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BGH Beschluss vom 22.02.2001 – 3 StR 471/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Bestimmung eines Jugendlichen zum unerlaubten Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2001
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 13. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat: Die Rüge, die Beweisanträge vom 26. Mai 2000 Nr. 4 und 5 seien
nicht verbeschieden worden, ist bereits nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
genügenden Form erhoben worden. Denn im Revisionsbegründungsschriftsatz
vom 11. September 2000 wird hierzu lediglich der Inhalt der angeblich in der
Hauptverhandlung gestellten Anträge mitgeteilt. Die Revision verschweigt je-
doch, daß sich die nicht behandelten "Beweisanträge" in Maschinenschrift und
ohne Unterschrift auf der Rückseite von Papierbögen befinden, auf deren Vor-
derseite der Verteidiger handschriftliche Beweisanträge geschrieben und - wie
sonst bei von ihm gestellten Anträgen - mit seiner Unterschrift versehen hat.
Dies könnte auf einen bloßen Entwurf hindeuten, dessen bislang unbeschrie-
bene Rückseite vom Verteidiger in der Hauptverhandlung genutzt worden ist,
einen handschriftlichen Beweisantrag zu fertigen. Dann ist aber zumindest un-
klar, ob sich der Protokollvermerk, wonach der Verteidiger die in der Anlage
ersichtlichen Anträge gestellt und verlesen hat, sich auch auf die auf der Rück-
seite befindlichen, nicht unterschriebenen Textpassagen bezogen hat. Diese
Unklarheit durfte im Freibeweisverfahren geklärt werden, das die Unrichtigkeit
des Revisionsvortrags ergeben hat. Damit bliebe die Rüge darüber hinaus
auch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen ohne Erfolg.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen