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BGH Beschluss vom 22.02.2001 – 3 StR 471/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 471/00

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Bestimmung eines Jugendlichen zum unerlaubten Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2001

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 13. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat: Die Rüge, die Beweisanträge vom 26. Mai 2000 Nr. 4 und 5 seien

nicht verbeschieden worden, ist bereits nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

genügenden Form erhoben worden. Denn im Revisionsbegründungsschriftsatz

vom 11. September 2000 wird hierzu lediglich der Inhalt der angeblich in der

Hauptverhandlung gestellten Anträge mitgeteilt. Die Revision verschweigt je-

doch, daß sich die nicht behandelten "Beweisanträge" in Maschinenschrift und

ohne Unterschrift auf der Rückseite von Papierbögen befinden, auf deren Vor-

derseite der Verteidiger handschriftliche Beweisanträge geschrieben und - wie

sonst bei von ihm gestellten Anträgen - mit seiner Unterschrift versehen hat.

Dies könnte auf einen bloßen Entwurf hindeuten, dessen bislang unbeschrie-

bene Rückseite vom Verteidiger in der Hauptverhandlung genutzt worden ist,

einen handschriftlichen Beweisantrag zu fertigen. Dann ist aber zumindest un-

klar, ob sich der Protokollvermerk, wonach der Verteidiger die in der Anlage

ersichtlichen Anträge gestellt und verlesen hat, sich auch auf die auf der Rück-

seite befindlichen, nicht unterschriebenen Textpassagen bezogen hat. Diese

Unklarheit durfte im Freibeweisverfahren geklärt werden, das die Unrichtigkeit

des Revisionsvortrags ergeben hat. Damit bliebe die Rüge darüber hinaus

auch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen ohne Erfolg.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen