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BGH Urteil vom 21.02.2001 – 2 StR 524/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

21. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

2 StR 524/00

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar

2001, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode

als Vorsitzender,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten A. ,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten d. L. wird das Urteil des

Landgerichts Koblenz vom 28. Juni 2000 mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung und Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde (Fälle III,

5 und 6);

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das genannte

Urteil werden verworfen.

2. Die Kosten dieser Rechtsmittel und die den Angeklagten in-

soweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staats-

kasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten d. L. wegen Handeltreibens mit

und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Geldfälschung zu der

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten

A. wegen "Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 Nr. 1 b Waffengesetz"

(Waffenhandel) und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, da-

von in einem Fall in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Im übrigen hat es beide Angeklagten

aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Der Angeklagte d. L. rügt mit seiner Revision die Verletzung materi-

ellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen den

Teilfreispruch der beiden Angeklagten und rügt ebenfalls die Verletzung mate-

riellen Rechts.

Das Rechtsmittel des Angeklagten d. L. hat in dem aus der Urteils-

formel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet

(§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die vom Gene-

ralbundesanwalt nur vertreten werden, soweit sie sich gegen den Freispruch

des Angeklagten A. in den Fällen VI, 1-4 richten, sind insgesamt unbe-

gründet.

I. Revision des Angeklagten d. L.

1. Der Schuldspruch wegen Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB -

Fall III, 6) hat keinen Bestand.

Das Landgericht hat hierzu im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte

übergab dem Zeugen K. bei einem Betäubungsmittelverkauf als Wechselgeld

u.a. einen gefälschten 100-DM-Schein. Später rief der Angeklagte den Zeugen

an, um den falschen Geldschein zurückzufordern. Der Angeklagte kam jedoch

nicht zu dem vereinbarten Tauschtermin. Der Zeuge gab das Falschgeld wei-

ter. Es wurde zur Bezahlung bei einem Bordellbesuch verwandt.

Damit hat das Landgericht lediglich den äußeren Tathergang festge-

stellt, daß der Angeklagte Falschgeld als echt in Verkehr gebracht hat (§ 147

StGB). Der Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert aber über das

Inverkehrbringen hinaus, daß der Täter hinsichtlich des Falschgelds zuvor eine

Handlung nach Nr. 1 oder 2 dieser Vorschrift begangen hat, das heißt, der Tä-

ter muß sich das Falschgeld in der Absicht verschafft haben, daß es als echt in

Verkehr gebracht oder ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder

daß der Täter es in dieser Absicht nachgemacht oder verfälscht hat. Das Land-

gericht hätte daher prüfen müssen, ob sich der Angeklagte das Falschgeld in

dieser Absicht verschafft, es nachgemacht oder verfälscht hat. Feststellungen

hierzu fehlen jedoch.

Das angefochtene Urteil äußert sich auch nicht dazu, ob der Angeklagte

vorsätzlich gehandelt hat. Dies versteht sich hier nicht von selbst. Denn der

Angeklagte offenbarte dem Zeugen K. von sich aus, daß der Geldschein falsch

war und erklärte sich zunächst auch bereit, ihn zurückzunehmen.

2. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann

ebenfalls nicht bestehen bleiben, weil das in Betracht kommende Geldfäl-

schungsdelikt (§§ 146, 147 StGB) hier mit dem Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in Tateinheit steht. Zum Handeltreiben gehört auch die Abwick-

lung der Kaufpreiszahlung einschließlich der etwa erforderlichen Rückgabe von

Wechselgeld. Das Handeltreiben trifft daher mit der Weitergabe des Falsch-

gelds teilweise in derselben Handlung zusammen. Werden durch dieselbe

Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so ist - auch wenn nur die Anwendung

eines der Strafgesetze rechtsfehlerhaft ist - regelmäßig die Verurteilung wegen

der Tat im ganzen aufzuheben (vgl. BGH NStZ 1997, 276).

3. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Geldfälschung und

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entfallen die zugehörigen Einzelfrei-

heitsstrafen. Dies hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

II. Revisionen der Staatsanwaltschaft

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg. Die Teil-

freisprüche der beiden Angeklagten halten der sachlich-rechtlichen Prüfung

stand.

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter

nach dem Anklagevorwurf zunächst die Tatsachen mitteilen, die er für erwiesen

hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für

einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getrof-

fen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisi-

onsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechts-

fehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand

bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist und der Freispruch auf recht-

lich einwandfreien Erwägungen beruht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei-

spruch 2-5, 7, 8). Bei aller Pflicht zur umfassenden Darstellung ist der Tatrich-

ter aber nicht gehalten, alle Umstände, die ihn an einer Überzeugung von der

Schuld des Angeklagten gehindert haben, in den Urteilsgründen lückenlos an-

zuführen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 11, 12).

Den danach zu stellenden Anforderungen werden die - teilweise aller-

dings knapp gefaßten - Urteilsgründe gerecht. Soweit in der Hauptverhandlung

zum eigentlichen Tatgeschehen keine Feststellungen getroffen werden konn-

ten, blieb auch nichts, was zur Überzeugung des Gerichts zum Tatvorwurf als

erwiesen hätte festgestellt und mitgeteilt werden können. Die Beweiswürdigung

selbst läßt keine Lücken oder Widersprüche erkennen, sie verstößt nicht ge-

gen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze und ist auch

sonst nicht unklar. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß das Landge-

richt nicht weitere Einzelheiten zum Inhalt der als Beweismittel verwerteten ab-

gehörten Telefongespräche mitgeteilt hat. Die aus den Beweisumständen ge-

zogenen Schlußfolgerungen sind möglich und naheliegend, zwingend brau-

chen sie nicht zu sein. Zu den einzelnen Tatvorwürfen ist ergänzend zu bemer-

ken:

1. Teilfreispruch des Angeklagten A. :

Dem Angeklagten A. legt die Staatsanwaltschaft fünf weitere Ta-

ten zur Last, die das Landgericht nicht für erwiesen hält (VI, 1-5). Diese Be-

wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1) Der Angeklagte hat bestritten, bei P. eine Pistole zum Weiterverkauf

bestellt zu haben (VI, 1). Er hat sich dahin eingelassen, er habe die Waffe le-

diglich einmal ansehen wollen. Diese Einlassung hielt das Landgericht für nicht

widerlegbar. Gegenteiliges ergebe sich nicht aus dem als einziges Beweismit-

tel zur Verfügung stehenden Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und

P. P. selbst hat als Zeuge die Auskunft verweigert (§ 55 StPO). Der Inhalt des

Telefonats war ersichtlich derart wenig beweiserheblich, daß eine nähere Be-

gründung und inhaltliche Wiedergabe des Telefongesprächs entbehrlich war.

Belegt wird dies auch dadurch, daß im Fall VI, 3 der als relevant in Betracht

kommende Gesprächsinhalt wörtlich wiedergegeben wird.

(2) Soweit dem Angeklagten zur Last liegt, er habe einen "linksdrehen-

den" Revolver zum Weiterverkauf erworben (VI, 2), hat er sich dahin eingelas-

sen, er habe bei C. eine Vitrine mit einer linksherum laufenden Uhr gekauft, die

er noch in Besitz habe. Diese Einlassung hält das Landgericht für nicht wider-

legt. Die Einlassung werde durch C. bestätigt, der ein Geschenkartikelgeschäft

betreibe und auch Scherzartikel verkaufe. Etwas anderes ergebe sich nicht aus

dem von der Anklage als Beweismittel angeführten 29-minütigen Telefonge-

spräch des Angeklagten mit C. Auch hier erschien dem Landgericht der Be-

weiswert des Gesprächs für den Tatnachweis ersichtlich als so gering, daß es

sich erübrigte, seinen Inhalt näher darzulegen. Auch die Beschwerdeführerin

stellt dies letztlich nicht in Frage.

(3) Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten auch das Feilhalten

eines Revolvers Browning zur Last (VI, 3). Der Angeklagte hat bestritten, je

eine solche Waffe besessen zu haben. Das Gegenteil hält das Landgericht

nicht für erwiesen. Zwar habe der Zeuge R. den Zeugen Sch. in einem

abgehörten Telefonat gefragt: "Ist das für dem seine Browning?", wobei sich

das "dem" möglicherweise auf den Angeklagten bezog. Beide Zeugen hätten

bei ihrer Vernehmung aber keine Angaben dazu machen können, ob der Ange-

klagte eine solche Waffe besessen habe. Wenn das Landgericht bei dieser

Beweislage annimmt, der Inhalt des im übrigen ersichtlich nicht beweiserhebli-

chen Gesprächs lasse nicht "zwingend" auf den Waffenbesitz des Angeklagten

schließen, läßt dies nicht besorgen, die Strafkammer habe die Anforderungen

an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt.

(4) Der Angeklagte soll ferner eine gebrauchte Schußwaffe für 3.000 DM

an den Zeugen R. verkauft haben (VI, 4). Der Angeklagte hat die Tat bestritten

und sich dahin eingelassen, er habe R. keine Waffe zum Schutz eines be-

freundeten Mädchens besorgt. Soweit in einem abgehörten Telefongespräch

mit "Toni" hiervon die Rede sei, handele es sich um "Geschwätz." R. hat als

Zeuge erklärt, er habe nie eine Waffe bei dem Angeklagten bestellt oder er-

worben. Einen Tatnachweis hält das Landgericht auch in diesem Fall nicht für

geführt. Diese Beweiswürdigung macht hinreichend deutlich, daß in dem abge-

hörten Telefonat zwar über eine Waffe zum Schutz einer Freundin gesprochen

wurde, daß die Einlassungen des Angeklagten, es habe sich um nicht ernst

gemeintes "Geschwätz" gehandelt, mit den verfügbaren Beweismitteln aber

nicht widerlegt werden konnte. Etwas anderes mußte sich dem Landgericht

nicht deshalb aufdrängen, weil der Angeklagte noch in drei weiteren - ebenfalls

nicht nachweisbaren - Fällen wegen des unerlaubten Umgangs mit Schußwaf-

fen angeklagt ist.

(5) Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte

einer griechischen Staatsangehörigen "Anna" eine gefälschte italienische

Identitätskarte verkauft hat (VI, 5). Die Beweiswürdigung hierzu läßt einen

Rechtsfehler nicht erkennen. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. "Anna" war

als Zeugin nicht verfügbar. Die vernommenen Zeugen haben von ihrem Aus-

kunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das Urteil läßt nicht erkennen,

daß insoweit Vernehmungsbeamte vernommen wurden. Eine zulässige Aufklä-

rungsrüge wurde nicht erhoben.

2. Teilfreispruch des Angeklagten d. L.

Auch hinsichtlich des Angeklagten d. L. genügt das Urteil den Anfor-

derungen, die an die Begründung eines Freispruchs aus tatsächlichen Grün-

den zu stellen sind.

(6) Im Fall VI, 6 wird ausreichend begründet, weshalb die Einlassung

des Angeklagten nicht zu widerlegen war, seine Vermittlungsbemühungen beim

versuchten Erwerb von Ecstasy-Tabletten durch eine italienische Tätergruppe

seien aus Angst vor erpresserischen Methoden seiner Landsleute nur vorge-

täuscht gewesen. Da das Geschäft nicht durchgeführt wurde und die von dem

Angeklagten weitergegebene Telefonnummer des möglichen Lieferanten, wie

er wußte, unrichtig war, bedurfte es einer näheren Erörterung der von der Be-

schwerdeführerin genannten Umstände nicht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5

Freispruch 11).

(2) Der Tatvorwurf im Fall VI, 7 (Beschaffung und Verkauf gefälschter

Ausweispapiere) ist durch die Wiedergabe des Hilfsbeweisantrags der Be-

schwerdeführerin hinreichend mitgeteilt. Feststellungen hierzu konnten nicht

getroffen werden. Die Belastungszeugen haben in der Hauptverhandlung die

Auskunft verweigert. Andere Beweismittel sind aus den Urteilsgründen nicht zu

erkennen. Eine zulässige Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Elf