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BGH Urteil vom 21.02.2001 – 5 StR 368/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 368/00

URTEIL

vom 21. Februar 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Febru-

ar 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt am Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger des Angeklagten M ,

als Verteidiger des Angeklagten P ,

als Verteidiger des Angeklagten C ,

Rechtsanwalt S

Rechtsanwalt H

Rechtsanwalt Ha

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Krefeld vom 8. Dezember 1999 werden auf Ko-

sten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen

der Angeklagten zu tragen hat, verworfen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten M vom Vorwurf der Steu-

erhinterziehung in 81 Fällen, die Angeklagten P und C jeweils

vom Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung – P in 27 Fällen, C

in 18 Fällen – aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die jeweils

auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom

Generalbundesanwalt vertreten werden, haben keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen führte der Angeklagte M im Zeitraum

vom 8. Januar 1993 bis 25. Januar 1994 Transporte für eine international

agierende Bande aus, die sich mit Zigarettenschmuggel im großen Stil be-

faßte. Dies geschah in der Weise, daß Zigaretten, die angeblich nur zur

Durchfuhr durch das Gebiet der Europäischen Union bestimmt waren, zu-

nächst von anderen Spediteuren aus der Schweiz in niederländische Zolla-

ger gebracht und dort auf Lastkraftwagen des Speditionsunternehmens M

umgeladen wurden. Sodann wurde die Ware auf Veranlassung des Ange-

klagten M zur Ausfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft im externen

Versandverfahren angemeldet. Die Ausfuhr sollte danach in Spanien entwe-

der über Algeciras oder über Bilbao erfolgen. Tatsächlich wurden die Ziga-

retten jedoch, wie der Angeklagte M wußte, an unbekannten Orten in-

nerhalb der Europäischen Union, mutmaßlich in Italien oder Spanien, entla-

den, um dort unverzollt in den freien Verkehr zu gelangen. Um dies zu vertu-

schen, wurden die zollamtlichen Papiere (Versandscheine T 1) – möglicher-

weise unter Mithilfe eines bestochenen spanischen Zöllners – mit falschen

oder unbefugt verwendeten Stempeln versehen und auf dem Dienstweg an

die niederländischen Abgangszollämter zurückgeleitet. Diese erledigten die

Versandverfahren als ordnungsgemäß mit der Folge, daß keine Eingangsab-

gaben erhoben wurden. In drei Fällen wurden Zigaretten mit Lastkraftwagen

der Firma M direkt aus der Schweiz abgeholt, beim Hauptzollamt in Lin-

dau zur Durchfuhr durch die Europäische Union im Carnet-TIR-Verfahren

angemeldet und ohne Umweg über die Niederlande, im übrigen aber unter

Anwendung der oben geschilderten Verschleierungsmethoden, innerhalb der

Europäischen Union in den freien Verkehr gebracht. Im ersten Fall führte der

Angeklagte den Transport von den Niederlanden nach Spanien eigenhändig

durch, in den übrigen Fällen beauftragte er Fahrer, u. a. die Mitangeklagten

P und C . Nicht ausschließbar veranlaßte der Angeklagte M

die Schmuggeltransporte als Vertrauensmann der niederländischen Zoll-

fahndung FIOD in deren Auftrag und in der Erwartung, daß diese die zustän-

digen Zollbehörden in der gebotenen Weise informieren würde.

Durch die geschilderte Verfahrensweise wurden Eingangsabgaben in

Höhe von insgesamt 160 Millionen DM hinterzogen.

II.

1. Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß das Landge-

richt im Hinblick auf die mögliche Einbindung der niederländischen Zollfahn-

dung bereits den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß

§ 370 Abs. 1, 6 AO verneint hat.

a) Die Zigarettentransporte wurden im externen Versandverfahren

(vgl. Art. 91 des Zollkodex [ZK]; für 1993: Art. 1 ff. VersandVO) durchgeführt,

dabei in drei Fällen im Carnet-TIR-Verfahren (Art. 91 Abs. 2 lit. b ZK; für

1993: Art. 5 VersandVO), in den übrigen Fällen im externen gemeinschaftli-

chen Versandverfahren (Art. 91 Abs. 2 lit. a ZK; für 1993: Art. 3 Abs. 2 Ver-

sandVO). Am Bestimmungsort mußten die in diesen Verfahren befindlichen

Waren der zuständigen Zollstelle gestellt werden, wobei der Versandschein

vorzulegen war (vgl. Art. 92 Abs. 1 ZK, Art. 348, Art. 356 Abs. 1 ZK-DVO; für

1993: Art. 22, 23 VersandVO). Das externe gemeinschaftliche Versandver-

fahren hätte dabei auch bei einer anderen als der im Versandschein T 1 an-

gegebenen Zollstelle beendet werden können. Diese Zollstelle wäre damit

Bestimmungszollstelle geworden (vgl. Art. 356 Abs. 3 ZK-DVO; für 1993:

Art. 22 Abs. 3 VersandVO). Der Angeklagte M bzw. die von ihm entspre-

chend angewiesenen Fahrer kamen der Gestellungspflicht jedoch nicht nach.

Sie machten vielmehr bereits gegenüber den Abgangszollämtern unrichtige

Angaben im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, indem sie diese bei Abgabe

der Abfertigungsanmeldungen über die Absicht täuschten, die Zigaretten

nicht auszuführen, sondern innerhalb der Europäischen Union in den freien

Verkehr zu bringen. Den Zollämtern, bei denen die Gestellung der Zigaretten

nach der Entziehung aus dem externen Versandverfahren hätte erfolgen

müssen, wurden auch nicht die Versandscheine vorgelegt; statt dessen wur-

den diese jeweils mit gefälschten oder unbefugt verwendeten Zollstempeln

an die Abgangszollämter zurückgesandt.

Mit der Entziehung der einfuhrabgabepflichtigen Zigaretten aus der

zollamtlichen Überwachung entstand die Einfuhrzollschuld (vgl. Art. 203

Abs. 1, Abs. 2 ZK; für 1993: Art. 2, 3 ZollschuldVO), die mangels Gestellung

der Zigaretten nicht festgesetzt werden konnte. Damit wurden die entspre-

chenden Eingangsabgaben verkürzt.

b) Einer Aburteilung dieser Taten in Deutschland steht nach § 370

Abs. 7 AO nicht entgegen, daß die Zigaretten nicht in Deutschland, sondern

in den Niederlanden auf der Grundlage unzutreffender Angaben abgefertigt

und sodann an unbekannten Orten innerhalb der Europäischen Union der

zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind. Gemäß § 370 Abs. 6

Satz 1 AO gelten die Absätze 1 bis 5 des § 370 AO nämlich auch dann,

wenn sich die jeweilige Tat auf Eingangsabgaben bezieht, die von einem an-

deren Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden (vgl. BGH wi-

stra 2001, 62). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es daher ohne Be-

deutung, daß für das Zollverfahren in derartigen Fällen nach Art. 378

Abs. 1 ZK bzw. Art. 454 Abs. 3 ZK (für 1993: Art. 34 VersandVO) die Tat als

in dem Mitgliedstaat begangen gilt, zu dem die Abgangsstelle gehört

(T 1-Versandverfahren) bzw. in dem die Zuwiderhandlung festgestellt worden

ist (Carnet-TIR-Verfahren). Für das Strafverfahren richtet sich der Ort der Tat

zudem nach § 9 StGB, dessen Feststellung der freien Beweiswürdigung des

Tatrichters unterliegt, und nicht nach den gesetzlichen Fiktionen des Zoll-

rechts, die vorrangig die Erhebung der Abgaben in der Europäischen Union

sichern sollen.

Soweit § 370 Abs. 7 AO in der zur Tatzeit geltenden Fassung dabei

nur auf die Absätze 1 bis 5 verwies und Absatz 6 nicht ausdrücklich erwähn-

te, handelte es sich um ein offenkundiges redaktionelles Versehen des Ge-

setzgebers bei Erlaß des Umsatzsteuerbinnenmarktgesetzes vom 25. Au-

gust 1992 (BGBl. I 1992, 1548), das die schon nach bisheriger Rechtslage

bestehende Strafbarkeit von Auslandstaten nach § 370 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6

AO unberührt ließ (so auch Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Neben-

gesetze 113. ErgLfg § 370 Rdn. 60; Scheurmann-Kettner in Koch/Scholtz,

Abgabenordnung 5. Aufl. § 370 Rdn. 70). Mit dem bloßen „Verschieben“ der

Vorschrift von Abs. 6 Satz 2 in Abs. 7 des § 370 AO war eine Rechtsände-

rung nicht verbunden; eine sich aus dem Analogieverbot des Art. 103

Abs. 2 GG ergebende Strafbarkeitslücke besteht daher nicht (a.A. Kohlmann,

Steuerstrafrecht 7. Aufl. Rdn. 102.5 zu § 370 AO; Franzen/Gast/Joecks,

Steuerstrafrecht 4. Aufl. § 370 Rdn. 33; jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber hat

das Redaktionsversehen durch Aufnahme eines ausdrücklichen Verweises

des § 370 Abs. 7 AO auf Abs. 6 dieser Vorschrift durch das EG-

Finanzschutzgesetz vom 10. September 1998 (BGBl. II. 1998, 2322) korri-

giert.

c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts läßt auch die Kenntnis der

niederländischen Zollfahndungsbehörden – mit deren Zustimmung der Ange-

klagte M die Schmuggelfahrten als V-Mann durchführte – den objektiven

Tatbestand der Steuerhinterziehung unberührt.

Falls es überhaupt auf die Kenntnis der Finanzbehörden ankommen

sollte, müßte diese bei dem für die Steuer- bzw. Zollfestsetzung zuständigen

Beamten vorliegen; dabei müßte dieser positive Kenntnis von allen Tatsa-

chen haben, die für eine zutreffende Abgabenfestsetzung erforderlich sind

(vgl. BGHSt 34, 272, 293; BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 – Vollendung 1). Die

Kenntnis einer nationalen Zollfahndungsbehörde eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union reicht jedenfalls nicht aus. Eine Weitergabe ihrer Infor-

mationen an die Bestimmungszollstellen des Versandverfahrens in Spanien

oder die für die Entladeorte zuständigen Zollämter in einem anderen Mit-

gliedstaat der Europäischen Union erfolgte nach den Feststellungen des

Landgerichts nicht.

2. Dagegen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf, soweit das

Landgericht die subjektiven Voraussetzungen der dem Angeklagten M

zur Last gelegten Taten als nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden

Sicherheit erwiesen erachtet hat.

Der Angeklagte M hat sich dahin eingelassen, er sei seit Anfang

der 70iger Jahre als Vertrauensperson (V-Mann) für die deutsche und nie-

derländische Zollfahndung tätig gewesen und habe diesen Behörden insbe-

sondere bei der Aufklärung von Rauschgiftdelikten zu spektakulären Fahn-

dungserfolgen verholfen. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er im Herbst 1992

in der Schweiz in Kontakt zu dem als Schmuggler bekannten L

gekommen, der ihn auf den Transport von unverzollten Zigaretten angespro-

chen habe. Hiervon habe er seinem deutschen V-Mannführer B und

seinem niederländischen V-Mannführer J berichtet, die ihn zunächst

darin bestärkt hätten, an der Sache „dran zu bleiben”. Ende 1992, Anfang

1993 habe J ihm die Erlaubnis erteilt, Zigarettentransporte für L

durchzuführen. Über sämtliche nachfolgenden Fahrten habe er seinen

V-Mannführern berichtet. Dabei sei er davon ausgegangen, daß diese ihre

Erkenntnisse an die betroffenen ausländischen Behörden in der Europäi-

schen Union weiterleiteten und mit diesen im Einverständnis handelten.

Aufgrund einer eingehenden Beweiswürdigung ist das Landgericht zu

der Überzeugung gelangt, daß diese Einlassung, die durch die Aussagen

mehrerer, vom Landgericht für glaubwürdig erachteter Zeugen gestützt wird,

dem Angeklagten nicht widerlegt werden kann. Diese Wertung hat der Senat

hinzunehmen, da sie keine Rechtsfehler, insbesondere keine Lücken oder

Widersprüche enthält und da auch nicht zu besorgen ist, das Landgericht

habe an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforde-

rungen gestellt (vgl. BGHR StPO § 261 – Beweiswürdigung 2 m.w.N.).

Die Feststellung, der Angeklagte M habe seinen V-Mannführer

J , der dem Landgericht aufgrund dauerhafter Vernehmungsunfähig-

keit als Zeuge nicht zur Verfügung stand, nicht ausschließbar von Anfang an

über sämtliche Schmuggelfahrten umfassend informiert, hat das Landgericht

auf eine Vielzahl von Indizien gestützt, die – zumindest in ihrer Gesamtheit –

einen solchen Schluß zulassen.

Auch die Feststellung, es gäbe keine Hinweise für ein kollusives Zu-

sammenwirken des J mit dem Angeklagten M und der

Schmugglerbande oder für eine dem Angeklagten M erkennbare Beste-

chung des J durch die Schmugglerbande, ist entgegen der Auffas-

sung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Sowohl der Angeklagte

M als auch J haben im Lauf des Jahres 1993 einem größeren

Personenkreis von den Machenschaften des L berichtet. So hat

nach der Aussage der jeweiligen Zeugen der Angeklagte M die Fahrten

gegenüber seinem früheren V-Mannführer O und dem zur Tatzeit für

ihn zuständigen V-Mannführer B erwähnt. Bei seinem weiteren frühe-

ren V-Mannführer Br hat er sich Mitte 1993 darüber beschwert, daß

L anläßlich eines observierten Treffens mit ihm, M , nicht festge-

nommen worden sei. Auch mit dem Sachgebietsleiter für Zölle und Ver-

brauchsteuern E hat der Angeklagte anläßlich eines konspirativen Ein-

satzes in anderer Sache über die Schmuggelfahrten gesprochen. J

hat nach den glaubhaften Angaben des Zeugen W , Mitarbeiter des

FIOD, in einem Gespräch mit ihm, W , und dem direkten Vorgesetz-

ten des J , T , Angaben u. a. zur Telefonnummer des L ,

zu Lagerhallen, Auftragsabwicklung, Transportrouten und Informati-

onswegen der Bande, Erledigung der Zollpapiere bis hin zu Typ und Farbe

der Begleitfahrzeuge der Schmuggeltransporte in Spanien gemacht und die-

se Informationen in einem schriftlichen Vermerk niedergelegt. Im Beisein des

Zeugen La , Leiter eines Unterabschnitts des niederländischen Kri-

minalnachrichtendienstes CID, und des Zeugen V , Teilbereichslei-

ter des CID, haben sich M und J über die Schmuggelfahrten

unterhalten. Zudem haben sowohl der Angeklagte M als auch J

verfälschte Zollpapiere als Beweismittel zu den Akten gereicht. Zwar hat zu-

mindest J die genannten Informationen erst nach Beginn der

Schmuggelfahrten und wohl auch nicht mit der gebotenen Vollständigkeit

weitergegeben. Auch mag er eigenmächtig unter Überschreiten seiner Kom-

petenzen gehandelt haben, als er dem Angeklagten M den Auftrag er-

teilte, Schmuggelfahrten für L durchzuführen. Das Vorgehen des

V-Mannes M und seines V-Mannführers J läßt es aber – wie das

Landgericht mit Recht ausführt – als fernliegend erscheinen, daß beide nicht

im Aufklärungsinteresse handelten, sondern ausschließlich, um sich finan-

zielle Vorteile seitens der Schmuggler zu verschaffen, J , wie die Be-

schwerdeführerin vermutet, in Form von Bestechungsgeldern. Im Fall einer

Komplizenschaft mit den Schmugglern hätte es sich für den Angeklagten

M wie für J aufgedrängt, Mitwisser in den Zollfahndungsbehör-

den, die auf eine Zerschlagung der Schmugglerbande hätten hinwirken kön-

nen, tunlichst zu vermeiden. Eine Festnahme der Bandenmitglieder, insbe-

sondere des L , wäre zwangsläufig mit der Gefahr einer Offenlegung

der eigenen Verstrickung verbunden gewesen.

Anhaltspunkte für eine Bestechlichkeit des J ergeben sich

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht daraus, daß

nach Aussage des Zeugen Cr , der in den Niederlanden eine um-

fangreiche Untersuchung über die während des Tatzeitraums praktizierten

Ermittlungsmethoden des FIOD und CID geleitet hat, in diesen Behörden

„kaum zu glaubende Mißstände” herrschten. Daß diese Mißstände, wie von

der Beschwerdeführerin als „naheliegend” bezeichnet, auf Korruption zurück-

zuführen seien, hat der Zeuge ausweislich der Urteilsgründe nicht ausgesagt,

sondern er hat einen unzureichenden Informationsfluß, eigenmächtiges Han-

deln ohne Einschaltung der vorgesehen Kontrollinstanzen und allgemeine

Desorganisation beschrieben. Mit Recht hat es das Landgericht gerade als

den Angeklagten M entlastend gewertet, daß aufgrund des Berichts der

„hochkarätig besetzten” Untersuchungskommission, die der Zeuge Cr

leitete, die niederländischen Zollbehörden einen gegen die Firma M

ergangenen Steuerbescheid in Millionenhöhe zurücknahmen, obwohl der

niederländische Staat 16 bis 17 Millionen Gulden – den Zollanteil für die ge-

schmuggelten Zigaretten – an die Kasse der Europäischen Union in Brüssel

überweisen mußte.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung des Landge-

richts damit vermißt, daß dem Angeklagten M für den Zigaretten-

schmuggel seitens der staatlichen Behörden keine Belohnung zugesagt war,

J ihm keine dem Ermittlungsziel förderlichen Weisungen und Aufla-

gen erteilt hat, trotz des zeitlichen Umfangs der Zusammenarbeit mit den

Schmugglern keine neuen Erkenntnisse gewonnen wurden und dem Ange-

klagten M angeblich klar sein mußte, daß Eingangsabgaben für die

durchgeführten Transporte mangels genauer Angaben über Ort, Zeit und

Warenwert für die zuständigen Finanzbehörden verloren waren, enthält das

angefochtene Urteil keine Darlegungsmängel. Vor dem Hintergrund der

langjährigen vertrauensvollen Zusammenarbeit des Angeklagten M mit

den niederländischen Zollbehörden, insbesondere seinem V-Mannführer

J , liegt auf der Hand, daß der Angeklagte sich auf die Fachkompe-

tenz der Behörde bei der praktischen Handhabung ihrer Ermittlungstätigkeit

verließ. Hinzu kommt, daß er nach seiner unwiderlegten Einlassung auf

Nachfragen bei J , wann mit einem Zugriff auf die Schmugglerbande zu

rechnen sei, den Bescheid erhielt, er möge sich aus diesen Fragen heraus-

halten, komplizierte Einsätze, zumal unter Beteiligung ausländischer Behör-

den, brauchten ihre Zeit. Daß eine staatliche Belohnung nicht vereinbart war,

erklärt sich zwanglos daraus, daß der Angeklagte im selben Zeitraum, in dem

die Zigarettentransporte stattfanden, im Auftrag der niederländischen Zollbe-

hörden nahezu wöchentlich an Rauschgifttransporten beteiligt war und hier-

für Belohnungen von etwa 25.000 Gulden pro Fahrt erhielt. Die Zigaretten-

transporte, an denen die Firma M ohnehin in Form eines überdurch-

schnittlichen Frachtlohnes verdiente, konnten damit sowohl aus der Sicht der

niederländischen Behörden als auch aus der Sicht des Angeklagten als

mitabgegolten angesehen werden.

Die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte M sei mögli-

cherweise davon ausgegangen, die ihm von J genehmigten Zigaret-

tentransporte seien ebenso wie die offenbar zur vollen Zufriedenheit der nie-

derländischen Behörden abgewickelten und entsprechend großzügig be-

lohnten Rauschgifttransporte ordnungsgemäß von J bearbeitet und

die zuständigen Stellen der Zollverwaltung in den Empfängerländern der Eu-

ropäischen Union entsprechend informiert worden, ist danach möglich; zwin-

gend muß sie nicht sein (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 26, 56, 63).

Da das Landgericht auf die Sicht des Angeklagten von einer „korrek-

ten Abwicklung des Fahndungsunternehmens” abgestellt hat, hat es die Ein-

lassung des Angeklagten M ersichtlich dahin verstanden, er habe nicht

nur an eine umfassende Information der Zollbehörden in den Empfängerlän-

dern Spanien und Italien geglaubt, sondern auch an eine Billigung seiner

Schmuggelfahrten durch die hierfür zuständigen staatlichen Behörden. Ob

eine solche behördliche Erlaubnis, wenn sie denn vorgelegen hätte, ange-

sichts der konkreten Umstände des hier zu beurteilenden Sachverhalts ge-

eignet gewesen wäre, das Verhalten des Angeklagten M zu rechtferti-

gen, erscheint zweifelhaft, kann aber offenbleiben. Bezog sich die falsche

Vorstellung des Angeklagten M nicht nur auf die tatsächlichen, sondern

auch auf die rechtlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes, so

war dieser als Verbotsirrtum zu wertende letztgenannte Irrtum für den Ange-

klagten jedenfalls unvermeidbar. Die Einholung von Rechtsrat jenseits von

Erkundigungen beim V-Mannführer war mit dem konspirativen Vorgehen un-

vereinbar, das M von der niederländischen Zollfahndung vorgegeben

wurde. Ein schuldhaftes Handeln des Angeklagten M scheidet damit in

jedem Fall aus.

3. Der Freispruch der Angeklagten P und C läßt im Ergeb-

nis ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Zwar folgt dies nicht schon, wie vom Landgericht angenommen, dar-

aus, daß es jeweils an einer vorsätzlichen Haupttat des Angeklagten M

fehlt, denn P und C haben – für sie erkennbar – zugleich die Ta-

ten der übrigen an den Steuerhinterziehungen beteiligten Personen geför-

dert.

Auch die Angeklagten P und C hätten jedoch nicht schuld-

haft gehandelt, wenn sie geglaubt hätten, die zuständigen Behörden seien

über ihr Vorgehen umfassend informiert und billigten es. Hierauf haben sie

sich zwar nicht berufen, weil sie in Übereinstimmung mit der insoweit in sich

unschlüssigen Einlassung des Angeklagten M behauptet haben, die Zi-

garettentransporte seien korrekt abgewickelt worden. Bei dem Angeklagten

M hat das Landgericht aus dieser nachweislich falschen Schutzbe-

hauptung keinen nachteiligen Schluß auf den Wahrheitsgehalt seiner Anga-

ben im übrigen, insbesondere seiner Angaben zur Einbindung der niederlän-

dischen Behörden gezogen. Eine denkbare Erklärung für seine insoweit fal-

sche Aussage hat das Landgericht darin gesehen, daß der Angeklagte M

erkannt habe, daß seine Angaben zur Beteiligung der Zollfahndung von

den Ermittlungsbehörden massiv angezweifelt wurden und er deshalb nach

möglichst vielen Verteidigungsmöglichkeiten gesucht habe. Für die Mitange-

klagten P und C kann nichts anderes gelten. Ob und gegebe-

nenfalls in welchem Umfang der Angeklagte M sie über seine Rolle als

V-Mann unterrichtet hat, hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht.

Daß dies in einer erneuten Hauptverhandlung geschehen könnte, schließt

der Senat aus.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause