwicklung wesentlich
verringert werden (Sp. 1 Z. 27-30).
Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 der Schutzrechte einen
Volumensensor für Flüssigkeiten vor, mit
1.
im Außeneingriff miteinander kämmenden runden, geradever-
zahnten Meßwerkrädern (10, 12),
2.
einer Meßkammer in einem Gehäuse mit zwei Deckelteilen, in de-
nen jeweils eine der Meßkammerstirnwände ausgebildet ist, und
feststehenden Achsbolzen, auf denen die Meßwerkräder (10, 12) in
der Meßkammer drehbar gelagert sind,
3.
im Bereich des Zahneingriffs der Meßwerkräder (10, 12) beider-
seits der Achsebene der beiden Meßwerkräder mündenden Strö-
mungswegen (32) in wenigstens einer der Meßkammerstirnwände,
die mit einem Zulauf- bzw. einem Ablauf für die Flüssigkeit in Ver-
bindung stehen,
4.
einem diese Strömungswege (32) trennenden Steg (34), dessen
Ränder im wesentlichen symmetrisch zur Achsebene ausgebildet
sind, und
5.
einem in einer der Meßkammerstirnwände im Bereich der Zähne
wenigstens eines Meßwerkrades (10, 12) in einer Bohrung in ei-
nem der Gehäusedeckelteil angeordneten Differentialfeldplatten-
fühler als magnetoelektrischem Sensor.
6. a) Die Meßwerkräder (10, 12) sind wenigstens auf der den Strö-
mungswegen (32) zugewandten Seite in ihren Zahnlücken mit einer
sich über den Fußkreis radial einwärts erstreckenden und zur
Zahnlücke symmetrischen Vertiefung (40) versehen, deren Breite
(b) im wesentlichen der Zahnlückenbreite im Bereich des Fußkrei-
ses (G) der Verzahnung entspricht und
b) die sich von der Stirnseite der Zähne ausgehend wenigstens über
einen Teil der Breite (H) des Zahnrades erstreckt.
7. a) Der Steg (34) ist so ausgebildet, daß jeweils bei Mittellage einer
Zahnlücke der beiden Meßwerkräder (10, 12) in der Achsebene
Ränder (42) des Stegs mit den benachbarten Flanken (41, 39) der
an die Zahnlücke angrenzenden Zähne im Bereich zwischen dem
Boden der Vertiefung und dem Teilkreis (T) der Verzahnung weit-
gehend in ihrer Form übereinstimmen und
b) die Breite der Zahnlücke in diesem Bereich geringfügig kleiner ist
als die Stegbreite.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 5 der Klageschutz-
rechte verdeutlichen die Erfindung beispielhaft.
3. Hiernach sollen bei den bekannten Volumensensoren durch Kombi-
nation von zwei Maßnahmen der Durchflußwiderstand und die Geräuschent-
wicklung wesentlich verringert werden.
a) Zum einen wird nach der Merkmalsgruppe 6 das Volumen durch Ma-
terialabtrag am Zahnlückengrund vergrößert, wodurch der Kompressionsdruck
relativ vermindert wird. Dazu erläutert die Klagepatentschrift, die Meßwerkräder
seien auf beiden Seiten in den Zahnlücken mit einer sich über den Zahnlük-
kengrund (Fußkreis G) radial einwärts erstreckenden Vertiefung (40) versehen.
Die Breite (b) dieser Vertiefung entspreche im wesentlichen der Zahnlücken-
breite im Bereich des Fußkreises (G) des Meßwerkrades. Diese Vertiefung
könne sich über die ganze Höhe (H) des Rades erstrecken. Sie könne aber
auch so angeordnet sein, daß sie sich nur über einen Teil der Radhöhe (H)
erstrecke. Die Vertiefung könne dabei, wie in Figur 3 dargestellt, von der Mitte
des Rades ausgehend zu den Stirnseiten des Rades hin beidseitig abfallen.
Aus Fertigungsgründen könne es zweckmäßig sein, die Vertiefungen des
Zahnlückengrundes mit parallelen Seitenflanken auszubilden oder über die
gesamte Radbreite zu erstrecken (Sp. 2 Z. 29-44). Mit diesen Vertiefungen
werde das Gesamtvolumen des Einschlußraumes vergrößert und damit das
Kompressionsverhältnis, d.h. das Verhältnis von Verdrängervolumen gegeben
durch die Zahnspitze oberhalb des Teilkreises zum gesamten eingeschlosse-
nen Flüssigkeitsvolumen, verkleinert. Damit werde die Kompressionsarbeit, die
überwiegend für den Durchflußwiderstand verantwortlich sei, wesentlich her-
abgesetzt. Durch die Vermeidung von Kompressionen und Depressionen der
zwischen den Zähnen eingeschlossenen Flüssigkeit komme es gleichzeitig zu
einer starken Reduzierung des abgestrahlten Geräusches (Sp. 3 Z. 24-37).
b) Zum anderen soll gemäß Merkmalsgruppe 7 durch die Gestaltung des
Steges zwischen der Zulaufbohrung (16) und der Ablaufbohrung (18) der Ver-
schluß der Kompressionskammer verkürzt werden. Dazu soll der Steg so ge-
staltet werden, daß er bei Mittellage einer Zahnlücke mit deren Form weitge-
hend übereinstimmt und (nur) geringfügig breiter als die Zahnlücke ist - also
die Zahnlücke in Mittellage gerade eben geringfügig überdeckt, wie es in der
Figur 4 für das Meßwerkrad (10) veranschaulicht ist (Sp. 2 Z. 45-68). Mit dieser
geringen Überdeckung der Zahnlücke soll nach der Beschreibung der Klage-
patentschrift erreicht werden, daß bis etwa 1° v or Erreichung der Mittellage
noch ein offener Spalt vorliegt, durch den Flüssigkeit aus der Zahnlücke abflie-
ßen kann. Über den weiteren etwa 1°-Drehwinkel bis zur Mittellage sei prak-
tisch keine Verdrängerwirkung mehr durch den in die Mittellage gelangenden
Zahn (44) vorhanden, so daß die eingeschlossene Flüssigkeit praktisch ohne
Druckerhöhung von der Ausströmseite des Volumensensors zur Einströmseite
transportiert werde und der bei bekannten Volumensensoren stark ansteigende
Durchflußwiderstand wesentlich herabgesetzt werde (Sp. 3 Z. 1-20). Nach
Überschreiten der Mittellage bilde sich infolge der knappen Überdeckung sehr
schnell wieder ein Eintrittsquerschnitt in die Zahnlücke, so daß Flüssigkeit
einlaufen und es in dem eingeschlossenen Raum nicht zu Unterdrücken kom-
men könne. Auch hier wirke sich positiv aus, daß ein relativ großes Flüssig-
keitsvolumen von der Auslaß- zur Einlaßseite transportiert werde (Sp. 3
Z. 47-56).
II. 1. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Klageschutzrechte
durch die angegriffene Ausführungsform verneint. Es hat angenommen, daß
diese von den Merkmalen 1 bis 5 Gebrauch macht; nicht geprüft hat es, ob die
streitige Merkmalsgruppe 7 (Stegausbildung) bei dem beanstandeten Volu-
mensensor der Beklagten verwirklicht ist, so daß diese Merkmale im Revisi-
onsverfahren als vorhanden zu unterstellen sind. Die ebenfalls streitige Merk-
malsgruppe 6 (Vertiefung) hat das Berufungsgericht nicht als verwirklicht ange-
sehen, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Meßwerkräder der bean-
standeten Ausführungsform in ihren Zahnlücken mit einer sich über den Fuß-
kreis radial einwärts erstreckenden und zur Zahnlücke symmetrischen Vertie-
fung versehen sind. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die in der Merkmalsgruppe 6 genannten Vertiefungen hätten das Ziel,
das Gesamtvolumen des Einschlußraumes zu vergrößern und damit das Kom-
pressionsverhältnis zu verbessern. Bei diesem Merkmal komme es nicht auf
die Art der Herstellung von Meßwerkrädern an, sondern auf deren (konkrete)
Gestalt (das Ergebnis), um mehr Volumen zu erzeugen. Diese Gestaltung solle
dazu beitragen, daß bei zahnradförmigen Volumensensoren durch eine Ver-
größerung des Gesamtvolumens des Einschlußraums Durchflußwiderstand
und Geräuschentwicklung wesentlich verringert werden. Eine Vertiefung in die-
sem Sinne lasse sich bei der angegriffenen Ausführungsform nicht feststellen.
Ein Fußkreis, von dem aus eine Tieferlegung erfolgt sein könnte, sei körperlich
nicht festzustellen.
Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Fachmann
messe die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 6 daran, ob bei einem Volu-
mensensor das Kopfspiel bzw. der Kopfspielfaktor über das hinausgehe, was
nach seiner Erfahrung und Kenntnis am Prioritätstage des Klagepatents auf
dem einschlägigen technischen Gebiet üblich gewesen sei. Aufgrund der Be-
weisaufnahme lasse sich allenfalls feststellen, daß der Fachmann mit dem
Wissen des Prioritätstages Kopfspielfaktoren von mehr als ca. 0,4 bei Volu-
mensensoren der hier interessierenden Art nicht als üblich angesehen habe.
Die Klageschutzrechte gäben aber keinen Aufschluß darüber, von welchen
Kopfspielen oder Kopfspielfaktoren der Fachmann bei seinen Überlegungen
auszugehen habe. Der Fachmann sei insoweit auf sein allgemeines Fachwis-
sen angewiesen. Ein allgemeines Fachwissen des Fachmanns über Verzah-
nungsdaten und Kopfspielfaktoren von Volumensensoren sei für den Priori-
tätstag nicht feststellbar. Dagegen seien die allgemeinen DIN-Normen und
auch die DIN 867 zum Fachwissen zu rechnen, die einen Kopfspielfaktor von
0,1 bis 0,4 empfehlen. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß der Fachmann im
maßgeblichen Zeitpunkt bei Volumensensoren einen Vorbehalt hinsichtlich der
vollen Ausschöpfung des in Ziffer 4.4 der DIN 867 bekannten Kopfspielberei-
ches gemacht habe und etwa Werte von über 0,3 oder im allgemeinen Bereich
von 0,4 nicht mehr zum Stand der Technik in diesem Sinne gezählt hätte. Bei
diesen Angaben in Ziffer 4.4 handele es sich nicht um starre, absolut festste-
hende Grenzen, sondern um allgemeine Empfehlungen. Von diesen sei der
Fachmann auch schon vor dem Prioritätstag durch zumindest grenznahe, je-
denfalls gewisse Toleranzen einbeziehende Über- oder Unterschreitungen des
angegebenen und als unkritisch anzusehenden Bereichs abgewichen, wenn er
dies für erforderlich gehalten habe. Daraus ergebe sich, daß der Fachmann
Fußkreisgestaltungen, welche zu einem Kopfspielfaktor führten, der den Wert
von 0,4 nur geringfügig überschreite, noch nicht als unüblich und damit auch
nicht als Vertiefung im Sinne der Merkmalsgruppe 6 einschätzen werde. Da bei
der angegriffenen Ausführungsform der Kopfspielfaktor von 0,416 noch im en-
gen Bereich des obersten in DIN 867 angegebenen Wertes von 0,4 liege, sei
eine Vertiefung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 nicht festzustellen.
2. Diese Auslegung der Schutzrechte halten einer revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand.
a) Patentanspruch 1 des Klagepatents (Merkmal 6) verwendet den Be-
griff "Fußkreis". Zur Bedeutung dieses technischen Begriffs hat die Klägerin auf
die DIN 3960 vom März 1987 (Anlage K 8) Bezug genommen, die "Begriffe und
Bestimmungsgrößen für Stirnräder (Zylinderräder) und Stirnradpaare (Zylin-
derpaare) mit Evolventenverzahnung" betrifft. Ziffer 3.5.6.2 definiert die Be-
griffe "Fußzylinder", "Fußkreis" und "Fußkreisdurchmesser". Danach ist der
Fußzylinder die zylindrische Mantelfläche am Grund der Zahnlücke einer Ver-
zahnung; ein Stirnschnitt ergibt den Fußkreis. Das Ist-Maß des Fußkreises ist
vom Verzahnungsverfahren und vom verwendeten Werkzeug abhängig. Das
Normalmaß ergibt sich aus Bild 7, das den Fußkreis als gedankliche Verbin-
dungslinie der einzelnen real vorhandenen Zahnlückenböden eines Zahnrades
zeigt. Der Fußkreis wird somit in der genormten Verzahnungsterminologie
durch Hinweis auf ein Herstellungsverfahren definiert.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klagepatentschrift
und die Unterlagen des Klagegebrauchsmusters keinen Aufschluß darüber ge-
ben, von welchem Ausgangspunkt der Durchschnittsfachmann, ein Fachmann
für die Entwicklung von Meßgeräten, der als Diplom-Ingenieur oder Meister
über Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Fein- und Meßwerktech-
nik, über Grundlagenwissen im Bau von Maschinen oder Apparaten zur Ener-
gie- bzw. Stoffumsetzung sowie über Grundkenntnisse hinsichtlich normaler
Getriebezahnräder und Verzahnungen verfügte, bei seinen Überlegungen aus-
zugehen hat, und daß er deshalb auf das allgemeine Fachwissen angewiesen
war. Dies greift die Revision nicht an. Allerdings enthalten die Schriften auch
keinen Hinweis dahin, ob der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt das Merkmal
"Fußkreis G" im Sinne der DIN-Norm verstanden hat.
aa) Von einem solchen Verständnis könnte zwar dann ausgegangen
werden, wenn die zusätzliche "Vertiefung", die sich gemäß Merkmal 6 a) auf
der den Strömungswegen zugewandten Seite in den Zahnlücken über den
Fußkreis hinaus radial einwärts erstrecken soll, durch eine den Figuren 3 und 4
des Klagepatents entsprechende Gestaltungsform verwirklicht wäre, die Ge-
genstand der Unteransprüche 3 und 4 ist. Wie in der Klagepatentschrift be-
schrieben (Sp. 2 Z. 29 ff., 38) und aus den Figuren 3 und 4 ersichtlich, sind bei
diesen Ausführungsbeispielen die Meßwerkräder auf beiden Seiten in den
Zahnlücken mit einer sich über den Zahnlückengrund (Fußkreis G) radial ein-
wärts erstreckenden Vertiefung (40) versehen. Die Vertiefung kann dabei von
der Mitte des Rades ausgehend zu den Stirnseiten des Rades hin beidseitig
abfallen. Im Schnitt ergibt sich hierbei (Figur 3) eine giebelförmige Gestaltung
des Zahnlückengrundes, bei der die "Firstspitze" den Zahnlückengrund bildet
und die Lage des real vorhandenen Fußkreises definiert.
bb) Diese beiden Ausführungsbeispiele erschöpfen die Lehre des Kla-
gepatents aber nicht, wie das Berufungsgericht auch zunächst zutreffend an-
genommen hat. Nach der Beschreibung der Klagepatentschrift (Sp. 2 Z. 35 f.)
und der Figur 3 kann sich die Vertiefung auch über die ganze Höhe H des Ra-
des erstrecken (Anspruch 3). Das Klagepatent soll demnach auch Fälle erfas-
sen, bei denen die Vertiefung in der Mitte der Radhöhe verwirklicht wird. Zu-
mindest bei einer solchen Ausgestaltung soll nach der Lehre des Klagepatents
mit einem weiteren Ausfräsen des Zahnlückengrundes eine Vertiefung über
den Fußkreis hinaus geschaffen werden, die zugleich zwangsläufig mit einer
Verschiebung des realen Fußkreises auf die Höhe des vertieften Zahnlücken-
grundes verbunden ist. Hiermit stünde in unlösbarem Widerspruch, wenn der
Fußkreis G stets durch den realen Zahnlückengrund zu definieren wäre; denn
dann wären Vertiefungen im Sinne des Klageschutzrechtes über den Fußkreis
hinaus stets ausgeschlossen, wenn diese, wie in Anspruch 3 beispielhaft vor-
geschlagen, sich über die gesamte Höhe des Rades erstreckten.
cc) Aus der Formulierung der Schutzansprüche, aus den Beschreibun-
gen und den Figuren läßt sich auch kein Hinweis für die Annahme finden, daß
der Begriff des Fußkreises G für die einzelnen Gestaltungsformen des Zahn-
lückengrundes unterschiedlich zu definieren wäre. Da alle Unteransprüche auf
Anspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogen sind, gilt für alle Ausführungs-
formen, daß sich die vorgeschlagene Vertiefung vom Fußkreis G radial ein-
wärts erstrecken soll und damit der Fußkreis G in allen Fällen die Bezugslinie
ist, von der ab die Wegnahme von Material als Vertiefung im Sinne des Klage-
patents anzusehen ist.
dd) Sollen von der Lehre des Klagepatents auch Gestaltungsformen des
Zahnlückengrundes erfaßt werden, bei denen im Herstellungsverfahren eine
Vertiefung des gesamten Zahnlückengrundes vorgenommen worden ist, so
kann der Fußkreis G nur unabhängig vom realen Lückengrund definiert wer-
den. Der Fußkreis als Bezugslinie für die Vertiefung muß unabhängig davon
gelten, ob eine Vertiefung unterhalb eines real wahrnehmbaren Fußkreises
(wie etwa bei giebelförmiger Gestaltung) festzustellen ist oder ob dies nicht der
Fall ist (wie etwa bei geradlinig flach vertieftem Boden). Der Fußkreis G im
Sinne des Klagepatents ist daher theoretisch zu bestimmen, nicht aber am fer-
tig hergestellten Zahnrad real abzumessen. Damit steht nicht in Widerspruch,
wenn das Berufungsgericht aufgrund der Erläuterungen des gerichtlichen
Sachverständigen festgestellt hat, die technische Lehre der Klageschutzrechte
habe nach Aufgabe und Lösung nicht die Art der Herstellung von Meßwerkrä-
dern schlechthin zum Gegenstand, sondern die Gestalt von Meßwerkrädern als
solchen, um aufgrund dieser Gestalt dazu beizutragen, daß es bei mit diesen
Meßwerkrädern ausgestatteten zahnradförmigen Volumensensoren durch eine
Vergrößerung des Gesamtvolumens des Einschlußraumes zu einer wesentli-
chen Verringerung der Geräuschentwicklung und des Durchflußwiderstandes
komme. Die Feststellung dieser technischen Lehre ändert nichts daran, daß
von einem bestimmten Fußkreis G auszugehen ist, um feststellen zu können,
ob eine Vertiefung des Zahnlückengrundes im Sinne des Merkmals 6 der Kla-
geschutzrechte vorliegt.
c) Das Verständnis des Begriffes Fußkreis G in Patentanspruch 1
(Merkmal 6 a) ist im wesentlichen eine Tatfrage, die vom Tatrichter aus der
Sicht des Fachmanns zu beurteilen und nur in beschränktem Umfang revisions-
rechtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. dazu u.a. Sen.Urt. v. 2.3.1999
- X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube; BGHZ 142, 7, 15
- Räumschild, jeweils m.w.N.). Der Tatrichter darf sich jedoch nicht in Wider-
spruch zu anerkannten Rechtsgrundsätzen setzen, und seine Überlegungen
dürfen nicht den Denkgesetzen widersprechen. Dies ist vorliegend in mehrfa-
cher Hinsicht geschehen.
aa) Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Klagepatents ver-
kannt, daß die Aufgabe einer Patentschrift in erster Linie darauf gerichtet ist,
dem nacharbeitenden Fachmann eine Lehre zum technischen Handeln zu ver-
mitteln, und daß der Patentanspruch das anzugeben hat, was für den Patentin-
haber geschützt sein soll. Deshalb muß der Patentanspruch im Rahmen eines
Verletzungsverfahrens widerspruchsfrei ausgelegt werden. Dabei ist von einer
sinnvollen technischen Lehre auszugehen, wie sie sich aus dem Wortsinn des
Patentanspruchs unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnun-
gen ergibt. Hinsichtlich des Merkmals 6 des Klagepatents bedeutet dies: Es
wird die Lehre vermittelt, daß eine patentgemäße Ausgestaltung eines Zahnra-
des dadurch erreicht werden kann, daß zunächst der Fußkreis G konstruktiv
ermittelt und hiervon ausgehend bei der Herstellung des Rades eine weiterge-
hende Vertiefung geschaffen wird, um das Gesamtvolumen des Einschlußrau-
mes zu vergrößern.
Die Bestimmung des Fußkreises und die Nacharbeitbarkeit dieser Lehre
werden nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Fußkreis G und dessen Lage
in der Klagepatentschrift nicht eindeutig bestimmt sind, sondern daß der Fuß-
kreis innerhalb eines bestimmten Bereichs verschiedene Lagen einnehmen
kann. Dieser Umstand legt die Annahme nahe, daß jede der Möglichkeiten eine
patentgemäße Lösung darstellen kann. Denn mit den Ansprüchen eines Pa-
tents werden typischerweise mehrere Varianten und nicht nur die denkbar be-
ste geschützt.
bb) Das Berufungsgericht hat den Bereich, in welchem der Fußkreis G
nach seiner Auffassung liegen kann, außerhalb des bei Volumensensoren am
Prioritätstag Üblichen und dem Fachmann aus der DIN-Norm 867 von Februar
1985 bekannten Kopfspiels bestimmt. Es hat dabei nicht berücksichtigt, daß mit
dem Klagepatent eine Kombinationserfindung unter Schutz gestellt ist, die
durch das Zusammenspiel einer Mehrzahl von Merkmalen definiert ist. Für eine
solche Erfindung ist es nicht ungewöhnlich, sondern eher typisch, daß viele
oder gar alle Merkmale jeweils für sich genommen bekannt waren, nicht aber
ihre Kombination. Es besteht daher keine zwingende Notwendigkeit, den Fuß-
kreis im Sinne des Klagepatents so zu definieren, daß er außerhalb des Vor-
bekannten oder am Prioritätstag Üblichen liegt. Einem mehrere denkbaren La-
gen des Fußkreises erfassenden Verständnis würde nicht notwendig entge-
genstehen, daß die eine oder andere Lage bereits im Stand der Technik be-
kannt war.
cc) Es ist auch nicht überzeugend, daß das Berufungsgericht die übliche
Lage eines Fußkreises mit dem gesamten Bereich gleichsetzt, der nach Zif-
fer 4.4 der DIN-Norm 867 für das Kopfspiel bzw. den Kopfspielfaktor zulässig
ist. Erst recht ist aber kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den
als außerhalb der Lehre des Klagepatents liegenden Bereich des Üblichen
auch noch über den Bereich des Zulässigen hinaus auszudehnen. Es mag
sein, wie das Berufungsgericht aufgrund der Erläuterungen des gerichtlichen
Sachverständigen angenommen hat, daß es sich bei den Angaben in Ziffer 4.4
der DIN 867 zum Kopfspielbereich bzw. zum Bereich des Kopfspielfaktors um
allgemeine Empfehlungen handelt, von denen der Fachmann auch schon vor
dem Prioritätstag der Klageschutzrechte durch zumindest grenznahe, jedenfalls
gewisse Toleranzen einbeziehende Über- und Unterschreitungen des angege-
benen und als unkritisch anzusehenden Bereichs abgewichen ist, wenn er dies
im Einzelfall für erforderlich oder hinnehmbar hielt. Dies rechtfertigt aber nicht
den Schluß des Berufungsgerichts, der Fachmann habe Fußkreisgestaltungen,
welche zu einem Kopfspielfaktor führen, der den Wert von 0,40 nur geringfügig
überschreitet, noch nicht als unüblich und damit auch nicht als Vertiefung im
Sinne des Merkmals 6 des Klagepatents angesehen. Selbst wenn man von
dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ausgeht und den Bereich des
Kopfspiels bzw. Kopfspielfaktors als sinnvolle Möglichkeit zur Bestimmung des
Bereichs ansieht, in welchem der Fußkreis G liegen kann, gibt es keinen
Grund, bei der Auslegung des Merkmals 6 geringfügige Überschreitungen zu
tolerieren. Es geht nicht darum, was aus der Sicht der DIN-Norm noch zu tole-
rieren ist oder von der Fachwelt toleriert worden ist; dies ist für die Auslegung
des Merkmals 6 ohne Bedeutung. Vielmehr ist entscheidend, welchen Bereich
des Kopfspiels der Fachmann im Zeitpunkt der Priorität der Klageschutzrechte
bei Getriebezahnrädern als üblich angesehen hat. War dies der in der
DIN-Norm abgesteckte Bereich, so ist jede Überschreitung als Vertiefung im
Sinne der Klageschutzrechte anzusehen. Gleiches gilt für den Fall, daß der
übliche Bereich nicht einmal den zulässigen nach DIN-Norm ausfüllte. Merk-
mal 6 des Klagepatents legt nicht das Maß der Vertiefung fest, sondern ver-
langt lediglich eine Vertiefung des Zahnlückengrundes über den theoretischen
Fußkreis hinaus mit dem Zweck, eine Vergrößerung des Volumens zu errei-
chen. Würde bei der Ausgangsbetrachtung des Berufungsgerichts nicht auch
auf die klare Grenzziehung der DIN-Vorschrift oder des Üblichen abgestellt,
gäbe es keine sinnvolle andere Grenze.
dd) Die Auslegung des Merkmals 6 durch das Berufungsgericht ist
rechtsfehlerhaft, weil sie zu einem unlogischen Ergebnis führt. Eine Verwirkli-
chung der Lehre der Klageschutzrechte läge immer nur dann vor, wenn wie
etwa bei einer giebelförmigen Gestaltung des Zahnlückengrundes ein realer
Fußkreis in Kombination mit einer weitergehenden Vertiefung feststellbar ist.
Hingegen müßte eine patentgemäße Gestaltung dann verneint werden, wenn
etwa dem Anspruch 3 des Klagepatents entsprechend die Vertiefung noch da-
durch vergrößert würde, daß der gesamte "Giebel" beseitigt würde. Wäre wie
das Berufungsgericht angenommen hat, die konkret angegriffene Ausfüh-
rungsform an sich als außerhalb der Lehre des Klagepatents liegend anzuse-
hen, müßte das Berufungsgericht jedoch eine patentverletzende Gestaltung
annehmen, wenn die Vertiefung entgegen dem generellen Lösungsgedanken
des Patents wieder verkleinert würde, indem ein Giebel in dem Zahnlücken-
grund angeordnet würde. Widerspruchsfrei wäre dies nur dann, wenn die Lehre
der Klageschutzrechte auf den Fall beschränkt wäre, daß seitlich einer real
feststellbaren Fußkreis-Linie eine weiter abfallende Vertiefung feststellbar ist.
Eine solche Verkürzung der technischen Lehre ist - wie ausgeführt - nicht ge-
rechtfertigt und wird auch vom Berufungsgericht nicht vertreten.
III. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist
aufzuheben; der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird bei der erneuten Verhandlung unter Berücksichtigung der ge-
nannten Gründe den Gegenstand der geschützten Lehre durch Auslegung zu
ermitteln haben und sodann entscheiden müssen, ob die angegriffene Ausfüh-
rungsform von den Merkmalen der Klageschutzrechte Gebrauch macht.
Das Berufungsgericht wird dabei folgendes zu berücksichtigen haben:
Eine widerspruchsfreie Auslegung der Klageschutzrechte wird möglicherweise
dahin erfolgen können, daß eine patentgemäße Vertiefung immer dann vor-
liegt, wenn der Zahnlückengrund ganz oder teilweise über diejenige Linie hin-
aus abgesenkt ist, die ein Konstrukteur nach den Regeln der Technik im Rah-
men des Üblichen unter Beachtung einschlägiger Normen und unter Beachtung
notwendiger Toleranzen, aber ohne Berücksichtigung der Lehre der Klage-
schutzrechte als Fußkreis, d.h. als gedankliche Verbindungslinie des Grundes
aller Zahnlücken eines Meßwerkrades, für ein problemloses Zusammenspiel
der Zahnräder vorgesehen hätte. Gegenüber diesem theoretischen Ansatz
muß sich im Ergebnis zwischen der Spitze des eingreifenden Zahnes des Ge-
genrades und dem realen Zahnlückengrund ein der technischen Lehre der
Klageschutzrechte entsprechender, über das konstruktiv erforderliche Minimum
hinausgehender Abstand und damit ein größerer Kompressionsraum ergeben.
Ob hierbei ein Abstand als Vertiefung anzusehen ist, der noch im Rahmen des
Üblichen liegt, aber deutlich über den Rahmen des Notwendigen hinausgeht
und ob das Kopfspiel bzw. der Kopfspielfaktor im Sinne der DIN 867 überhaupt
als Bezugsgröße zur Bestimmung des Fußkreises G in Betracht kommt, hat
das Berufungsgericht - gegebenenfalls mit Hilfe des gerichtlichen Sachver-
ständigen - zu klären.
Rogge
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck