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BGH Beschluss vom 15.11.2000 – 2 StR 413/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 413/00

BESCHLUSS

vom

15. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Fulda vom 20. Juni 2000 mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unter-

bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblie-

ben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmä-

ßigen Handels mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen und wegen unerlaubter Ab-

gabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in weiteren 18

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung materiellen Rechts rügt. Die Revision erweist sich zum Schuld- und

Strafausspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Sachrü-

ge hat jedoch Erfolg, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.

Der Generalbundsanwalt hat dazu folgendes ausgeführt:

"Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die Strafkammer

davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Beschwerde-

führers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Nach den Feststellungen des

Urteils konsumierte der zur Tatzeit 42jährige Angeklagte seit langem Betäu-

bungsmittel. Seit seinem 15. Lebensjahr rauchte er Haschisch; später hat er

Kokain inhaliert, gelegentlich auch Heroin und Haschisch geraucht. Für die

letzte Zeit vor seiner Verhaftung hat die Strafkammer sogar ausdrücklich eine

psychische Abhängigkeit von Kokain festgestellt. Schon die seiner Verurteilung

vom 29. April 1999 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zugrunde lie-

genden Taten hatte der Angeklagte begangen, um sich Geld für seinen Dro-

genkonsum zu beschaffen. Auch für die nunmehrigen Taten ist festgestellt, daß

'er mit dem Ziel handelte, durch die Verkäufe diese Sucht mit zu finanzieren'.

Angesichts dieser Feststellungen hätte die Frage einer Anordnung der

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

nicht unerörtert bleiben dürfen. Ein Hang im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur

bei einer auf körperlicher Sucht beruhender Abhängigkeit anzunehmen. Unter

den Begriff fällt vielmehr auch die eingewurzelte, auf psychischer Disposition

beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu ständigem und

übermäßigem Konsum von Rauschmitteln (st. Rspr.; vgl. BGH StGB § 64

Abs. 1 Hang 1, 4 und 5). Eine solch intensive und tiefverwurzelte Neigung be-

legen die Urteilsfeststellungen, wenn in ihnen darüber hinausgehend sogar

schon von Sucht (infolge psychischer Abhängigkeit) die Rede ist, ebenso wie

den symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und den Taten.

Dafür, daß keine konkrete Aussicht bestünde, den Angeklagten zu heilen oder

doch über eine gewisse Zeitspanne vor Rückfall zu bewahren, ist dem Urteil

nichts zu entnehmen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auf eine (bisher

unterbliebene) Prüfung der Frage der Unterbringung nach § 64 StGB durch das

Tatgericht nicht verzichtet werden.

Der Strafausspruch wird durch die Teilaufhebung nicht berührt. Denn es

kann ausgeschlossen werden, daß das Tatgericht bei Anordnung der Unter-

bringung auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte."

Dem schließt sich der Senat an.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf