BGH Beschluss vom 21.02.2001 – IV ZR 150/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2001
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer,
Dr. Schlichting, Terno und die Richterin Ambrosius
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
18. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
a) Verurteilung zur Herausgabe
(gem. § 16 GKG der Jahresbetrag von monatlich 3606 DM zuzüglich 425 DM =) 48.372,00 DM
b) Verurteilung zur Auskunft (§ 3 ZPO)
5.000,00 DM
c) Verurteilung zur Zahlung von
150.853,90 DM
und
21.267,35 DM
d) Verurteilung zur Zahlung ab 01.03.2000
48.372,00 DM
insgesamt also
273.865,25 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Der Verwalter hat bei Abschluß des Mietvertrags mit der Beklagten
nicht im Namen des zuletzt amtierenden Testamentsvollstreckers gehan-
delt, von dem er seine Vollmacht erhalten hatte. Außerdem war der Ab-
schluß des Mietvertrags von der Vollmacht nicht gedeckt. Sie war für
Mietverträge über einzelne Wohn- und Gewerbeeinheiten erteilt worden.
Der Mietvertrag mit der Beklagten betraf ein aus mehreren Mieteinheiten
bestehendes Objekt, für das eine weit unter dem Üblichen liegende
Miete auf die Dauer von 30 Jahren festgeschrieben wurde, um der Be-
klagten eine Rendite durch Untervermietung zu verschaffen. Dieser Ver-
trag lief also auf eine teilweise vorweggenommene Erbauseinanderset-
zung hinaus.
Danach kommt es auf die Frage, ob die dem Verwalter erteilte
Vollmacht mit dem Wechsel des Amtsträgers erloschen ist oder wegen
des Fortbestehens der Testamentsvollstreckung weiterhin wirksam blieb,
hier nicht an (dazu vgl. einerseits MünchKomm/Brandner, BGB 3. Aufl.
§ 2218 Rdn. 6 zu Fn. 18 m.w.N.; andererseits derselbe § 2225 Rdn. 8 zu
Fn. 21; MünchKomm/Schramm, § 168 BGB Rdn. 27).
Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting
Terno Ambrosius