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BGH Urteil vom 21.02.2001 – 2 StR 476/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 476/00

URTEIL

vom

21. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar

2001, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode

als Vorsitzender,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 11. Mai 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in fünf Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kin-

dern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs

Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Zudem hat es die Unter-

bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die-

ses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung

formellen und materiellen Rechts beanstandet.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen greifen aus

den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. November 2000

dargelegten Gründen nicht durch. Die Sachrüge ist unbegründet.

Der Erörterung bedarf hier allein folgendes:

1. Soweit das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung von einem fal-

schen Höchstmaß (15 Jahre statt richtig zehn Jahre und drei Monate) ausge-

gangen ist, kann der Senat ausschließen, daß die verhängte Gesamtstrafe

darauf beruht. Denn die Kammer hat die Gesamtstrafe nach umfassender

Würdigung ersichtlich dem unteren Bereich des eröffneten Rahmens entnom-

men und die Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten nur maßvoll er-

höht. Daß der Tatrichter ohne dieses Versehen bei der Obergrenze eine noch

niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, ist angesichts der Vielzahl der Taten

und der Höhe der Einzelstrafen auszuschließen.

2. Anders als der Generalbundesanwalt sieht der Senat auch keinen

durchgreifenden Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Unterbringungsanord-

nung führen müßte.

Der Angeklagte hat den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu

sich zu nehmen. Er konsumiert seit zwanzig Jahren erhebliche Mengen Alko-

hol. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, denen die Kammer ge-

folgt ist, liegt beim Angeklagten chronischer Alkoholmißbrauch vor. Daß eine

auf körperlicher Sucht beruhende Alkoholabhängigkeit bei dem Angeklagten

nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden konnte, steht der Annahme eines

Hanges im Sinne von § 64 StGB nicht entgegen. Unter diesen Begriff fällt viel-

mehr auch die eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder

durch Übung erworbene intensive Neigung zu ständigem und übermäßigem

Konsum von Rauschmitteln (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 4 und 5; BGH,

Beschl. v. 15. November 2000 – 2 StR 413/00).

Der langjährige Alkoholmißbrauch hat – wie der Tatrichter rechtsfehler-

frei festgestellt hat – zu einer Verflachung der Persönlichkeit und tatbegünsti-

genden Enthemmung geführt. Die Taten, bei deren Begehung der Tatrichter

jeweils die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen hat, gehen daher

auf den Hang zurück. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme der

Kammer, es bestehe die Gefahr erneuter hangbedingter erheblicher Straftaten

keinen Bedenken, auch wenn der Angeklagte möglicherweise zu dem konkre-

ten Tatopfer keinen Kontakt mehr haben wird.

Die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs wird vom

Tatrichter im Ergebnis rechtsfehlerfrei damit begründet, daß dem Angeklagten

- nach Einschätzung des Sachverständigen, dem die Kammer sich angeschlos-

sen hat - mit einer Behandlung geholfen werden kann, zumal er in der Haupt-

verhandlung Einsicht in die Erforderlichkeit seiner Unterbringung gezeigt hat.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Elf