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BGH Beschluss vom 21.02.2001 – 2 StR 16/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 16/01

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Fulda vom 30. Oktober 2000

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der

Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

zwei Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den unter II. 1 und 2

der Urteilsgründe festgestellten Taten und im Gesamtstra-

fenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes und Abgabe von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in drei Fällen) zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und einen Geldbetrag für verfallen

erklärt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs

und zur Aufhebung von zwei Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Das weiter-

gehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme von Tatmehrheit für die beiden rechtsfehlerfrei festge-

stellten Rauschgiftverkäufe im August/September und November 1999 hat kei-

nen Bestand. Der Zeuge A. hat bei der Weiterveräußerung des ihm

bei dem ersten Geschäft im August/September 1999 von dem Angeklagten

kommissionsweise überlassenen Amphetamins 2.400,-- DM erzielt, die er bei

Abschluß des zweiten Geschäfts im November 1999 dem Angeklagten überge-

ben hat. Damit treffen beide Verkäufe in einem Handlungsteil zusammen. Es ist

deshalb Tateinheit anzunehmen (BGHR BtMG § 29 Abs.1 Nr. 3 Konkurrenzen

5; § 29 Strafzumessung 29).

Die Würdigung der Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten als unerlaubte

Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen im Sinne von § 29 a

Abs. 1 Nr. 2 BtMG (die auch die Veräußerung als die durch entgeltliches

Rechtsgeschäft qualifizierte Form der Abgabe erfaßt, BGHSt 37, 147f.; 42,

162f.) beschwert den Angeklagten nicht. Daß der Angeklagte dabei keinen

Gewinn erzielt hat, würde allerdings - entgegen den insoweit mißverständlichen

Urteilsausführungen - der Annahme von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

nicht entgegenstehen, da es allein auf die Gewinnerzielungsabsicht ankommt.

Neben dem als Abgabe erfaßten strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln

kommt dem Besitz an ihnen keine eigenständige Bedeutung zu (BGHSt 42, 162

f.).

Der Schuldspruch war danach wie aus der Beschlußformel ersichtlich zu

ändern, § 265 StPO steht nicht entgegen.

Die geänderte rechtliche Bewertung der unter II. 1 und 2 der Urteils-

gründe festgestellten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

führt zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren. Eine

dieser Strafen als neue Einzelstrafe für beide – tateinheitlich zusammentref-

fenden – Verkäufe bestehen zu lassen, würde dem veränderten Unrechts- und

Schuldgehalt nicht gerecht. Die Einzelstrafe von zwei Jahren kann bestehen

bleiben. Der Senat schließt aus, daß sie von der Höhe der aufgehobenen Ein-

zelstrafen beeinflußt ist.

Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Ge-

samtstrafe. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und

können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Elf