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BGH Beschluss vom 21.02.2001 – IV ZR 150/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2001

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer,

Dr. Schlichting, Terno und die Richterin Ambrosius

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

18. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

a) Verurteilung zur Herausgabe

(gem. § 16 GKG der Jahresbetrag von monatlich 3606 DM zuzüglich 425 DM =) 48.372,00 DM

b) Verurteilung zur Auskunft (§ 3 ZPO)

5.000,00 DM

c) Verurteilung zur Zahlung von

150.853,90 DM

und

21.267,35 DM

d) Verurteilung zur Zahlung ab 01.03.2000

48.372,00 DM

insgesamt also

273.865,25 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Der Verwalter hat bei Abschluß des Mietvertrags mit der Beklagten

nicht im Namen des zuletzt amtierenden Testamentsvollstreckers gehan-

delt, von dem er seine Vollmacht erhalten hatte. Außerdem war der Ab-

schluß des Mietvertrags von der Vollmacht nicht gedeckt. Sie war für

Mietverträge über einzelne Wohn- und Gewerbeeinheiten erteilt worden.

Der Mietvertrag mit der Beklagten betraf ein aus mehreren Mieteinheiten

bestehendes Objekt, für das eine weit unter dem Üblichen liegende

Miete auf die Dauer von 30 Jahren festgeschrieben wurde, um der Be-

klagten eine Rendite durch Untervermietung zu verschaffen. Dieser Ver-

trag lief also auf eine teilweise vorweggenommene Erbauseinanderset-

zung hinaus.

Danach kommt es auf die Frage, ob die dem Verwalter erteilte

Vollmacht mit dem Wechsel des Amtsträgers erloschen ist oder wegen

des Fortbestehens der Testamentsvollstreckung weiterhin wirksam blieb,

hier nicht an (dazu vgl. einerseits MünchKomm/Brandner, BGB 3. Aufl.

§ 2218 Rdn. 6 zu Fn. 18 m.w.N.; andererseits derselbe § 2225 Rdn. 8 zu

Fn. 21; MünchKomm/Schramm, § 168 BGB Rdn. 27).

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Ambrosius