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BGH Beschluss vom 21.02.2001 – 3 StR 244/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 244/00

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Völkermordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

21. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. Dezember

1999 dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Mordes in

sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit

Beihilfe zum Völkermord sowie der unerlaubten Ausübung

der

tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische

Selbstladekurzwaffe schuldig ist und deswegen zu lebens-

langer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Angeklagten wegen

Völkermordes in Tateinheit mit Mord in sechs Fällen, sachlich zusammentref-

fend mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbauto-

matische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu lebens-

langer Freiheitsstrafe verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er

das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel führt zu

einer Abänderung des Schuldspruchs, im übrigen hat es keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich der Beanstandungen des Verfahrens bedarf lediglich die

Rüge einer Verletzung des § 169 Satz 1 GVG i.V.m. § 338 Nr. 6 StPO näherer

Erörterung; auch im übrigen sind die Verfahrensrügen, wie bereits der Gene-

ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Juni 2000 zutreffend dargelegt

hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Mit der Rüge des § 338 Nr. 6 StPO macht die Revision geltend, der Se-

natsvorsitzende habe dadurch gegen § 169 Satz 1 GVG verstoßen, daß er drei

im Zuhörerraum anwesende Personen an den Richtertisch gerufen und diese

gebeten hatte, die Pässe abzugeben und sich sodann aus dem Sitzungssaal

zu entfernen, da sie als Zeugen in Betracht kämen. Grund für dieses Vorgehen

war eine Äußerung der Zeugin L. , die zu diesem Zeitpunkt vernom-

men werden sollte. Diese hatte schon vor ihrer Vernehmung zur Person ange-

geben, sie fühle sich durch die Anwesenheit von drei Personen im Zuhörer-

raum in ihrem Aussageverhalten eingeschränkt, sie habe Angst. Die drei Zuhö-

rer, bei denen es sich um einen Bruder, eine Schwester und den

Ehemann einer Nichte des Angeklagten handelte, verließen nach der Aufforde-

rung des Vorsitzenden den Sitzungssaal. Die Zeugin L. , eine frühere

Nachbarin des Angeklagten, wurde in Abwesenheit dieser drei Personen ver-

nommen. Sodann wurden sie wieder hereingerufen und als Zeugen belehrt.

Der Bruder des Angeklagten sagte zur Sache aus, die Schwester berief sich

auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, auf die Vernehmung des dritten Verwand-

ten wurde sodann im allseitigen Einverständnis verzichtet.

Die Auffassung der Revision, durch diese Verfahrensweise habe der

Senatsvorsitzende ohne zureichenden Grund die Öffentlichkeit teilweise aus-

geschlossen und damit den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt, trifft nicht zu.

Dahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen eine Bitte oder Aufforde-

rung des Vorsitzenden an einzelne oder mehrere Zuhörer, den Sitzungssaal

vorübergehend zu verlassen, einen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG bein-

haltet (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1 und 2). Unter den gegebenen

Umständen ist die Rüge unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

a) Zwar findet das Vorgehen des Vorsitzenden in den §§ 170 ff. GVG,

die die Voraussetzungen und die Verfahrensweise eines Ausschlusses der

Öffentlichkeit regeln, für sich genommen keine Stütze; diese Vorschriften zäh-

len aber die Gründe für einen zulässigen Öffentlichkeitsausschluß nicht er-

schöpfend auf (BGHSt 3, 386, 388; BGH, Urt. vom 20. August 1982 - 2 StR

278/82, S. 13 f.).

Vorliegend folgt die Befugnis des Senatsvorsitzenden, die drei Zuhörer

aufzufordern, bis zu ihrer Vernehmung den Verhandlungssaal zu verlassen,

aus § 238 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 StPO. Nach § 58 Abs. 1

StPO sind Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen

zu vernehmen. Zweck dieser Vorschrift ist es sicherzustellen, daß Zeugen un-

beeinflußt aussagen, nämlich ohne zu wissen, was der Angeklagte oder andere

Zeugen bekundet haben. Hieraus hat der Bundesgerichtshof den Grundsatz

abgeleitet, daß es mit Rücksicht auf die Bedeutung des § 58 Abs. 1 StPO zu-

lässig ist, Personen zum Verlassen des Sitzungssaales aufzufordern, sobald

mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß sie als Zeugen in Betracht kommen

können, da das Gesetz der in der unbeeinflußten Aussage eines Zeugen lie-

genden höheren Gewähr für die Ermittlung der Wahrheit Vorrang vor der un-

eingeschränkten Durchführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit eingeräumt

hat (vgl. BGHSt 3, 386, 388; BGH NStZ 2001, 163). Zwar macht die Revision

geltend, der Vorsitzende habe die Zeugen nur pro forma belehrt und befragt,

um ihre Stellung als Zeugen zu begründen und so die Vorschriften über den

Ausschluß der Öffentlichkeit zu umgehen; denn nach der Stellungnahme des

Sitzungsvertreters des Generalbundesanwalts, der erklärt hatte, er sehe keine

Möglichkeit zum Ausschluß der Öffentlichkeit, sei dem Gericht klar gewesen,

daß auch ein nur teilweiser Öffentlichkeitsausschluß auf keine Vorschrift des

GVG gestützt werden konnte. Mit diesen Einwendungen kann die Revision je-

doch nicht gehört werden.

b) Die Frage, ob ein Zuhörer als Zeuge in Betracht kommt und ob er

deswegen den Sitzungssaal bis zu seiner Vernehmung zu verlassen hat oder

gegebenenfalls sofort vernommen werden kann, betrifft eine Entscheidung, die

der Vorsitzende im Rahmen der ihm obliegenden Verhandlungsleitung zu tref-

fen hat. Daß es sich um eine Maßnahme im Rahmen der Verhandlungsleitung

des Vorsitzenden handelt, folgt auch aus § 243 Abs. 1 und 2 StPO. Nach § 238

Abs. 1 StPO steht dem Vorsitzenden bei der Frage, ob ein Zuhörer als Zeuge

zu behandeln ist, ein Beurteilungsspielraum zu, der überschritten wird, wenn

der Ausschluß eines Zuhörers auf sachwidrigen Erwägungen beruht (vgl. BGH

NStZ 2001, 163). Daß der Ausschluß eines Zuhörers allein aus sachwidrigen

Erwägungen erfolgt und deshalb unzulässig ist, muß gemäß § 238 Abs. 2 StPO

von einem Beteiligten in der Verhandlung beanstandet und auf diese Weise

eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden. Daß der Beschwerde-

führer eine solche, für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge erforderliche Bean-

standung erhoben hat, trägt die Revision nicht vor.

Im übrigen liegen auch keine Anhaltspunkte für sachwidrige Erwägun-

gen des Vorsitzenden vor. Die von der Zeugin L. als Grund für ihre Angst

bezeichneten Zuhörer sollten vom Gericht als Zeugen dazu vernommen wer-

den, ob sie auf irgendeine Weise auf die Zeugin Einfluß genommen haben.

Eine solche mögliche Einflußnahme lag nicht fern, da es sich bei den Zuhörern

um nahe Verwandte des Angeklagten handelt und auch sonst Einflußnahmen,

z.B. in Form von Bedrohungen anderer Zeugen, vom Bayerischen Obersten

Landesgericht festgestellt worden sind. Tatsächlich sind auch zwei der drei

vorübergehend aus dem Verhandlungssaal gewiesenen Personen als Zeugen

vernommen worden, wie bereits oben dargelegt worden ist.

2. Die Sachrüge führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs, da das

Bayerische Oberste Landesgericht eine eigene, für die täterschaftliche Bege-

hung des § 220 a Abs. 1 StGB erforderliche Völkermordabsicht des Angeklag-

ten nicht festgestellt hat. Im übrigen ist auch die Sachrüge unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO).

a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist insbesondere zutreffend

davon ausgegangen, daß die serbische Führung zur Durchsetzung ihrer

Kriegsziele, nämlich der Eroberung und Sicherung der von den Serben bean-

spruchten Gebiete von Bosnien-Herzegowina, ab April 1992 damit begonnen

hatte, diese Gebiete mit kriegerischen Mitteln zu erobern und anschließend

ethnisch zu säubern. Durch Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigungen und In-

haftierungen wurde insbesondere die muslimische Bevölkerung terrorisiert, um

diese auszurotten oder zu vertreiben, wobei in den einzelnen Regionen von

den Militärs und örtlichen Polizeikräften nach einem immer wiederkehrenden

Muster verfahren wurde. So auch ab dem 11. Juni 1992 im Bezirk K.

und insbesondere auch in der Ortsgemeinschaft V. , in der der Ange-

klagte mit der serbischen Machtübernahme Leiter der örtlichen Polizeistation

wurde. In K. wurden Gefangenenlager eingerichtet, in denen die In-

haftierten unter unmenschlichen Bedingungen hausen mußten, gequält und

geschlagen wurden. Außerhalb der Lager wurden wahllos muslimische Männer

erschossen, muslimische Dörfer und Siedlungen zerstört, u.a. wurden drei zur

Ortsgemeinschaft V. gehörende Dörfer niedergebrannt, um ein weiteres

Verbleiben und eine spätere Wiederkehr unmöglich zu machen; Moscheen

wurden angezündet oder gesprengt und immer wieder die Wohnhäuser der

muslimischen Bevölkerung durchsucht, Frauen vergewaltigt, die Bewohner ge-

schlagen und ihres Eigentums beraubt. Aus den getroffenen Feststellungen,

vor allem aus der Systematik, mit der den muslimischen Bewohnern in den ser-

bisch beanspruchten Gebieten die Existenzgrundlage zerstört wurde, hat das

Bayerische Oberste Landesgericht fehlerfrei seine Überzeugung abgeleitet,

daß die politische und militärische Führung der Serben - gemeint sind ersicht-

lich, neben Karadzic und Mladic, die jeweiligen regionalen Repräsentanten und

Führungspersonen der Serbischen Demokratischen Partei (SDS) und der

großserbischen Bewegung - die Absicht hatte, in den jeweiligen Gebieten die

Volksgruppe der Muslime als solche planmäßig ganz oder teilweise zu zerstö-

ren (vgl. UA S. 72 f., 109). Damit ist ein von den serbischen Führern mit Hilfe

der bosnisch-serbischen Armee und anderer bewaffneter Kräfte begangener

Völkermord gemäß § 220 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB sowohl hinsichtlich der

objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen ausreichend belegt.

b) Demgegenüber hält die Annahme des Bayerischen Obersten Landes-

gerichts rechtlicher Prüfung nicht stand, auch der Angeklagte habe selbst, und

zwar als Täter, einen Völkermord begangen, weil er am 25. Juni 1992 den Be-

fehl zur Erschießung von sechs muslimischen Bewohnern in V. gegeben

und bei der Tötung selbst mitgewirkt hatte; als tatbestandliche Handlungen hat

das Bayerische Oberste Landesgericht ferner den Umstand angesehen, daß

der Angeklagte als örtlicher Polizeichef maßgeblich an der Vertreibung musli-

mischer Frauen aus V. und D. am 25. Juni 1992 und am 14. August

1992 mitgewirkt hatte.

Bedenken in bezug auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des

§ 220 a Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen insofern, als die bloße Vertreibung der

Muslime aus ihren Häusern und ihrem Heimatort für sich genommen noch kei-

ne unter § 220 a Abs. 1 Nr. 3 StGB fallende Völkermordhandlung darstellt. Die

Voraussetzung dieser Tatbestandsalternative - Auferlegung von Lebensbedin-

gungen, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung der Gruppe ganz oder

teilweise herbeizuführen - werden vielmehr erst durch die Gesamtheit der ge-

gen die muslimische Bevölkerung gerichteten Terror- und Vernichtungsmaß-

nahmen erreicht (vgl. BGHSt 45, 64, 81 f.). Derartige Gesamtumstände sind in

dem Urteil jedoch, auch für den Bezirk K. und die Ortsgemeinschaft

V. , in ausreichendem Maße fest- und dargestellt, so daß die mißver-

ständliche Wendung in der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe durch

seine Mitwirkung an den Vertreibungen der Muslime diese unter Lebensbedin-

gungen gestellt, die geeignet waren, deren körperliche Zerstörung ganz oder

teilweise herbeizuführen (UA S. 164), nicht die Besorgnis begründet, das Baye-

rische Oberste Landesgericht könnte von einem unzutreffenden objektiven Be-

griff des Völkermordes i.S.d. § 220 a Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen sein.

Es hat aber die rechtlichen Voraussetzungen der Völkermordabsicht als

subjektiv gefaßtes Merkmal des Schuldtatbestandes für die Person des Ange-

klagten nicht eindeutig festgestellt. Wie der erkennende Senat bereits ent-

schieden hat, erhalten die unter § 220 a Abs. 1 StGB fallenden objektiven Tat-

handlungen ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord erst durch die

von § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht, eine von dieser Vorschrift

geschützte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören (BGHSt 45, 64,

86), wobei das erstrebte Ziel, die völlige oder wenigstens teilweise Zerstörung

der Gruppe, nicht erreicht zu werden braucht. Dieses Ziel muß aber durch die

entsprechende Täterabsicht im Subjektiven gleichsam als überschießende In-

nentendenz vorweg erfaßt werden (vgl. das Senatsurteil vom 21. Februar 2001

- 3 StR 372/00). Diese den Tatbestand des Völkermordes erst begründende

Absicht setzt voraus, daß es dem Täter im Sinne eines zielgerichteten Wollens

auf die Zerstörung der von § 220 a StGB geschützten Gruppe ankommt. Eine

solche Absicht hat das Oberlandesgericht für den Angeklagten nicht festge-

stellt bzw. nicht dargelegt. Es hat lediglich einen für § 220 a StGB nicht ausrei-

chenden direkten Vorsatz festgestellt, indem es dargelegt hat, der Angeklagte

habe gewußt, daß die unter dem Kommando der beteiligten überörtlichen Mili-

tärverbände ausgeführte Aktion am 25. Juni 1992 sowohl der physischen Ver-

nichtung eines Teils der bosnisch-muslimischen Bevölkerungsgruppe als auch

der endgültigen Vertreibung der verbleibenden Muslime im Rahmen einer eth-

nischen Säuberung diente, und daß die unter seiner Befehlsgewalt daran mit-

wirkenden Angehörigen von Polizei und Territorialverteidigung maßgeblich

hierzu beitrugen, und daß der Angeklagte beides, die ethnische Säuberung

und die maßgebliche Mitwirkung seiner Leute daran, auch gewollt habe (UA

S. 41). Zwar hat es auch festgestellt, daß es dem Angeklagten bei der von ihm

geleiteten Erschießung klar war, daß diese Tötungshandlungen Teil der ethni-

schen Säuberung V. s waren und die Männer nur deshalb sterben mußten,

weil sie Muslime waren (UA S. 41 f.) und er wußte, daß es sich um "ethnische

Säuberungen" handelte mit dem Ziel, die dort lebende muslimische Bevölke-

rung zu zerstören (UA S. 47). Aber auch mit diesen Erwägungen ist lediglich

ein direkter Vorsatz dargetan, bei dem es dem Täter nicht auf einen bestimm-

ten Erfolg ankommen muß. Zwar ist das Bayerische Oberste Landesgericht

ersichtlich davon ausgegangen, daß es den subjektiven Voraussetzungen des

§ 220 a Abs. 1 StGB damit genügt habe. Hierfür sprechen die Wendungen in

der rechtlichen Würdigung, mit denen es die seiner Auffassung nach maßgeb-

lichen Beweggründe des Angeklagten gekennzeichnet hat, nämlich eine durch

ihr Volkstum und ihre Religion geprägte Personengruppe zu zerstören und ein-

zelne ihrer Mitglieder zu töten, nur weil sie seiner politischen Vorstellung eines

exklusiven serbischen Nationalstaates im Wege standen (UA S. 166). Indessen

sind die übrigen Urteilsfeststellungen mit diesen Formulierungen und deren

möglicher Deutung als Beleg für eine Völkermordabsicht des Angeklagten nicht

ohne weiteres in Einklang zu bringen.

c) Die zu den Ereignissen vom 25. Juni 1992 und zum 14. August 1992

getroffenen Feststellungen und die übrigen Urteilsausführungen, einschließlich

der Wertungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur subjektiven

Seite der dem Angeklagten angelasteten Straftaten, tragen jedoch die rechtli-

che Wertung, daß der Angeklagte durch sein Mitwirken an den genannten Er-

eignissen Beihilfe zu dem von den serbischen Führern veranlaßten und mit

Hilfe der Militärs und den örtlichen Polizeikräften ausgeführten Völkermord ge-

leistet hat. Die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen hat

das Bayerische Oberste Landesgericht zweifelsfrei festgestellt (vgl. UA S. 41 f.,

162, 165 f.), da es für die Beihilfe zum Völkermord genügt, daß der oder die

Haupttäter die tatbestandlich vorausgesetzte Absicht hatten und der Gehilfe

dies weiß (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00). Der Senat

hat den Schuldspruch deshalb selbst geändert (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265

StPO steht dem nicht entgegen, da bereits der Haftbefehl vom 19. August 1998

von Beihilfe zum Völkermord in Tateinheit u.a. mit dem abgeurteilten Mord aus

niedrigen Beweggründen in sechs Fällen ausgegangen war; ferner hat der Se-

nat den Angeklagten und seinen Verteidiger mit Schreiben vom 9. Februar

2001 auf die mögliche Schuldspruchänderung unter gleichzeitiger Aufrechter-

haltung des Strafausspruchs hingewiesen.

3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit der Beteiligung am Völker-

mord begangenen Mordes in sechs Fällen, begegnet weder für sich genom-

men, noch im Zusammenhang mit dem zum Völkermord geänderten Schuld-

spruch rechtlichen Bedenken. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat es

aufgrund fehlerfreier Beweiswürdigung als erwiesen angesehen, daß der An-

geklagte den Befehl zur Erschießung der sechs muslimischen Männer am

25. Juni 1992 erteilt und sich eigenhändig an der Tötung beteiligt hat. Zum

Vorsatz des Angeklagten hat es in diesem Zusammenhang festgestellt, ihm sei

klar gewesen, daß diese vorsätzliche Tötung Teil der ethnischen Säuberung

V. s war und die Männer nur deshalb sterben mußten, weil sie Muslime

waren (UA S. 41 f.). Diese Feststellungen belegen zwar, auch im Zusammen-

hang mit den weiteren Ausführungen, der Angeklagte habe gewollt, daß der

Tod der sechs muslimischen Männer auch der Einschüchterung und Demorali-

sierung der übrigen nicht serbischen Bevölkerung diente und diese zur Ausrei-

se veranlaßte, kein Handeln in Völkermordabsicht, sie tragen jedoch die

tatrichterliche Wertung als niedrige Beweggründe i.S.d. § 211 StGB. Denn die-

se Einstellung des Angeklagten zu dem von ihm befohlenen Tod der sechs

Muslime steht nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und erscheint

deshalb als besonders verachtenswert. Die Würdigung, der Angeklagte habe

den Mord als Täter begangen, steht auch nicht im Widerspruch zu der Annah-

me, der Angeklagte habe durch diese Tötungshandlung lediglich Beihilfe zum

Völkermord begangen. Die Verurteilung wegen täterschaftlich begangenen

Völkermordes scheitert allein an der nicht festgestellten, die Täterschaft erst

begründenden eigenen Völkermordabsicht und nicht etwa an einer fehlenden

Tatherrschaft des Angeklagten, die für das Tötungsgeschehen als solches

zweifelsfrei belegt ist.

4. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Aburteilung dieser

als eine Tat zu wertenden Morde an sechs Muslimen ergibt sich zwar nicht

mehr ohne weiteres aus der sog. Annexkompetenz des § 6 Nr. 1 StGB für vor-

sätzliche Tötungen, die zugleich eine gemäß § 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB tatbe-

standliche Völkermordhandlung darstellen. Sie folgt jedoch zumindest aus § 6

Nr. 9 StGB. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR

372/00 - ausgesprochen hat, sind deutsche Gerichte für die Verfolgung auch

solcher Straftaten zuständig, die zwar nicht die Voraussetzungen eines Völ-

kermordes erfüllen, aber als schwere Verstöße i.S.d. Art. 146, 147 der IV.

Genfer Konvention zum Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten vom

12. August 1949 zu werten sind. Daß die vorsätzliche Tötung der sechs Musli-

me am 25. Juni 1992 einen solchen schweren Verstoß gegen die IV. Genfer

Konvention darstellt, bedarf keiner näheren Begründung.

5. Die Abänderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des

Strafausspruchs. § 211 StGB sieht ebenso wie § 220 a Abs. 1 StGB lebenslan-

ge Freiheitsstrafe als absolute Strafe vor, eine Strafrahmenverschiebung ge-

mäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB kommt in bezug auf § 211 StGB nicht in

Betracht. Danach war auch nach Abänderung des Schuldspruchs durch den

Senat auf eine lebenslange Freiheitsstrafe, und zwar nicht nur wegen Mordes

in Tateinheit mit Beihilfe zum Völkermord zu erkennen, sondern auch als Ge-

samtstrafe, die sich aus der lebenslangen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe und

der Einzelstrafe von einem Jahr wegen unerlaubter Ausübung der tatsächli-

chen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe nach dem Ge-

setz zwingend (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) ergibt. Da schon das Bayerische

Oberste Landesgericht von der Feststellung der besonderen Schuldschwere

(§ 57 b StGB) abgesehen hat, hat der Senat lediglich zur Klarstellung den

Strafausspruch neu gefaßt.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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StGB § 220 a

Zur täterschaftsbegründenden Völkermordabsicht des § 220 a StGB.

BGH, Beschl. vom 21. Februar 2001 - 3 StR 244/00 - BayObLG