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BGH Beschluss vom 22.02.2001 – 4 StR 25/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2000
im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren und elf Monaten verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen gefährlichen Eingriffs in
den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung
und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen gefährlicher Körperverletzung
und Fahrens ohne Fahrerlaubnis" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Neuer-
teilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Herabsetzung der
Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit der Angeklagte
mit seinem Pkw Mercedes in Höhe der Autobahn-Anschlußstelle Niederrad
mindestens zweimal den auf der Standspur vor ihm fahrenden Opel Kadett mit
einer relativen Aufprallgeschwindigkeit von 40 bis 50 km/h (UA 16) von hinten
rammte, um Sukrije M. , die den Opel Kadett führte, zum Anhalten zu zwingen,
hat sich der Angeklagte jedoch entgegen der rechtlichen Wertung des Landge-
richts nicht eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Ermögli-
chung einer Straftat (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1
Buchst. b StGB) schuldig gemacht, sondern eines gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalles gemäß § 315 b Abs. 1
Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB:
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sein Fahrzeug zweckwidrig
als gefährliches, gewichtig auf einen anderen Verkehrsteilnehmer einwirkendes
Nötigungsmittel mißbraucht und damit einen ähnlichen, ebenso gefährlichen
Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorge-
nommen (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4; Trönd-
le/Fischer StGB 50. Aufl. § 315 b Rdn. 5 b, jew. m.w.N.). Das zweimalige
Rammen des Opel Kadett beeinträchtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs,
wodurch andere Menschen, insbesondere die sechs Insassen des Opel Kadett
(vier Frauen und zwei Kleinkinder), konkret gefährdet wurden. Der Angeklagte
war sich dessen bewußt, nahm "eventuelle Verletzungen jedoch billigend in
Kauf, um sein Ziel zu erreichen" (UA 8). Durch den vom Angeklagten verur-
sachten Unfall erlitt Fidana S. , eine der Insassinnen des Opel Kadett ein
Halswirbelsäulenschleudertrauma. Zudem wurde der Opel Kadett durch das
Rammen erheblich beschädigt. Wie sich den Urteilsausführungen zu dem Gut-
achten des Sachverständigen zum Hergang des Unfalls in Verbindung mit den
Lichtbildern entnehmen läßt (SA Bd. III Bl. 472 ff.), auf die im Urteil in zulässi-
ger Weise verwiesen wird (UA 16), wurden unter anderem die hintere Stoß-
stange abgerissen, das Fahrzeugheck abgeknickt und der Kofferraum einge-
drückt und verformt. Zwar verhält sich das Urteil nicht dazu, ob der Angeklagte
auch in bezug auf die mit dem zweckwidrigen Einsatz seines Fahrzeugs ver-
bundene Gefährdung des Opel Kadetts vorsätzlich handelte. Dies versteht sich
aber hier nach den Feststellungen zum Unfallhergang von selbst. Nachdem es
dem Angeklagten nicht gelungen war, die Fahrerin auf andere Weise (Hand-
zeichen, mehrfacher Spurwechsel) dazu zu bringen, ihr Fahrzeug anzuhalten,
kam es ihm nunmehr darauf an, das Fahrzeug zu rammen, um seine Weiter-
fahrt zu verhindern. Der Vorsatz des Angeklagten umfaßte mithin nicht nur die
Gefährdung des Opel Kadett, sondern auch eine - mit einem Auffahren mit ei-
ner relativen Aufprallgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h notwendigerwei-
se verbundene – Beschädigung des Fahrzeugs.
Der Angeklagte handelte dabei jedoch nicht - wovon das Landgericht
ausgeht - in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen. Zwar wollte er
mit dem zweckwidrigen Einsatz seines Kraftfahrzeugs die Fahrerin des Opel
Kadett zum Anhalten zwingen, was ihm schließlich auch gelang. Gleichwohl
war dieser Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht Mittel, um die
Nötigungshandlung zu ermöglichen; vielmehr stellt er sich rechtlich als die Nö-
tigungshandlung im Sinne des § 240 StGB dar (vgl. BGH VRS 89, 366). Die
gefährliche Körperverletzung, die der Angeklagte nach dem Anhalten der Fahr-
zeuge begangen hat, kommt als andere Straftat im Sinne des § 315 Abs. 3
Nr. 1 Buchst. b StGB nicht in Betracht, da der Angeklagte Sukrije M. nach
den Feststellungen zunächst nur zum Anhalten zwingen wollte. Den Entschluß,
auf sie mit dem mitgeführten Klappmesser einzustechen, faßte er erst im Ver-
lauf des weiteren Tatgeschehens (UA 8).
Der Schuldspruch kann jedoch auch insoweit bestehen bleiben, da der
Qualifikationstatbestand des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB erfüllt ist. Der
Angeklagte hat durch den zweckwidrigen Einsatz seines Fahrzeugs, nämlich
das gezielte Auffahren auf den Opel Kadett, absichtlich einen Unglücksfall her-
beigeführt. Dem steht nicht entgegen, daß er nur mit bedingtem Körperverlet-
zungsvorsatz handelte und daß es ihm im Rahmen der verfolgten Absicht, das
vor ihm fahrende Fahrzeug zu rammen, möglicherweise nicht entscheidend
darauf ankam, einen hohen Fremdschaden zu verursachen. Für die nach § 315
Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB erforderliche Absicht reicht es aus, daß der Täter
den Verkehrsunfall – und damit unter den hier gegebenen Umständen einen
Unglücksfall – durch einen verkehrsfremdem (verkehrsfeindlichen) Eingriff ge-
zielt herbeigeführt hat (vgl. BGH NZV 1992, 325; NStZ 1992, 182, 183). Ohne
Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß er dabei ein weiter gehendes
Ziel verfolgte (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 315 Rdn. 22).
Der Senat kann daher den Schuldspruch mit der Maßgabe bestehen
lassen, daß insoweit die Verurteilung nicht nach dem Qualifikationstatbestand
des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB, sondern wegen eines gefährlichen Ein-
griffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls im Sinne
von Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a dieser Vorschrift erfolgt. § 265 StPO steht dem nicht
entgegen, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen
wurde, "daß auch eine Verurteilung nach § 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3
Ziff. 1 a StGB in Betracht kommt" (Protokollband Bl. 18).
Die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse hält rechtlicher Nachprüfung
stand. Selbst wenn – insoweit - zugunsten des Angeklagten, wie die Revision
meint, davon auszugehen wäre, daß er den gefährlichen Eingriff in den Stra-
ßenverkehr vornahm, um dadurch den nachfolgenden Einsatz des Messers
gegen Sukrije M. zu ermöglichen, würde dies nicht zur Annahme von Tatein-
heit führen. Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr war bereits beendet,
als der Angeklagte auf Sukrije M. einstach, und mithin nicht zugleich auch
Mittel zur Begehung dieser gefährlichen Körperverletzung (vgl. Tröndle/Fischer
aaO § 306 b Rdn. 14).
2. Zur Bemessung der Einzelstrafen hat die Überprüfung des Urteils kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat verweist
insoweit auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 1. Februar 2001.
Der Gesamtstrafenausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil
das Landgericht den im Hinblick auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Lünen
vom 5. Juli 1999 notwendigen Härteausgleich nicht vorgenommen hat. Eine
Einbeziehung der durch diesen Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
verhängten Geldstrafe von 50 Tagessätzen in die vom Landgericht gebildete
Gesamtstrafe kam nur deshalb nicht in Betracht, weil die Vollstreckung in jener
Sache bereits erledigt war. Kann aber eine Strafe, weil sie bereits vollstreckt
ist, nicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB herangezogen
werden, so ist die darin liegende Härte im Rahmen der Strafzumessung auszu-
gleichen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 1 m.w.N.).
Der Senat kann den Härteausgleich ausnahmsweise selbst vornehmen,
da hier als Härteausgleich von der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren nur
der Abzug von einem Monat in Betracht kommt (§ 39 StGB). Der Senat setzt
die Gesamtfreiheitsstrafe deshalb in entsprechender Anwendung des § 354
Abs. 1 StPO auf nunmehr sechs Jahre und elf Monate fest. Der Angeklagte ist
hierdurch unter keinen Umständen beschwert.
Maatz Kuckein
Athing
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