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BGH Urteil vom 20.02.2001 – X ZR 140/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Februar 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 19. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die

Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1998 aufgeho-

ben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des am 18. Dezember 1990 angemeldeten

deutschen Patents 40 40 409 (Klagepatents), das einen Volumensensor für

Flüssigkeiten betrifft. Dabei handelt es sich um ein Meßgerät, welches in Flüs-

sigkeitsleitungen eingebaut die Mengen der durchströmenden Flüssigkeit mißt

(Mengen pro Zeiteinheit). Das Klagepatent ist gegen den Einspruch der Be-

klagten zu 1 aufrechterhalten worden. Die Klägerin ist ferner Inhaberin des zum

Klagepatent parallelen deutschen Gebrauchsmusters 90 17 839. Ein von der

Beklagten zu 1 hiergegen gestellter Löschungsantrag hatte keinen Erfolg.

Die Ansprüche 1 beider Klageschutzrechte lauten übereinstimmend wie

folgt:

"Volumensensor für Flüssigkeiten mit im Außeneingriff miteinander

kämmenden runden, geradverzahnten Meßwerkrädern, einer Meßkam-

mer in einem Gehäuse mit zwei Deckelteilen, in denen jeweils eine der

Meßkammerstirnwände ausgebildet ist, feststehenden Achsbolzen, auf

denen die Meßwerkräder in der Meßkammer drehbar gelagert sind, im

Bereich des Zahneingriffs der Meßwerkräder beiderseits der Achsebene

der beiden Meßwerkräder mündenden Strömungswegen in wenigstens

einer der Meßkammerstirnwände, die mit einem Zulauf bzw. einem Ab-

lauf für die Flüssigkeit in Verbindung stehen, einem diese Strömungs-

wege trennenden Steg, dessen Ränder im wesentlichen symmetrisch zu

der Achsebene ausgebildet sind, und einem in einer der Meßkammer-

stirnwände im Bereich der Zähne wenigstens eines Meßwerkrades in ei-

ner Bohrung in einem der Gehäusedeckelteile angeordneten Differenti-

alfeldplattenfühler als magnetoelektrischen Sensor,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Meßwerkräder (10, 12) wenigstens auf der den Strömungswe-

gen (32) zugewandten Seite in ihren Zahnlücken mit einer sich über den

Fußkreis radial einwärts erstreckenden und zur Zahnlücke symmetri-

schen Vertiefung (40) versehen sind, deren Breite (b) im wesentlichen

der Zahnlückenbreite im Bereich des Fußkreises (G) der Verzahnung

entspricht und die sich von der Stirnseite der Zähne ausgehend wenig-

stens über einen Teil der Breite (H) des Zahnrades erstreckt, und daß

der Steg (34) so ausgebildet ist, daß jeweils bei Mittellage einer Zahn-

lücke der beiden Meßwerkräder (10, 12) in der Achsebene die Ränder

(42) des Steges mit den benachbarten Flanken (41, 39) der an die

Zahnlücke angrenzenden Zähne im Bereich zwischen dem Boden der

Vertiefung und dem Teilkreis (T) der Verzahnung weitgehend in ihrer

Form übereinstimmen und die Breite der Zahnlücke in diesem Bereich

geringfügig kleiner ist als die Stegbreite."

Die Beklagte zu 1 stellt her und vertreibt Volumensensoren des

Typs VC 1 Baureihe 4 mit "Zahnform und Expansionsnuten" sowie technischen

Daten, wie aus der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung 82 013293 der

Beklagten zu 1 vom 13. Januar 1994 ersichtlich:

Die Klägerin sieht in der Herstellung und in dem Vertrieb des Volumen-

sensors VC 1 Bauserie 4 eine Verletzung ihrer Klageschutzrechte. Sie hat die

Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung

der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

sachverständig beraten die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer

Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und

die Verurteilung der Beklagten nach Maßgabe ihrer Berufungsanträge. Sie rügt

Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Beklagten bitten um Zurück-

weisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I. Die Erfindung betrifft einen Volumensensor für Flüssigkeiten. Solche

Sensoren werden in Flüssigkeit führende Leitungen eingebaut (Sp. 1 Z. 15, 16

der Klagepatentschrift), um die durchfließenden Flüssigkeitsmengen zu mes-

sen. Dazu werden die Zahnlücken von zwei sich kämmenden Zahnrädern

(Meßwerkrädern) verwandt. Die zu messende Flüssigkeit strömt auf der Zu-

laufseite in den Volumensensor ein und treibt die beiden Meßwerkräder an

(Sp. 1 Z. 16, 17). Diese transportieren die Flüssigkeit in den Lücken ihrer Ver-

zahnung von der Zulauf- zur Ablaufseite. Die Menge der in einer einzelnen

Zahnlücke transportierten Flüssigkeit ist durch die Meßdaten der Verzahnung

vorgegeben; sie entspricht dem durch den Zahn der Gegenseite verdrängbaren

Volumen einer Zahnlücke. Beim Kämmen verdrängen zahnradförmige Volu-

mensensoren die in den Zahnlücken befindliche Flüssigkeit aber nicht voll-

kommen, sondern schließen einen Teil der Flüssigkeit in den Lücken ein. Die-

ses Restvolumen wird durch den Raum der Zahnlücke bestimmt, in den der

Zahn des Gegenrades infolge des sogenannten Kopfspiels nicht eintaucht. Da

insoweit kein Transport von der Zulauf- zur Ablaufseite stattfindet, bleibt das

Restvolumen als sogenanntes Umlaufvolumen bei der Mengenmessung der

Flüssigkeit außer Betracht. Die Messung erfolgt dadurch, daß für jede Teil-

menge, die durch eine Zahnlücke von der Zulauf- zur Ablaufseite transportiert

wird, über einen magnetoelektronischen Sensor ein Signalimpuls abgegeben

wird und daß die elektrischen Impulse addiert werden (vgl. Sp. 1 Z. 6-13).

1. Die Klagepatentschrift führt einleitend aus (Sp. 1 Z. 13, 14), solche

Volumensensoren seien unter anderem aus der deutschen Patentschrift

31 47 208, bekannt. Die Figur 2 verdeutlicht ein Ausführungsbeispiel dieses

Volumensensors. Bei diesem tauchen die miteinander kämmenden Zähne in

die Zahnlücke der beiden gegenüberliegenden Zähne ein und verschließen

diese Lücke. Dabei entsteht kurzzeitig aufgrund der Zahnlücke eine geschlos-

sene Kammer, welche auch seitlich von den Stegen zwischen der Zu- und der

Ablauföffnung verschlossen ist.

Die Klagepatentschrift würdigt diesen Sensor dahin, es komme insbe-

sondere bei Verwendung von Zahnrädern mit kleinem Modul und damit kleinen

meßbaren Teilmengen bei größeren Durchsatzmengen zu einer starken Erhö-

hung des Durchflußwiderstandes. Dieser bewirke eine Drosselung des Flüssig-

keitsstromes, welche den Meßbereich nach oben begrenze. Zudem sei eine

erhebliche Geräuschentwicklung nicht vermeidbar, die äußerst störend sei

(Sp. 1 Z. 18-26).

2. Hiervon ausgehend wird als Aufgabe bezeichnet, einen Volumensen-

sor der genannten Art so auszugestalten, daß (bei gleichen Durchflußmengen)

sowohl der Durchflußwiderstand als auch die Geräuschentwicklung wesentlich

verringert werden (Sp. 1 Z. 27-30).

Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 der Schutzrechte einen

Volumensensor für Flüssigkeiten vor, mit

1.

im Außeneingriff miteinander kämmenden runden, geradever-

zahnten Meßwerkrädern (10, 12),

2.

einer Meßkammer in einem Gehäuse mit zwei Deckelteilen, in de-

nen jeweils eine der Meßkammerstirnwände ausgebildet ist, und

feststehenden Achsbolzen, auf denen die Meßwerkräder (10, 12) in

der Meßkammer drehbar gelagert sind,

3.

im Bereich des Zahneingriffs der Meßwerkräder (10, 12) beider-

seits der Achsebene der beiden Meßwerkräder mündenden Strö-

mungswegen (32) in wenigstens einer der Meßkammerstirnwände,

die mit einem Zulauf- bzw. einem Ablauf für die Flüssigkeit in Ver-

bindung stehen,

4.

einem diese Strömungswege (32) trennenden Steg (34), dessen

Ränder im wesentlichen symmetrisch zur Achsebene ausgebildet

sind, und

5.

einem in einer der Meßkammerstirnwände im Bereich der Zähne

wenigstens eines Meßwerkrades (10, 12) in einer Bohrung in ei-

nem der Gehäusedeckelteil angeordneten Differentialfeldplatten-

fühler als magnetoelektrischem Sensor.

6. a) Die Meßwerkräder (10, 12) sind wenigstens auf der den Strö-

mungswegen (32) zugewandten Seite in ihren Zahnlücken mit einer

sich über den Fußkreis radial einwärts erstreckenden und zur

Zahnlücke symmetrischen Vertiefung (40) versehen, deren Breite

(b) im wesentlichen der Zahnlückenbreite im Bereich des Fußkrei-

ses (G) der Verzahnung entspricht und

b) die sich von der Stirnseite der Zähne ausgehend wenigstens über

einen Teil der Breite (H) des Zahnrades erstreckt.

7. a) Der Steg (34) ist so ausgebildet, daß jeweils bei Mittellage einer

Zahnlücke der beiden Meßwerkräder (10, 12) in der Achsebene

Ränder (42) des Stegs mit den benachbarten Flanken (41, 39) der

an die Zahnlücke angrenzenden Zähne im Bereich zwischen dem

Boden der Vertiefung und dem Teilkreis (T) der Verzahnung weit-

gehend in ihrer Form übereinstimmen und

b) die Breite der Zahnlücke in diesem Bereich geringfügig kleiner ist

als die Stegbreite.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 5 der Klageschutz-

rechte verdeutlichen die Erfindung beispielhaft.

3. Hiernach sollen bei den bekannten Volumensensoren durch Kombi-

nation von zwei Maßnahmen der Durchflußwiderstand und die Geräuschent-

wicklung wesentlich verringert werden.

a) Zum einen wird nach der Merkmalsgruppe 6 das Volumen durch Ma-

terialabtrag am Zahnlückengrund vergrößert, wodurch der Kompressionsdruck

relativ vermindert wird. Dazu erläutert die Klagepatentschrift, die Meßwerkräder

seien auf beiden Seiten in den Zahnlücken mit einer sich über den Zahnlük-

kengrund (Fußkreis G) radial einwärts erstreckenden Vertiefung (40) versehen.

Die Breite (b) dieser Vertiefung entspreche im wesentlichen der Zahnlücken-

breite im Bereich des Fußkreises (G) des Meßwerkrades. Diese Vertiefung

könne sich über die ganze Höhe (H) des Rades erstrecken. Sie könne aber

auch so angeordnet sein, daß sie sich nur über einen Teil der Radhöhe (H)

erstrecke. Die Vertiefung könne dabei, wie in Figur 3 dargestellt, von der Mitte

des Rades ausgehend zu den Stirnseiten des Rades hin beidseitig abfallen.

Aus Fertigungsgründen könne es zweckmäßig sein, die Vertiefungen des

Zahnlückengrundes mit parallelen Seitenflanken auszubilden oder über die

gesamte Radbreite zu erstrecken (Sp. 2 Z. 29-44). Mit diesen Vertiefungen

werde das Gesamtvolumen des Einschlußraumes vergrößert und damit das

Kompressionsverhältnis, d.h. das Verhältnis von Verdrängervolumen gegeben

durch die Zahnspitze oberhalb des Teilkreises zum gesamten eingeschlosse-

nen Flüssigkeitsvolumen, verkleinert. Damit werde die Kompressionsarbeit, die

überwiegend für den Durchflußwiderstand verantwortlich sei, wesentlich her-

abgesetzt. Durch die Vermeidung von Kompressionen und Depressionen der

zwischen den Zähnen eingeschlossenen Flüssigkeit komme es gleichzeitig zu

einer starken Reduzierung des abgestrahlten Geräusches (Sp. 3 Z. 24-37).

b) Zum anderen soll gemäß Merkmalsgruppe 7 durch die Gestaltung des

Steges zwischen der Zulaufbohrung (16) und der Ablaufbohrung (18) der Ver-

schluß der Kompressionskammer verkürzt werden. Dazu soll der Steg so ge-

staltet werden, daß er bei Mittellage einer Zahnlücke mit deren Form weitge-

hend übereinstimmt und (nur) geringfügig breiter als die Zahnlücke ist - also

die Zahnlücke in Mittellage gerade eben geringfügig überdeckt, wie es in der

Figur 4 für das Meßwerkrad (10) veranschaulicht ist (Sp. 2 Z. 45-68). Mit dieser

geringen Überdeckung der Zahnlücke soll nach der Beschreibung der Klage-

patentschrift erreicht werden, daß bis etwa 1° v or Erreichung der Mittellage

noch ein offener Spalt vorliegt, durch den Flüssigkeit aus der Zahnlücke abflie-

ßen kann. Über den weiteren etwa 1°-Drehwinkel bis zur Mittellage sei prak-

tisch keine Verdrängerwirkung mehr durch den in die Mittellage gelangenden

Zahn (44) vorhanden, so daß die eingeschlossene Flüssigkeit praktisch ohne

Druckerhöhung von der Ausströmseite des Volumensensors zur Einströmseite

transportiert werde und der bei bekannten Volumensensoren stark ansteigende

Durchflußwiderstand wesentlich herabgesetzt werde (Sp. 3 Z. 1-20). Nach

Überschreiten der Mittellage bilde sich infolge der knappen Überdeckung sehr

schnell wieder ein Eintrittsquerschnitt in die Zahnlücke, so daß Flüssigkeit

einlaufen und es in dem eingeschlossenen Raum nicht zu Unterdrücken kom-

men könne. Auch hier wirke sich positiv aus, daß ein relativ großes Flüssig-

keitsvolumen von der Auslaß- zur Einlaßseite transportiert werde (Sp. 3

Z. 47-56).

II. 1. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Klageschutzrechte

durch die angegriffene Ausführungsform verneint. Es hat angenommen, daß

diese von den Merkmalen 1 bis 5 Gebrauch macht; nicht geprüft hat es, ob die

streitige Merkmalsgruppe 7 (Stegausbildung) bei dem beanstandeten Volu-

mensensor der Beklagten verwirklicht ist, so daß diese Merkmale im Revisi-

onsverfahren als vorhanden zu unterstellen sind. Die ebenfalls streitige Merk-

malsgruppe 6 (Vertiefung) hat das Berufungsgericht nicht als verwirklicht ange-

sehen, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Meßwerkräder der bean-

standeten Ausführungsform in ihren Zahnlücken mit einer sich über den Fuß-

kreis radial einwärts erstreckenden und zur Zahnlücke symmetrischen Vertie-

fung versehen sind. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die in der Merkmalsgruppe 6 genannten Vertiefungen hätten das Ziel,

das Gesamtvolumen des Einschlußraumes zu vergrößern und damit das Kom-

pressionsverhältnis zu verbessern. Bei diesem Merkmal komme es nicht auf

die Art der Herstellung von Meßwerkrädern an, sondern auf deren (konkrete)

Gestalt (das Ergebnis), um mehr Volumen zu erzeugen. Diese Gestaltung solle

dazu beitragen, daß bei zahnradförmigen Volumensensoren durch eine Ver-

größerung des Gesamtvolumens des Einschlußraums Durchflußwiderstand

und Geräuschentwicklung wesentlich verringert werden. Eine Vertiefung in die-

sem Sinne lasse sich bei der angegriffenen Ausführungsform nicht feststellen.

Ein Fußkreis, von dem aus eine Tieferlegung erfolgt sein könnte, sei körperlich

nicht festzustellen.

Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Fachmann

messe die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 6 daran, ob bei einem Volu-

mensensor das Kopfspiel bzw. der Kopfspielfaktor über das hinausgehe, was

nach seiner Erfahrung und Kenntnis am Prioritätstage des Klagepatents auf

dem einschlägigen technischen Gebiet üblich gewesen sei. Aufgrund der Be-

weisaufnahme lasse sich allenfalls feststellen, daß der Fachmann mit dem

Wissen des Prioritätstages Kopfspielfaktoren von mehr als ca. 0,4 bei Volu-

mensensoren der hier interessierenden Art nicht als üblich angesehen habe.

Die Klageschutzrechte gäben aber keinen Aufschluß darüber, von welchen

Kopfspielen oder Kopfspielfaktoren der Fachmann bei seinen Überlegungen

auszugehen habe. Der Fachmann sei insoweit auf sein allgemeines Fachwis-

sen angewiesen. Ein allgemeines Fachwissen des Fachmanns über Verzah-

nungsdaten und Kopfspielfaktoren von Volumensensoren sei für den Priori-

tätstag nicht feststellbar. Dagegen seien die allgemeinen DIN-Normen und

auch die DIN 867 zum Fachwissen zu rechnen, die einen Kopfspielfaktor von

0,1 bis 0,4 empfehlen. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß der Fachmann im

maßgeblichen Zeitpunkt bei Volumensensoren einen Vorbehalt hinsichtlich der

vollen Ausschöpfung des in Ziffer 4.4 der DIN 867 bekannten Kopfspielberei-

ches gemacht habe und etwa Werte von über 0,3 oder im allgemeinen Bereich

von 0,4 nicht mehr zum Stand der Technik in diesem Sinne gezählt hätte. Bei

diesen Angaben in Ziffer 4.4 handele es sich nicht um starre, absolut festste-

hende Grenzen, sondern um allgemeine Empfehlungen. Von diesen sei der

Fachmann auch schon vor dem Prioritätstag durch zumindest grenznahe, je-

denfalls gewisse Toleranzen einbeziehende Über- oder Unterschreitungen des

angegebenen und als unkritisch anzusehenden Bereichs abgewichen, wenn er

dies für erforderlich gehalten habe. Daraus ergebe sich, daß der Fachmann

Fußkreisgestaltungen, welche zu einem Kopfspielfaktor führten, der den Wert

von 0,4 nur geringfügig überschreite, noch nicht als unüblich und damit auch

nicht als Vertiefung im Sinne der Merkmalsgruppe 6 einschätzen werde. Da bei

der angegriffenen Ausführungsform der Kopfspielfaktor von 0,416 noch im en-

gen Bereich des obersten in DIN 867 angegebenen Wertes von 0,4 liege, sei

eine Vertiefung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 nicht festzustellen.

2. Diese Auslegung der Schutzrechte halten einer revisionsrechtlichen

Überprüfung nicht stand.

a) Patentanspruch 1 des Klagepatents (Merkmal 6) verwendet den Be-

griff "Fußkreis". Zur Bedeutung dieses technischen Begriffs hat die Klägerin auf

die DIN 3960 vom März 1987 (Anlage K 8) Bezug genommen, die "Begriffe und

Bestimmungsgrößen für Stirnräder (Zylinderräder) und Stirnradpaare (Zylin-

derpaare) mit Evolventenverzahnung" betrifft. Ziffer 3.5.6.2 definiert die Be-

griffe "Fußzylinder", "Fußkreis" und "Fußkreisdurchmesser". Danach ist der

Fußzylinder die zylindrische Mantelfläche am Grund der Zahnlücke einer Ver-

zahnung; ein Stirnschnitt ergibt den Fußkreis. Das Ist-Maß des Fußkreises ist

vom Verzahnungsverfahren und vom verwendeten Werkzeug abhängig. Das

Normalmaß ergibt sich aus Bild 7, das den Fußkreis als gedankliche Verbin-

dungslinie der einzelnen real vorhandenen Zahnlückenböden eines Zahnrades

zeigt. Der Fußkreis wird somit in der genormten Verzahnungsterminologie

durch Hinweis auf ein Herstellungsverfahren definiert.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klagepatentschrift

und die Unterlagen des Klagegebrauchsmusters keinen Aufschluß darüber ge-

ben, von welchem Ausgangspunkt der Durchschnittsfachmann, ein Fachmann

für die Entwicklung von Meßgeräten, der als Diplom-Ingenieur oder Meister

über Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Fein- und Meßwerktech-

nik, über Grundlagenwissen im Bau von Maschinen oder Apparaten zur Ener-

gie- bzw. Stoffumsetzung sowie über Grundkenntnisse hinsichtlich normaler

Getriebezahnräder und Verzahnungen verfügte, bei seinen Überlegungen aus-

zugehen hat, und daß er deshalb auf das allgemeine Fachwissen angewiesen

war. Dies greift die Revision nicht an. Allerdings enthalten die Schriften auch

keinen Hinweis dahin, ob der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt das Merkmal

"Fußkreis G" im Sinne der DIN-Norm verstanden hat.

aa) Von einem solchen Verständnis könnte zwar dann ausgegangen

werden, wenn die zusätzliche "Vertiefung", die sich gemäß Merkmal 6 a) auf

der den Strömungswegen zugewandten Seite in den Zahnlücken über den

Fußkreis hinaus radial einwärts erstrecken soll, durch eine den Figuren 3 und 4

des Klagepatents entsprechende Gestaltungsform verwirklicht wäre, die Ge-

genstand der Unteransprüche 3 und 4 ist. Wie in der Klagepatentschrift be-

schrieben (Sp. 2 Z. 29 ff., 38) und aus den Figuren 3 und 4 ersichtlich, sind bei

diesen Ausführungsbeispielen die Meßwerkräder auf beiden Seiten in den

Zahnlücken mit einer sich über den Zahnlückengrund (Fußkreis G) radial ein-

wärts erstreckenden Vertiefung (40) versehen. Die Vertiefung kann dabei von

der Mitte des Rades ausgehend zu den Stirnseiten des Rades hin beidseitig

abfallen. Im Schnitt ergibt sich hierbei (Figur 3) eine giebelförmige Gestaltung

des Zahnlückengrundes, bei der die "Firstspitze" den Zahnlückengrund bildet

und die Lage des real vorhandenen Fußkreises definiert.

bb) Diese beiden Ausführungsbeispiele erschöpfen die Lehre des Kla-

gepatents aber nicht, wie das Berufungsgericht auch zunächst zutreffend an-

genommen hat. Nach der Beschreibung der Klagepatentschrift (Sp. 2 Z. 35 f.)

und der Figur 3 kann sich die Vertiefung auch über die ganze Höhe H des Ra-

des erstrecken (Anspruch 3). Das Klagepatent soll demnach auch Fälle erfas-

sen, bei denen die Vertiefung in der Mitte der Radhöhe verwirklicht wird. Zu-

mindest bei einer solchen Ausgestaltung soll nach der Lehre des Klagepatents

mit einem weiteren Ausfräsen des Zahnlückengrundes eine Vertiefung über

den Fußkreis hinaus geschaffen werden, die zugleich zwangsläufig mit einer

Verschiebung des realen Fußkreises auf die Höhe des vertieften Zahnlücken-

grundes verbunden ist. Hiermit stünde in unlösbarem Widerspruch, wenn der

Fußkreis G stets durch den realen Zahnlückengrund zu definieren wäre; denn

dann wären Vertiefungen im Sinne des Klageschutzrechtes über den Fußkreis

hinaus stets ausgeschlossen, wenn diese, wie in Anspruch 3 beispielhaft vor-

geschlagen, sich über die gesamte Höhe des Rades erstreckten.

cc) Aus der Formulierung der Schutzansprüche, aus den Beschreibun-

gen und den Figuren läßt sich auch kein Hinweis für die Annahme finden, daß

der Begriff des Fußkreises G für die einzelnen Gestaltungsformen des Zahn-

lückengrundes unterschiedlich zu definieren wäre. Da alle Unteransprüche auf

Anspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogen sind, gilt für alle Ausführungs-

formen, daß sich die vorgeschlagene Vertiefung vom Fußkreis G radial ein-

wärts erstrecken soll und damit der Fußkreis G in allen Fällen die Bezugslinie

ist, von der ab die Wegnahme von Material als Vertiefung im Sinne des Klage-

patents anzusehen ist.

dd) Sollen von der Lehre des Klagepatents auch Gestaltungsformen des

Zahnlückengrundes erfaßt werden, bei denen im Herstellungsverfahren eine

Vertiefung des gesamten Zahnlückengrundes vorgenommen worden ist, so

kann der Fußkreis G nur unabhängig vom realen Lückengrund definiert wer-

den. Der Fußkreis als Bezugslinie für die Vertiefung muß unabhängig davon

gelten, ob eine Vertiefung unterhalb eines real wahrnehmbaren Fußkreises

(wie etwa bei giebelförmiger Gestaltung) festzustellen ist oder ob dies nicht der

Fall ist (wie etwa bei geradlinig flach vertieftem Boden). Der Fußkreis G im

Sinne des Klagepatents ist daher theoretisch zu bestimmen, nicht aber am fer-

tig hergestellten Zahnrad real abzumessen. Damit steht nicht in Widerspruch,

wenn das Berufungsgericht aufgrund der Erläuterungen des gerichtlichen

Sachverständigen festgestellt hat, die technische Lehre der Klageschutzrechte

habe nach Aufgabe und Lösung nicht die Art der Herstellung von Meßwerkrä-

dern schlechthin zum Gegenstand, sondern die Gestalt von Meßwerkrädern als

solchen, um aufgrund dieser Gestalt dazu beizutragen, daß es bei mit diesen

Meßwerkrädern ausgestatteten zahnradförmigen Volumensensoren durch eine

Vergrößerung des Gesamtvolumens des Einschlußraumes zu einer wesentli-

chen Verringerung der Geräuschentwicklung und des Durchflußwiderstandes

komme. Die Feststellung dieser technischen Lehre ändert nichts daran, daß

von einem bestimmten Fußkreis G auszugehen ist, um feststellen zu können,

ob eine Vertiefung des Zahnlückengrundes im Sinne des Merkmals 6 der Kla-

geschutzrechte vorliegt.

c) Das Verständnis des Begriffes Fußkreis G in Patentanspruch 1

(Merkmal 6 a) ist im wesentlichen eine Tatfrage, die vom Tatrichter aus der

Sicht des Fachmanns zu beurteilen und nur in beschränktem Umfang revisions-

rechtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. dazu u.a. Sen.Urt. v. 2.3.1999

- X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube; BGHZ 142, 7, 15

- Räumschild, jeweils m.w.N.). Der Tatrichter darf sich jedoch nicht in Wider-

spruch zu anerkannten Rechtsgrundsätzen setzen, und seine Überlegungen

dürfen nicht den Denkgesetzen widersprechen. Dies ist vorliegend in mehrfa-

cher Hinsicht geschehen.

aa) Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Klagepatents ver-

kannt, daß die Aufgabe einer Patentschrift in erster Linie darauf gerichtet ist,

dem nacharbeitenden Fachmann eine Lehre zum technischen Handeln zu ver-

mitteln, und daß der Patentanspruch das anzugeben hat, was für den Patentin-

haber geschützt sein soll. Deshalb muß der Patentanspruch im Rahmen eines

Verletzungsverfahrens widerspruchsfrei ausgelegt werden. Dabei ist von einer

sinnvollen technischen Lehre auszugehen, wie sie sich aus dem Wortsinn des

Patentanspruchs unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnun-

gen ergibt. Hinsichtlich des Merkmals 6 des Klagepatents bedeutet dies: Es

wird die Lehre vermittelt, daß eine patentgemäße Ausgestaltung eines Zahnra-

des dadurch erreicht werden kann, daß zunächst der Fußkreis G konstruktiv

ermittelt und hiervon ausgehend bei der Herstellung des Rades eine weiterge-

hende Vertiefung geschaffen wird, um das Gesamtvolumen des Einschlußrau-

mes zu vergrößern.

Die Bestimmung des Fußkreises und die Nacharbeitbarkeit dieser Lehre

werden nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Fußkreis G und dessen Lage

in der Klagepatentschrift nicht eindeutig bestimmt sind, sondern daß der Fuß-

kreis innerhalb eines bestimmten Bereichs verschiedene Lagen einnehmen

kann. Dieser Umstand legt die Annahme nahe, daß jede der Möglichkeiten eine

patentgemäße Lösung darstellen kann. Denn mit den Ansprüchen eines Pa-

tents werden typischerweise mehrere Varianten und nicht nur die denkbar be-

ste geschützt.

bb) Das Berufungsgericht hat den Bereich, in welchem der Fußkreis G

nach seiner Auffassung liegen kann, außerhalb des bei Volumensensoren am

Prioritätstag Üblichen und dem Fachmann aus der DIN-Norm 867 von Februar

1985 bekannten Kopfspiels bestimmt. Es hat dabei nicht berücksichtigt, daß mit

dem Klagepatent eine Kombinationserfindung unter Schutz gestellt ist, die

durch das Zusammenspiel einer Mehrzahl von Merkmalen definiert ist. Für eine

solche Erfindung ist es nicht ungewöhnlich, sondern eher typisch, daß viele

oder gar alle Merkmale jeweils für sich genommen bekannt waren, nicht aber

ihre Kombination. Es besteht daher keine zwingende Notwendigkeit, den Fuß-

kreis im Sinne des Klagepatents so zu definieren, daß er außerhalb des Vor-

bekannten oder am Prioritätstag Üblichen liegt. Einem mehrere denkbaren La-

gen des Fußkreises erfassenden Verständnis würde nicht notwendig entge-

genstehen, daß die eine oder andere Lage bereits im Stand der Technik be-

kannt war.

cc) Es ist auch nicht überzeugend, daß das Berufungsgericht die übliche

Lage eines Fußkreises mit dem gesamten Bereich gleichsetzt, der nach Zif-

fer 4.4 der DIN-Norm 867 für das Kopfspiel bzw. den Kopfspielfaktor zulässig

ist. Erst recht ist aber kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den

als außerhalb der Lehre des Klagepatents liegenden Bereich des Üblichen

auch noch über den Bereich des Zulässigen hinaus auszudehnen. Es mag

sein, wie das Berufungsgericht aufgrund der Erläuterungen des gerichtlichen

Sachverständigen angenommen hat, daß es sich bei den Angaben in Ziffer 4.4

der DIN 867 zum Kopfspielbereich bzw. zum Bereich des Kopfspielfaktors um

allgemeine Empfehlungen handelt, von denen der Fachmann auch schon vor

dem Prioritätstag der Klageschutzrechte durch zumindest grenznahe, jedenfalls

gewisse Toleranzen einbeziehende Über- und Unterschreitungen des angege-

benen und als unkritisch anzusehenden Bereichs abgewichen ist, wenn er dies

im Einzelfall für erforderlich oder hinnehmbar hielt. Dies rechtfertigt aber nicht

den Schluß des Berufungsgerichts, der Fachmann habe Fußkreisgestaltungen,

welche zu einem Kopfspielfaktor führen, der den Wert von 0,40 nur geringfügig

überschreitet, noch nicht als unüblich und damit auch nicht als Vertiefung im

Sinne des Merkmals 6 des Klagepatents angesehen. Selbst wenn man von

dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ausgeht und den Bereich des

Kopfspiels bzw. Kopfspielfaktors als sinnvolle Möglichkeit zur Bestimmung des

Bereichs ansieht, in welchem der Fußkreis G liegen kann, gibt es keinen

Grund, bei der Auslegung des Merkmals 6 geringfügige Überschreitungen zu

tolerieren. Es geht nicht darum, was aus der Sicht der DIN-Norm noch zu tole-

rieren ist oder von der Fachwelt toleriert worden ist; dies ist für die Auslegung

des Merkmals 6 ohne Bedeutung. Vielmehr ist entscheidend, welchen Bereich

des Kopfspiels der Fachmann im Zeitpunkt der Priorität der Klageschutzrechte

bei Getriebezahnrädern als üblich angesehen hat. War dies der in der

DIN-Norm abgesteckte Bereich, so ist jede Überschreitung als Vertiefung im

Sinne der Klageschutzrechte anzusehen. Gleiches gilt für den Fall, daß der

übliche Bereich nicht einmal den zulässigen nach DIN-Norm ausfüllte. Merk-

mal 6 des Klagepatents legt nicht das Maß der Vertiefung fest, sondern ver-

langt lediglich eine Vertiefung des Zahnlückengrundes über den theoretischen

Fußkreis hinaus mit dem Zweck, eine Vergrößerung des Volumens zu errei-

chen. Würde bei der Ausgangsbetrachtung des Berufungsgerichts nicht auch

auf die klare Grenzziehung der DIN-Vorschrift oder des Üblichen abgestellt,

gäbe es keine sinnvolle andere Grenze.

dd) Die Auslegung des Merkmals 6 durch das Berufungsgericht ist

rechtsfehlerhaft, weil sie zu einem unlogischen Ergebnis führt. Eine Verwirkli-

chung der Lehre der Klageschutzrechte läge immer nur dann vor, wenn wie

etwa bei einer giebelförmigen Gestaltung des Zahnlückengrundes ein realer

Fußkreis in Kombination mit einer weitergehenden Vertiefung feststellbar ist.

Hingegen müßte eine patentgemäße Gestaltung dann verneint werden, wenn

etwa dem Anspruch 3 des Klagepatents entsprechend die Vertiefung noch da-

durch vergrößert würde, daß der gesamte "Giebel" beseitigt würde. Wäre wie

das Berufungsgericht angenommen hat, die konkret angegriffene Ausfüh-

rungsform an sich als außerhalb der Lehre des Klagepatents liegend anzuse-

hen, müßte das Berufungsgericht jedoch eine patentverletzende Gestaltung

annehmen, wenn die Vertiefung entgegen dem generellen Lösungsgedanken

des Patents wieder verkleinert würde, indem ein Giebel in dem Zahnlücken-

grund angeordnet würde. Widerspruchsfrei wäre dies nur dann, wenn die Lehre

der Klageschutzrechte auf den Fall beschränkt wäre, daß seitlich einer real

feststellbaren Fußkreis-Linie eine weiter abfallende Vertiefung feststellbar ist.

Eine solche Verkürzung der technischen Lehre ist - wie ausgeführt - nicht ge-

rechtfertigt und wird auch vom Berufungsgericht nicht vertreten.

III. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist

aufzuheben; der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dieses wird bei der erneuten Verhandlung unter Berücksichtigung der ge-

nannten Gründe den Gegenstand der geschützten Lehre durch Auslegung zu

ermitteln haben und sodann entscheiden müssen, ob die angegriffene Ausfüh-

rungsform von den Merkmalen der Klageschutzrechte Gebrauch macht.

Das Berufungsgericht wird dabei folgendes zu berücksichtigen haben:

Eine widerspruchsfreie Auslegung der Klageschutzrechte wird möglicherweise

dahin erfolgen können, daß eine patentgemäße Vertiefung immer dann vor-

liegt, wenn der Zahnlückengrund ganz oder teilweise über diejenige Linie hin-

aus abgesenkt ist, die ein Konstrukteur nach den Regeln der Technik im Rah-

men des Üblichen unter Beachtung einschlägiger Normen und unter Beachtung

notwendiger Toleranzen, aber ohne Berücksichtigung der Lehre der Klage-

schutzrechte als Fußkreis, d.h. als gedankliche Verbindungslinie des Grundes

aller Zahnlücken eines Meßwerkrades, für ein problemloses Zusammenspiel

der Zahnräder vorgesehen hätte. Gegenüber diesem theoretischen Ansatz

muß sich im Ergebnis zwischen der Spitze des eingreifenden Zahnes des Ge-

genrades und dem realen Zahnlückengrund ein der technischen Lehre der

Klageschutzrechte entsprechender, über das konstruktiv erforderliche Minimum

hinausgehender Abstand und damit ein größerer Kompressionsraum ergeben.

Ob hierbei ein Abstand als Vertiefung anzusehen ist, der noch im Rahmen des

Üblichen liegt, aber deutlich über den Rahmen des Notwendigen hinausgeht

und ob das Kopfspiel bzw. der Kopfspielfaktor im Sinne der DIN 867 überhaupt

als Bezugsgröße zur Bestimmung des Fußkreises G in Betracht kommt, hat

das Berufungsgericht - gegebenenfalls mit Hilfe des gerichtlichen Sachver-

ständigen - zu klären.

Rogge

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck